Auch für das Steuerjahr 2020 gibt es - neben dem Steuerhauptformular - die Anlage Außergewöhnliche Belastungen zur Einkommensteuererklärung. Hier tragen Sie zum Beispiel Ihre Krankheitskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung oder pflegebedingte Kosten ein. Auch einen eventuellen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag machen Sie hier geltend. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Steuertipps, die Sie Schritt für Schritt durch die Anlage Außergewöhnliche Belastungen zur Steuererklärung führt. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab.
Weitere Informationen und Anleitungen zu diesem Thema enthalten folgende Beiträge:
SERVICE:
Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Private Aufwendungen sind in bestimmten schwierigen Lebenssituationen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dabei ist zwischen außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art und solchen allgemeiner Art zu unterscheiden. Erstere werden der Höhe nach entweder mit Pauschbeträgen oder bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Hingegen sind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art der Höhe nach unbegrenzt absetzbar, werden aber vorher um eine zumutbare Belastung gekürzt. 

1. Pauschbetrag für Behinderte (Zeilen 4-9)

Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag. Damit abgegolten sind

  • alle laufenden und typischen Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die mehrfach im Jahr anfallen, nicht aber Kosten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit nur einmal im Jahr anfallen.

Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag absetzbar sind

  • einmalige und atypische Aufwendungen, die mit der Behinderung zwar zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen. Solche Aufwendungen sind abziehbar als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, wobei eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Das gilt beispielsweise für Kurkosten, bestimmte Krankheitskosten, Umzugskosten, Führerscheinkosten, Umbaumaßnahmen in der Wohnung, Begleitung bei Urlaubsreise.
  • besondere Aufwendungen, wie Beschäftigung einer Haushaltshilfe, Heimbewohner-Abzugsbetrag, Fahrtkosten für Privatfahrten.

Anstelle des Behinderten-Pauschbetrages absetzbar sind alle behinderungsbedingten Aufwendungen, und zwar als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG in unbegrenzter Höhe unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung (siehe nachfolgend e).

So hoch ist der Behinderten Pauschbetrag im Jahre 2020

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

25 und 30

35 und 40

45 und 50

55 und 60

310 EUR

430 EUR

570 EUR

720 EUR

65 und 70

75 und 80

85 und 90

95 und 100

890 EUR

1.060 EUR

1.230 EUR

1.420 EUR

   

"H" und "Bl"

3.700 EUR

STEUERRAT: Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Den Pauschbetrag müssen Sie beantragen. Der Antrag erfolgt in der Weise, dass Sie die geforderten Angaben in den Zeilen 4 - 9 machen und beim ersten Mal den entsprechenden Nachweis beilegen.

Den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag bei Hilflosigkeit ("H") und Blindheit ("Bl") erhalten die Betroffenen unabhängig vom Grad der Behinderung. Erforderlich ist nur, dass im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "H" oder "Bl" bescheinigt sind. Gleichgestellt mit dem Merkzeichen "H" ist die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger gemäß Pflegegrad 4 oder 5 gemäß Bescheid der Pflegekasse.

Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt. Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.

STEUERRAT: Den Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind können Sie auf sich übertragen lassen, d.h. selbst in Anspruch nehmen. Dies beantragen Sie in der "Anlage Kind" in den Zeilen 68 - 72.

Hinweis: Ab dem Jahre 2021 sind die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden.

Weitere Informationen:

2. Pauschbetrag für Hinterbliebene (Zeile 10)

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 EUR steht Personen zu, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz bezüglich der Hinterbliebenenbezüge für anwendbar erklären. Diese werden vor allem dann bewilligt, wenn der Ehegatte und Vater an den Folgen eines Dienst- oder Arbeitsunfalls verstorben ist. Die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung genügt leider nicht als Voraussetzung für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag.

STEUERRAT: Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag für ein Kind können Eltern, Stiefeltern oder Großeltern auf sich übertragen lassen, d.h. selbst in Anspruch nehmen. Dies beantragen Sie in der "Anlage Kind" in Zeile 71.

Weitere Informationen: Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Verwitwete und Waisen

3. Pflege-Pauschbetrag (Zeilen 11-12)

Betreuen Sie oder Ihr Ehegatte eine pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind. Für die steuerliche Entlastung können Sie den Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR in Anspruch nehmen.

STEUERRAT: Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt.

Weitere Informationen: Pflege eines Angehörigen zu Hause.

Hinweis:  Leider erst ab 2021 ist der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt worden. Der Pauschbetrag beträgt ab 2021:

  • bei Pflegegrad 2: 600 EUR
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 EUR

Auf die Pauschbeträge wird eine zumutbare Belastung nicht angerechnet. 

4. Andere außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 13-18)

Es gibt schwierige Lebenssituationen, in denen Sie durch Schicksalsschläge finanziell mehr belastet sind als der überwiegende Teil der Bevölkerung. Im Gesetz sind diese Fälle nicht im Einzelnen aufgeführt, wohl aber die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung: Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich, zwangsläufig, notwendig und angemessen sein (§ 33 EStG).

In den Zeilen 13-18 geben Sie solche außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art an. Diese sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar, werden jedoch vom Finanzamt um die sog. zumutbare Belastung gekürzt, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet.

STEUERRAT: Die "zumutbare Belastung" ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Dies führt dazu, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag "unter den Tisch fallen" und sich nicht steuermindernd auswirken. Daher ist es steuerlich vorteilhaft, entweder zu klotzen oder zu strecken. Sie sollten versuchen, möglichst viele außergewöhnliche Belastungen in ein Jahr zu legen, Rechnungen vorzeitig zu bezahlen oder durch Stundung die Bezahlung ins nächste Jahr zu verschieben. Beispiel: Die beabsichtigte Zahnsanierung oder die Anschaffung einer neuen Brille vorziehen oder aufschieben.

Bei zusammen veranlagten Eheleuten kommt es nicht darauf an, wer die Aufwendungen verursacht hat und wer sie bezahlt hat. Die Ausgaben des einen sind immer zugleich als Ausgaben des anderen anzusehen.

Für die Berechnung der zumutbaren Belastung gilt - anders als früher - ein mehrstufiges Berechnungsverfahren:

Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Stufengrenzbetrag übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Beispielsweise erfasst der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 EUR übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Für jeden Stufengrenzbetrag wird also die entsprechende zumutbare Belastung ermittelt, und die ermittelten Beträge werden dann addiert.

So hoch ist Ihre zumutbare Belastung

Familienstand

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

bis 15.340 EUR

zwischen 15.340

und 51.130 EUR

über

51.130 EUR

Alleinstehende und einzeln veranlagte Eheleute ohne Kinder

Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder

Alleinstehende und Verheiratete mit 1 oder 2 Kindern

Alleinstehende und Verheiratete mit 3 oder mehr Kindern

5 %

4 %

2 %

1 %

6 %

5 %

3 %

1 %

7 %

6 %

4 %

2 %

 

des Gesamtbetrags der Einkünfte

Beispiel:

Eheleute mit 2 Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 EUR. Die Krankheitskosten betragen 5.000 EUR.

So wurde früher gerechnet

So wird jetzt gerechnet

GdE

Prozent

Zumutbare Belastung

GdE

Prozent

Zumutbare Belastung

60.000 EUR

 

 

 

4 %

 

 

 

2.400 EUR

 

 

 

bis 15.340 EUR

bis 51.130 EUR

bis 60.000 EUR

2 %

3 %

4 %

   306,80 EUR

1.073,70 EUR

   354,80 EUR

insgesamt:

1.735,30 EUR

Als außergew. Bel. absetzbar

(5.000 EUR ./. 2.400 EUR)

 

        2.600 EUR

 

 

Als außergew. Bel. absetzbar

(5.000 EUR ./. 1.735 EUR)

Vorteil:

3.265 EUR

      

665 EUR

a) Krankheitskosten (Zeile 13)

Krankheitskosten sind alle Aufwendungen, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Sie werden staunen, was hier alles in Betracht kommen kann. Ausgiebig können Sie sich informieren in den Beiträgen

SERVICE:
Vordrucke zur Arbeitserleichterung, mit denen Sie Ihre Krankheitskosten einfach und vollständig erfassen können, finden Sie zum Download hier:
- Vordruck Krankheitskosten (PDF)

b) Kurkosten (Zeile 13)

Aufwendungen für eine Kur sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Sie die medizinische Notwendigkeit der Kur durch ein amtsärztliches Attest nachweisen, das Sie sich unbedingt vor Antritt der Kur besorgen müssen, und am Kurort die Kurmaßnahmen unter ärztlicher Kontrolle durchführen.

Weitere Informationen:

SERVICE:
Vordrucke zur Arbeitserleichterung, mit denen Sie Ihre Kurkosten einfach und vollständig erfassen können, finden Sie zum Download hier:
- Vordruck Kurkosten (PDF)

c) Pflegekosten (Zeile 14)

In Zeile 14 sind Pflegekosten einzutragen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Werden tatsächliche Pflegekosten geltend gemacht, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.

Bei Auflösung des Haushalts ist von den Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von 26,13 EUR täglich (784 EUR monatlich, 9.408 EUR jährlich) abzuziehen. Sind beide Ehegatten / Lebenspartner krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten / Lebenspartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Für den Teil der haushaltsnahen Pflegekosten, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie in den Zeilen 19 und / oder 20 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und / oder Dienstleistungen beantragen. Beachten Sie dazu auch die unten stehenden Ausführungen zu den Zeilen 19-21.

Weitere Informationen:

Ist ein naher Angehöriger wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit in einem Heim untergebracht, reicht das eigene Einkommen häufig nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Sofern Sie den Angehörigen finanziell unterstützen (müssen), können Sie Ihre Aufwendungen steuermindernd geltend machen.

Weitere Informationen: Heimunterbringung eines Angehörigen: Unterbringung im Pflegeheim, Behindertenheim oder Altenheim.

SERVICE:
Damit Sie Ihre abzugsfähigen Aufwendungen für die Heimunterbringung unter Berücksichtigung des Einkommens des Angehörigen leicht und zutreffend ermitteln können, haben wir einen speziellen Berechnungsbogen entwickelt:
- Vordruck Aufwendungen für Heimunterbringung eines Angehörigen (PDF).

d) Aufwendungen wegen Behinderung (Zeile 15)

Anstatt den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, können Sie Ihre laufenden und typischen Aufwendungen, die Ihnen infolge der Behinderung entstehen, im Einzelnen nachweisen und in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend machen. In diesem Fall kürzt das Finanzamt die Aufwendungen allerdings um die zumutbare Belastung.

Weitere Informationen:

e) Fahrtkosten Behinderter (Zeile 16)

Behinderte Menschen dürfen ihre Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wobei das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung anrechnet. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere Ihrer Behinderung an.

  • Bei einem GdB von mindestens 80 oder einen GdB von mindestens 70 mit dem Merkzeichen "G" dürfen Sie alle durch die Behinderungveranlassten unvermeidbaren Fahrten absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt eine Fahrleistung von 3.000 km an. So können Sie quasi einen Pauschbetrag in Höhe von 900 EUR (3.000 km x 0,30 EUR) geltend machen ("Gruppe 1").
  • Bei einem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" sowie bei einer Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5, dürfen Sie nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen, soweit Sie diese nachweisen oder glaubhaft machen. Bei Benutzung eines Pkw wird generell nur die Dienstreisepauschale anerkannt. Als angemessen gilt hier eine Fahrleistung von 15.000 km im Jahr ("Gruppe 2").

Weitere Informationen: Behinderung: Kosten für Fahrten und Auto

Hinweis:  Ab dem 1.1.2021 für die vorgenannten Personen ist eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die

  • erste Gruppe:      900 EUR,
  • zweite Gruppe: 4.500 EUR.

Auf diese Pauschbeträge wird das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG).

f) Beerdigungskosten (Zeile 17)

Beerdigungskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar sein, wenn

  • die Kostenübernahme für Sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist,
  • diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und
  • nicht durch Versicherungs- oder sonstige Ersatzleistungen gedeckt sind.

Weitere Informationen: Bestattung eines Angehörigen.

SERVICE:
Damit Sie Ihre Bestattungskosten möglichst einfach und vollständig ermitteln können, halten wir einen speziellen Vordruckfür Sie bereit. Den ausgefüllten Vordruck legen Sie Ihrer Steuererklärung bei, tragen den ermittelten Gesamtbetrag in die Rubrik "Andere außergewöhnliche Belastungen" ein und schreiben in das Textfeld lediglich "Bestattungskosten lt. Anlage".
- Vordruck Bestattungskosten (PDF).

g) Weitere außergewöhnliche Belastungen (Zeile 18)

In folgenden weiteren Fällen kann ein Abzug Ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung in Betracht kommen:

STEUERRAT: In den Coronajahren 2020 und 2021 wird man sicherlich die Frage stellen dürfen, ob Ausgaben für einen Mund-Nase-Schutz ("Maske") und besondere Hygienemaßnahme als "Weitere außergewöhnliche Belastungen" gewertet werden können. Die Finanzverwaltung will einen Abzug weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen zulassen. Dies ergibt sich aus den so genannten FAQ "Corona“ (Steuern) (Stand 14.12.2021). Unseres Erachtens sollte indes die Auffassung vertreten werden, dass ein Abzug - unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung - sehr wohl möglich ist. Unser Argument: Wer sich in den vergangenen Monaten in ein Krankenhaus begeben musste und als Privatversicherter die Rechnung erhalten hat, wird feststellen, dass mitunter ein "Zuschlag für besondere Hygienemaßnahmen" berechnet worden ist. Wenn also bereits die Krankenhäuser von besonderen, also außergewöhnlichen Aufwendungen sprechen, warum soll das dann nicht für die Patienten bzw. Steuerbürger gelten?

Ganz unabhängig davon wäre natürlich vorrangig zu prüfen, ob die Ausgaben nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Masken erworben wurden, um sie am Arbeitsplatz zu tragen. AKTUELL: Das Bundesfinanzministerium hat die so genannten FAQ "Corona“ (Steuern) (Stand 14.12.2021) angepasst. Danach gilt: Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden. Weitere Informationen: Kosten für Schutzmasken: Mustereinspruch gegen harte Linie der Finanzämter

h) Ehescheidungskosten

"Bis dass der Tod euch scheidet?" Von wegen. Etwa jede dritte Ehe in Deutschland geht vorzeitig auseinander. Und jedes Mal ist dies mit ganz erheblichen Kosten für beide Parteien verbunden. Für jeden Ehegatten stellt sich die Frage, ob er seine Scheidungskosten steuermindernd als außergewöhnliche Belastung absetzen darf. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Kosten des Scheidungsverfahrens und der Scheidungsfolgesachen.

  • Bis 2012 waren Anwalts- und Gerichtskosteneiner Scheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar - zumindest solche für die eigentliche Scheidungssache und für den Versorgungsausgleich.
  • Doch seit 2013 will die Finanzverwaltung Scheidungskosten generell nicht mehr steuermindernd anerkennen - weder für die Scheidungsfolgesachen noch für die eigentliche Scheidungssache mitsamt Versorgungsausgleich. Angeblich wegen einer geänderten Gesetzesregelung. Denn im Gesetz ist nun festgeschrieben, dass Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen sind, "wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
  • Und so heißt es seit 2013 in der amtlichen Anleitung zur Einkommensteuererklärung: "Prozesskosten sind ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig... Vom Abzugsverbot sind auch die Kosten der Scheidung / Aufhebung einer Lebenspartnerschaft betroffen."
  • Zwar haben mehrere Finanzgerichte auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, 4 K 1976/14; FG Münster vom 21.11.2014, 4 K 1829/14 E; FG Münster vom 19.6.2015, 1 V 795/15 E; FG Köln vom 13.1.2016, 14 K 1861/15). Der Bundesfinanzhof hat jedoch die rechtliche Unsicherheit, ob Scheidungskosten ab 2013 steuerlich absetzbar sind oder nicht, geklärt - leider zu Ungunsten der Steuerbürger: Seit 2013 sind Scheidungskosten tatsächlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. "Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse" (BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16).
  • Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
  • Nach Auffassung des BFH werden die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse aufgewendet. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerzahlers bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.
  • Zwar hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

HINWEIS: Nach dieser Entscheidung sind Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht mehr steuerlich absetzbar: weder für Scheidungsfolgesachen, z.B. nachehelichen Unterhalt, Kindschaftssachen, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung (wie schon bisher), noch seit 2013 für die eigentliche Scheidungssache mitsamt Versorgungsausgleich.

STEUERRAT: Aktuell hat das Finanzgericht Münster aber entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert (FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E; nicht rechtskräftig). Betroffene sollten die Kosten in dern Anage SO geltend machen. Verweisen Sie auf das Urteil des FG Münster und auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision (Az. X R 7/20). Falls die Kosten nicht anerkannt werden, wäre Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der BFH in der o.g. Sache entschieden hat.

Weitere Informationen:

5. Haushaltsnahe Pflegeleistungen (Zeilen 19-21)

Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art "nach oben hin" in nachgewiesener Höhe absetzbar. Doch unten wirkt sich ein Sockelbetrag - die zumutbare Belastung - nicht steuermindernd aus. Für diesen Teilbetrag in Höhe der zumutbaren Belastung können Sie aber den Steuerabzug nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das sind 20 % des Betrages, höchstens 4.000 EUR. Dabei wird zu Ihren Gunsten unterstellt, dass dieser Teilbetrag vorrangig auf Arbeitslohn entfällt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75, Tz. 32). Tragen Sie also die haushaltsnahen Pflegekosten zunächst in Zeile 14 ein und nochmals in den Zeile 19-21 ein, damit das Finanzamt davon die zumutbare Belastung errechnen und hierfür die Steuerermäßigung gewähren kann.

Hinweis: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach § 35a EStG jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Dies betrifft insbesondere Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft. In diesem Fall muss deshalb jeder in seiner Steuererklärung Angaben über das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit seinem Partner machen, und zwar in Zeile 10-11 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Hinweis: Sehr verwirrend ist, dass sich eine ähnliche Abfrage zu den Pflegeleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen findet (Zeilen 4-6). Wenn jedoch entsprechende Eintragungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen gemacht werden, dürfen diese nicht zusätzlich in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen erfolgen.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof leider gegen den Fiskus entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege im Haushalt entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person - mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners - übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17, BStBl 2019 II S. 445). Die  Finanzverwaltung wendet das negative Urteil an.

AKTUELL hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach gilt: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Es wurde aber explizit die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch vorliegt (Az. VI R 2/20). Der BFH wird sich mit der Thematik der Übernahme von Pflegekosten also erneut befassen müssen.

Weitere Informationen: Ausfüllhilfe zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - 2020 

6. Unterhalt für bedürftige Personen

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind in bestimmten Fällen bis zum Höchstbetrag von 9.408 EUR (2020) im Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und für sie niemand Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat (§ 33a Abs. 1 EStG).

Die erforderlichen Angaben sind in der "Anlage Unterhalt" zu machen.

Weitere Informationen: Ausfüllhilfe zur Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen - 2020

Unterstützen Sie Angehörige in einer besonderen Notlage, handelt es sich nicht um Unterhaltsleistungen, sondern um "atypische" Unterstützungsleistungen. Bestes Beispiel hierfür ist die Übernahme von Krankheitskosten, Prozesskosten, Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Diese Aufwendungen sind in voller Höhe - allerdings unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar, wenn die Zahlungen für Sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Tragen Sie solche Aufwendungen ein in Zeile 18.

Zu den begünstigten Personen können neben Verwandten in gerader Linie auch andere Verwandte im Sinne des § 15 AO gehören, die keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, insbesondere Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und -tochter, Stiefelternteil, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Schwager, Schwägerin, Pflegeeltern, Pflegekinder.

Weitere Informationen: Unterstützung von Angehörigen in einer Notlage

7. Vorsicht Falle bei Energetischer Sanierung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde das Einkommensteuergesetz um § 35c EStG ergänzt. Nach dieser Vorschrift werden seit dem 1.1.2020 bestimmte energetische Einzelmaßnahmen steuerlich gefördert, also

  • die Wärmedämmung,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage,
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

ABER: Eine Förderung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit für die Aufwendungen bereits ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Anspruch genommen worden ist, z.B. weil die Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden. Das gilt auch, soweit die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Ein Ausschluss erfolgt zudem, wenn bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale (§ 10f EStG) oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch genommen wird. Entsprechendes gilt, wenn Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten.

Bei Aufwendungen, die (auch) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können (z.B. Schäden anlässlich von Überschwemmungen, Sturm, Hagel usw.) oder für die dem Grunde nach eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Betracht käme, sollte also sehr genau geprüft werden, ob der Abzug nach § 35c EStG nicht die bessere Alternative ist.