Wer einen Pkw für betriebliche Zwecke erwirbt und zulässigerweise seinem Betriebsvermögen zuordnet, kann den Kaufpreis verteilt über die Nutzungsdauer im Wege der AfA absetzen und auch die laufenden Kosten geltend machen, soweit die Aufwendungen auf betriebliche Fahrten entfallen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass ein Erlös aus dem späteren Verkauf des Kfz zu versteuern ist, und zwar selbst dann in voller Höhe, wenn das Fahrzeug beispielsweise zu 20 oder 30 Prozent privat genutzt wurde. Wenn ein Kfz im Zeitpunkt des Verkaufs bereits voll abgeschrieben ist, führt der Verkauf also zu einer hohen einkommen- und gegebenenfalls gewerbesteuerlichen Belastung. Um dem zu entgehen, wurde schon vor vielen Jahren das Modell "Pkw-Vermietung unter Ehegatten" angepriesen. Das hat beispielsweise folgenden Ablauf:
  • Die Ehefrau kauft einen Pkw mit eigenen Mitteln und überlässt das Fahrzeug ihrem Ehemann, der als selbstständiger Versicherungskaufmann tätig ist, im Rahmen eines Leasingvertrages entgeltlich zur Nutzung. Die Ehefrau ist von ihrem Ehegatten finanziell unabhängig. Als Laufzeit des Leasingvertrages werden 36 Monate vorgesehen. Die vereinbarte Leasingraten sind marktüblich, entsprechen also den Raten, die auch ein klassisches Leasingunternehmen verlangen würde. Der Ehemann verpflichtet sich, das Leasinggut in regelmäßigen Abständen zu warten, alle erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuführen und das Fahrzeug auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Der Pkw wird auf den Ehemann zugelassen und dieser leistet in der Folgezeit vertragsgemäß die vereinbarten Leasingraten an die Ehefrau. Der Ehemann wird Versicherungsnehmer und gilt auch als auch Halter des Kfz. Eine mögliche Eigennutzung durch die Ehefrau sieht der Leasingvertrag nicht vor. Der Ehemann nutzt den Wagen ganz überwiegend betrieblich. Der Leasingvertrag ist - wie üblich - so ausgestaltet, dass die Ehefrau nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Eigentümerin des Pkw gilt.
  • Der Ehemann als Leasingnehmer kann die Leasingraten - vorbehaltlich eines Privatanteils - als Betriebsausgaben abziehen. Er muss bei Beendigung der Nutzung, also des Leasingvertrages, keinen Veräußerungsgewinn versteuern.
  • Bei der Ehefrau als Leasinggeberin liegen sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG - und keine gewerblichen oder Vermietungseinkünfte - vor (R 15.7 EStR). Diese sonstigen Einkünfte sind bei Unterschreiten einer Freigrenze von 256 EUR komplett steuerfrei. Das heißt, wenn die Leasingraten abzüglich der eigenen Kosten der Ehefrau (insbesondere AfA) unter 256 EUR liegen, ergibt sich weder eine einkommen- noch eine gewerbesteuerliche Belastung. Im Übrigen muss ein späterer Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden. Das liegt daran, dass der Pkw bei der Ehefrau nicht zu Betriebsvermögen wird. Und ein Verkauf aus dem Privatvermögen heraus ist steuerfrei, da ein Pkw als "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" gilt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Umsatzsteuerlich besteht für die Ehefrau ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Sofern sie nach Ablauf von fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, unterliegt der Veräußerungserlös nicht der Umsatzsteuer. Das heißt natürlich, dass das Fahrzeug erst nach mehr als fünf Jahren verkauft werden darf, auch wenn der Leasingvertrag nur 36 Monate läuft.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das Modell für zulässig erachtet. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Ehefrau der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zusteht, wenn das Kfz umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Der BFH dazu: Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw, hier der Ehefrau, ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich (BFH-Urteil vom 29.9.2022, V R 29/20).

Auch wenn es "nur" um den Vorsteuerabzug ging, so hat der BFH das Modell aber letztlich insgesamt begutachtet und sieht darin eine steuerlich wirksame Gestaltung. Allerdings muss das Modell tatsächlich durchgeführt werden; es darf kein Scheingeschäft vorliegen. Und die Überlassung des Fahrzeugs zur Nutzung durch den Ehegatten darf nicht auf rein familienrechtlicher Grundlage erfolgen. Das heißt: Es ist zwar unschädlich, wenn die Ehefrau das Kfz hin und wieder selbst nutzt, doch das muss die Ausnahme sein. Das Fahrzeug darf nicht als "Familienauto" zur Verfügung stehen. Da ist es hilfreich, wenn der Leasinggeber, hier also die Ehefrau, ein eigenes Fahrzeug besitzt.

Einen Wermutstropfen hält der BFH aber doch parat: Auch wenn die private Nutzung des Kfz durch die Ehefrau vertraglich ausgeschlossen ist, zeigt die Erfahrung, dass der Wagen doch hin und wieder von ihr genutzt würde. Und daher muss sie die - mögliche - Privatnutzung bei der Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Im Streitfall muss nun die Vorinstanz entscheiden, wie hoch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung ist. Im BFH-Fall selbst musste der Ehemann eine solche Privatnutzung nur bei der Einkommensteuer, nicht aber bei der Umsatzsteuer ansetzen, da er als Arzt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt hatte.

STEUERRAT: Eine Pkw-Vermietung unter Ehegatten kann steuerlich vorteilhaft sein. Allerdings darf der mit dem Modell verbundene Aufwand (Erstellen einer Einnahmen-Überschussrechnung; Abgabe einer Umsatzsteuererklärung bzw. von Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Diskussionen im Rahmen von Außenprüfungen) nicht unterschätzt werden. Und es sei ausdrücklich der warnende Zeigefinger erhoben: Das Modell muss einem Fremdvergleich standhalten. Kann der überlassende Ehegatte, also der Leasinggeber, zum Beispiel den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, wird es mit der steuerlichen Anerkennung schwierig. Auch dürfen die Leasingraten weder zu hoch noch zu niedrig sein. Und die Leasingraten müssen auch tatsächlich auf ein eigenes Konto des Leasinggebers gezahlt werden.

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