Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Können sie ihre Fahrtkosten zum Tätigkeitsort daher nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen? Und stehen Ihnen Verpflegungspauschalen zu? Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

Bis 2013 hatten Leiharbeitnehmer keine "regelmäßige Arbeitsstätte", weil der Betrieb des Entleihers keine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers darstellt. Sie übten also eine Auswärtstätigkeit aus. Das bedeutete: Leiharbeitnehmer konnten ihre Fahrten zu den Einsatzstellen zeitlich unbegrenzt mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten absetzen. Außerdem konnten sie an jeder neuen Einsatzstelle Verpflegungspauschbeträge für jeweils drei Monate geltend machen.

Seit 2014 kann auch der Betrieb des Entleihers die "erste Tätigkeitsstätte" sein, wenn Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung des Kunden "dauerhaft zugeordnet" sind. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unbefristet ("bis auf Weiteres"), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein länger als 48 Monate zu beschäftigen. Das bedeutet: Fahrten sind nur noch mit der Entfernungspauschale absetzbar, Verpflegungspauschbeträge und Reisenebenkosten werden nicht berücksichtigt. In anderen Fällen ist der Betrieb nicht erste Tätigkeitsstätte, sodass eine "Auswärtstätigkeit" vorliegt. Mit der Folge, dass die Fahrten mit der Dienstreisepauschale und zudem in den ersten drei Monaten bei über achtstündiger Abwesenheit Verpflegungspauschbeträge von 14 EUR pro Tag absetzbar sind.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zu Leiharbeitnehmern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Verleiher entschieden, dass bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses keine dauerhafte Zuordnung zur Entleiherfirma und damit dort keine "erste Tätigkeitsstätte" besteht (BFH-Urteil vom 12.5.2022, VI R 32/20).

  • Maßgeblich für die Beurteilung bei Leiharbeitnehmern ist das zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber (Verleiher) bestehende Arbeitsverhältnis. Der Entleiher nimmt nur die Arbeitsleistung entgegen, lenkt sie nach Bedarf durch Weisungen und erfüllt die korrespondieren Fürsorgepflichten. Auch während der Überlassung des Arbeitnehmers bleibt der Verleiher dessen Arbeitgeber. Das Leiharbeitsverhältnis soll im Regelfall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sein. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses verpflichtet, bei wechselnden Dritten und nach deren Weisungen zu arbeiten. Der Ort der Zeitarbeitsfirma ist folglich die "erste Tätigkeitsstätte".
  • Von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleiher ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein über einen Zeitraum von 48 Monaten an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).
  • Beim Betrieb des Entleihers handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. Dieser Einrichtung ist der Leiharbeitnehmer auch zugeordnet. Aber bei nur befristeten Einsätzen ist die Zuordnung eben nicht dauerhaft.

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