Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer üben deswegen ihre berufliche Tätigkeit zuhause aus, im so genannten Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Normalerweise werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn dieser Raum in der Wohnung abgetrennt ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser u.a. Sie sollen nun eine steuerliche Entlastung bekommen: die neue Homeoffice-Pauschale.

Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2020").

ACHTUNG: Die neue "häusliche Arbeitsplatzpauschale" wird - ebenso wie andere Werbungskosten - mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (seit 2022: 1.200 EUR) verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.000 EUR bzw. 1.200 EUR betragen.

Das sind die neuen Regelungen:

  • Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, sodass die Tätigkeit z.B. auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
  • Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird.
  • Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 EUR nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Falls die Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erfolgt, sind die Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale abziehbar. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig.
  • Übt der Arbeitnehmer verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 600 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge werden nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht.
  • Aus Vereinfachungsgründen können auch Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen eines Arbeitszimmers vorliegen, anstelle der nachgewiesenen Kosten (bis 1.250 EUR oder unbegrenzt) den Pauschalbetrag absetzen. Das wäre dann von Vorteil, wenn die tatsächlichen Kosten wesentlich unter 1.250 EUR liegen oder keine Neigung besteht, diese im Einzelnen nachzuweisen. .

STEUERRAT: Die Regelung soll einfach anwendbar sein. Daher sieht sie keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 EUR) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 EUR) abzieht. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass das oben Gesagte sinngemäß auch für Gewerbetreibende und Freiberufler gilt, die sich im Homeoffice befinden. Auch sie können also von der Pauschale profitieren.

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