Steuertipp der Woche Nr. 374: Bei Pflegeleistungen stets Überweisung erforderlich

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20 Prozent, maximal 4.000 EUR, und für Handwerkerleistungen bis zu 20 Prozent, maximal 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Um die Steuervergünstigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt zwei Bedingungen beachten: Sie müssen sich erstens vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen, und zweitens dürfen Sie diese Rechnung nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Es gab zwar für Pflege- und Betreuungsleistungen noch eine Erleichterung, doch diese ist nun mit dem Jahressteuergesetz 2024 entfallen.

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