Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn Sie den "anderen Arbeitsplatz" im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können. Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Home-Office. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus. Sofern der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten steuerlich als Werbungskosten absetzbar sein. Dock aktuell gibt es auch die neue Pauschale für das Home-Office

Vorab sei darauf hingewiesen, dass sich ab dem Steuerjahr 2023 zahlreiche Änderungen ergeben haben, die dieser Beitrag nicht abdeckt. Bitte beachten Sie dazu den Beitrag Arbeitszimmer und Homeoffice: Die neuen Regeln ab 2023 .

1. Telearbeit ausschließlich zu Hause

Üben Sie die Telearbeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause aus, ist der Fall klar: Dann stellt das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung" dar - und die Kosten sind für diese Zeit in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

2. Telearbeit alternierend zu Hause und im Betrieb

Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:

  • Drei Tage Home-Office: Arbeiten Sie an drei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Home-Office qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt", und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 EUR in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03).
  • Zwei Tage Home-Office: Arbeiten Sie an nur zwei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z.B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird oder Arbeitgeber die Nutzung verboten hat), kann der "andere Arbeitsplatz" nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).

Steht auch dann "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, wenn Arbeitnehmer sich während der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes dazu entschieden haben, von zuhause aus zu arbeiten und ihren Arbeitsplatz nicht aufzusuchen?

AKTUELL beantwortet die Bundesregierung diese Frage wie folgt: Die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich wegen der Corona-Krise dazu entschieden hat, von zuhause aus zu arbeiten oder seinen Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht aufzusuchen. Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen nur dann zur Verfügung, wenn er ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz tatsächlich nicht nutzen, z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Abzugsvoraussetzungen sind im jeweiligen Einzelfall von den zuständigen Finanzbehörden der Länder im Rahmen der Steuerveranlagung zu prüfen (BT-Drucksache 19/19321 vom 19.5.2020, Seite 3).

STEUERRAT: Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht.

3. AKTUELL: Pauschale für das Home-Office eingeführt

Viele Arbeitnehmer üben ihre berufliche Tätigkeit gerade in Coronazeiten von zuhause aus (Tätigkeit im "Home-Office"). Nach bisherigem Recht werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn insoweit ein eigenständiger Raum in der Wohnung vorhanden ist und dieser ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz etwa Aufwendungen für Heizung, Strom oder Wasser.

Nun gilt: Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar. Dies ergibt sich aus einer Änderung des § 4 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020.

Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 EUR nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Falls die Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erfolgt, sind die Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale abziehbar. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz - wie erwähnt - auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt.

Die Regelung soll einfach anwendbar sein. Daher sieht die neue Regelung keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung auch ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 EUR) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 EUR) abzieht.

Aus Vereinfachungsgründen können auch Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen eines Arbeitszimmers vorliegen, anstelle der nachgewiesenen Kosten (bis 1.250 EUR oder unbegrenzt) den Pauschalbetrag absetzen.

STEUERRAT: Bei aller Freude über die Neuregelung muss berücksichtigt werden, dass sich die Kosten nur auswirken, wenn bzw. soweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird.

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