Viele Rentner gehen in ihrem Ruhestand noch einer Beschäftigung nach, entweder aus Muße oder des Zuverdienstes wegen. Verdienen Sie bei der Beschäftigung mehr als 450 Euro im Monat, sind davon Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Beiträge tragen Sie und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte. Sie sollten wissen, dass Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur für Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind. Diese betrug im vergangenen Jahr 2019 in West und Ost einheitlich 4 537,50 EUR im Monat bzw. 54.450 EUR im Jahr.

Bei beschäftigten Rentnern werden nun Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in zweifacher Hinsicht jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, und zwar in folgender Rangfolge:

  • zum einen für den Arbeitsverdienst und ggf. für Versorgungsbezüge, d.h. der Arbeitgeber behält Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze ein.
  • zum anderen für die Rente, d.h. der Rentenversicherungsträger behält ebenfalls Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze ein.

Für beschäftigte Rentner gilt also während des Jahres eine "doppelte" Beitragsbemessungsgrenze. Falls die Summe der Einnahmen über der "einfachen" Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 EUR (2019) monatlich liegt, zahlen Sie insgesamt zu hohe Beiträge. In diesem Fall können Sie am Jahresende von der Krankenkasse die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge für den Teil der Rente verlangen. Eine automatische Erstattung durch die Krankenkasse ist nicht möglich, weil dieser nicht alle Entgelte vorliegen.

STEUERRAT: Stellen Sie nach Ablauf des Jahres einen Erstattungsantrag an Ihre Krankenkasse, nicht an die Rentenversicherung. Der Erstattungsanspruch bezieht sich nur auf Ihre Beitragsanteile aus der gesetzlichen Rente, nicht auf die Beitragszuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Rente (§ 231 Abs. 2 SGB V). Wer es bisher versäumt hat, einen entsprechenden Erstattungsantrag zu stellen, kann dies auch rückwirkend für die letzten Jahre tun. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt vier Jahre. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 27 Abs. 2 und 3 SGB IV). Daher können Sie beispielsweise noch bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen stellen, die im Jahr 2016 zu viel gezahlt wurden.

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