Auf vielen Dauer-Campingplätzen sind Mobilheime aufgestellt und werden als Feriendomizil genutzt. Oftmals werden sie auch vermietet. Mobilheime sind keine Wohnwagen, aber echte Gebäude sind sie auch nicht. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann (BFH-Urteil vom 25.5.2022, IX R 22/21). Er hat damit ein Urteil des das Niedersächsischen Finanzgerichts kassiert, das eine andere Auffassung vertreten hatte (Urteil vom 28.7.2021, 9 K 234/17).
  • Der Fall: Der Kläger hatte 2011 ein Mobilheim als "gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Und zwar zurecht, wie der BFH nun geurteilt hat.
  • Zunächst weisen die Richter darauf hin, dass es sich bei dem veräußerten Mobilheim nicht um ein (bebautes) Grundstück handelt, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Dessen (isolierte) Veräußerung unterfällt nicht den einkommensteuerlichen Bestimmungen für die Veräußerung von Immobilien (§ 23 Abs. 1 Satz 1 1 EStG). Das heißt, es liegt kein Spekulationsgeschäft mit einem Grundstück vor. Aber: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien steuerpflichtig sein, solange es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt. Und unter diese Vorschrift fällt der Verkauf des Mobilheims.
  • Nun geht es aber weiter: Grundsätzlich greift eine Steuerpflicht bei der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern nur, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt. Von dem Ein-Jahres-Zeitraum wiederum gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Erzielt der Steuerpflichtige aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte, verlängert sich die Veräußerungsfrist ("Spekulationsfrist") auf zehn Jahre. So verhielt es sich im Streitfall: Da der Kläger das Mobilheim vermietet hatte und zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre lagen, war der Veräußerungsgewinn zu versteuern. Um es deutlich zu sagen: Wenn der Kläger das Mobilheim innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums auch nur für wenige Wochen vermietet hätte, wäre die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns eingetreten.

STEUERRAT: Das Urteil dürfte auch für die Besitzer so genannten Tiny-Houses von Bedeutung sein. Wer ein solches verkauft, sollte also prüfen, welche steuerlichen Auswirkungen sich ergeben.

STEUERRAT: Der BFH musste sich kürzlich auch mit dem Fall befassen, dass ein Gartenhaus in einer Kleingartenanlage verkauft wurde, welches zuvor - baurechtswidrig - von seinem Eigentümer dauerhaft bewohnt wurde. Hier hat der BFH entschieden: Eine privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Der Veräußerungsgewinn bleibt folglich auch bei einem Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei (BFH-Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21; vgl. SteuerSparbrief Mai 2022).

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