Sehr oft wird eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) von Ehegatten gemeinsam betrieben. Dabei bilden die Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn nun mehrere Personen an einer Einkunftsquelle beteiligt sind, müssen die Einkünfte den Beteiligten zugeordnet werden. Üblicherweise werden Einkünfte einer GbR durch das zuständige Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt (§§ 180, 181 AO). Dafür gibt es ein eigenes Formular, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, sowie die zugehörige Anlage FB mit Angaben zu den Feststellungsbeteiligten. Diese Erklärung ist seit 2011 elektronisch mit Authentifizierung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Da mit der Erklärung ein gewisser Aufwand einhergeht, ist sie unbeliebt und bei Ehegatten darf man sich durchaus fragen, ob eine solche überhaupt erforderlich ist.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer Ehegatten-GbR, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus betreibt, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht erforderlich ist, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt (Urteil vom 6.2.2020, IV R 6/17).

  • Voraussetzung ist, dass die Art, die Höhe und die Aufteilung der Einkünfte unstreitig sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen darf also keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Zudem muss das Finanzamt, welches für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zuständig ist, auch für die Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständig sein. Die genannten Voraussetzungen dürften jedoch bei einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims stets erfüllt sein. Die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens in derartigen Fällen wäre also unnötiger Formalismus.
  • Das Gesagte gilt auch dann, wenn die Ehegatten zum Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben und von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch machen. Gerade dieser Punkt war bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, dürfte nun aber geklärt sein.

STEUERRAT:  Das Urteil ist erfreulich, da es Ehegatten Arbeit und mitunter Kosten spart. Einer Erstellung der Anlage EÜR und der digitalen Übermittlung ihrer Steuererklärung können sie allerdings üblicherweise nicht entgehen. Zwar lassen einige Landesfinanzbehörden noch eine vereinfachte Anlage EÜR beim Betrieb einer Photovoltaikanlage zu (siehe Fotovoltaik - vereinfachte Gewinnermittlung ). Die meisten Finanzämter fordern aber eine digital ausgefüllte und übermittelte Anlage EÜR.

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