Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat für die Zweitwohnung. Als notwendig gelten alle Gegenstände, die zur Führung eines geordneten Haushalts erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die notwendige Einrichtung für eine Schlafmöglichkeit, Aufbewahrungsmöbel wie Schränke, das notwendige Sitzmobiliar sowie zumindest ein Tisch, ferner eine Kücheneinrichtung und gegebenenfalls eine Badezimmereinrichtung. Hierzu gehören ferner die notwendigen Gardinen und ggf. Fenstervorhänge. AKTUELL hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben.

Zum Hintergrund: Seit 2014 dürfen Kosten für die Zweitwohnung eigentlich nur bis maximal 1.000 EUR pro Monat steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. ABER: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und für Hausrat sind zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG absetzbar, und zwar gegebenenfalls im Wege der AfA.  Denn nach Auffassung des BFH gehören die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar.

AKTUELL hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

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