Um die hohen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 beschlossen, den Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz zu verringern. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt insoweit der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG, eingefügt durch das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" vom 19.10.2022). AKTUELL hat das Bayerische Landesamt für Steuern zu einigen Zweifelsfragen rund um die Senkung des Steuersatzes Stellung genommen (Erlass vom 3.3.2023, S 7220.1.1-11/8 St33). Das Schreiben enthält zum Teil äußerst interessante Regelungen. Danach gilt unter anderem:

1. Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz

Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Die Voraussetzung "über das Erdgasnetz“ wird auch von kleineren Anlagen (z.B. Biogasanlagen), die das Gas nur über eine oder wenige Leitungen liefern, erfüllt. Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

2. Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz

Der Begriff "Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz“ umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch kleinerer Anlagen (z.B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern. Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

3. Legen eines Wärme-Hausanschlusses

Als "Lieferung von Wärme“ gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses. Insoweit gelten die Regelungen zu Hauswasseranschlüssen analog.

STEUERRAT: Das Verlegen des Hausanschlusses für Wasser, dessen Wartung oder Erneuerung unterliegt nicht dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, sondern lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Dabei umfasst die Begünstigung auch übliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung "Legen eines Hauswasseranschlusses" ausschließlich und unmittelbar dienen. Beachten Sie zu dem Thema auch den Beitrag Hauseigentümer: Für Wasser-Hausanschluss nur ermäßigte Umsatzsteuer

Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung "Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen“ dar, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.

5. Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz

Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

6. Installation und Wartung

Die Installation und Wartung von Flüssiggasanlagen, Gasthermen, Heizungsanlagen usw. sind nicht Teil der Gas- bzw. Wärmelieferungen. Sie unterliegen als selbständige Leistungen dem Regelsteuersatz.

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