Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, ob auch Kosten für Energie, also für Strom, Heizung und Warmwasser, unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Vorab: Ganz geklärt ist die Frage nicht.

Die Auffassung des BMF

Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228) wie folgt Stellung: "Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist ..... " Der Begriff "Betriebskosten" wird allerdings nicht näher definiert.

Die Auffassung des BFH

Der BFH führt in seinem Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17, BStBl 2019 II S. 449) aus: "Nach Auffassung des Senats zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten ..., da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen."

In einer Entscheidung, die noch zu einer älteren Rechtslage ergangen ist, schreibt der BFH zudem (BFH-Beschluss vom 12.7.2017, VI R 42/15, BStBl 2018 II S. 13): "Zu den Kosten der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins - im Fall der eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Wohnung Absetzung für Abnutzung und Finanzierungskosten - sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten."

Also scheint die Rechtslage klar zu sein, das heißt, Kosten für Strom, Heizung und Warmwasser fallen unter die 1.000-Euro-Grenze. Die Energiekosten können also nicht zusätzlich abgezogen werden, wenn die (Kalt-)Miete bereits 1.000 EUR erreicht. ABER:

Die aktuelle Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat ein rechtskräftiges (!) Urteil erlassen, in dem es heißt (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22): "Demnach erscheint es als sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den ´Unterkunftskosten´ nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 EUR der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung (Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/Themen/Gesellschaft und Umwelt/Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen/Bruttokaltmiete)."

STEUERRAT: Die Kosten für Heizung und Warmwasser bei einer doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt abzugsfähig, wenn es nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern geht (zu den Stromkosten nimmt das FG - mit Ausnahme der Kosten für die Hausbeleuchtung - leider nicht ausdrücklich Stellung). Ob der Fiskus und der BFH die Haltung des FG Mecklenburg-Vorpommern teilen, ist allerdings äußerst fraglich  - vor allem nach einem aktuellen BFH-Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21). Der BFH schreibt hier (erneut), dass die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten zu den Unterkunftskosten gehören. Doch in Zweifelsfällen sollten Sie sich - zunächst noch - auf die Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern berufen und die Kosten für Energie geltend machen, auch wenn die 1.000-Euro-Grenze überschritten wird. Immerhin hat das unterlegene Finanzamt bewusst auf die Revision verzichtet, obwohl diese vom FG zugelassen wurde.

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