Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Doch es gibt bahnbrechende Urteile, mit denen ein Abzug über den Höchtsbetrag hinaus möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 eine interessante Entscheidung gefällt: Danach gilt, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

AKTUELL hat das Finanzgericht des Saarlandes - ebenfalls sehr bemerkenswert - entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000 EUR-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).

  • Begründung: Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählen Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz nicht zu den "Unterkunftskosten" für eine doppelte Haushaltsführung. Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand als Gast o.ä. vorübergehend wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn "Unterkunft" und "Pkw-Stellplatz" eine untrennbare Einheit bildeten, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre. So verhält es sich indes nicht. Im Kontext der doppelten Haushaltsführung hat sich der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Betrags von 1.000 EUR typisierend an einer durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung orientiert. Bei diesem Typ "Unterkunft" verhält es sich anders als bei einem - insbesondere ländlich gelegenen - Einfamilienhaus, bei dem Haus und Garage oder Pkw-Stellplatz üblicherweise eine bauliche Einheit und auch eine Nutzungseinheit bilden und weder getrennt vermietet noch verkauft werden.
  • Doch das Urteil hat noch einen weiteren positiven Aspekt: Selbst die Kosten für ein Fernsehgerät und für einen privat (!) genutzten PC dürfen - auch bei einem Überschreiten der 1.000 EUR-Grenze - abgezogen werden. Kleiner Wermutstropfen: Betragen die jeweiligen Anschaffungskosten mehr als 800 EUR netto, ist ein Abzug nur im Wege der AfA möglich. Bei einem TV-Gerät sind die Kosten auf 7 Jahre, bei einem PC auf 3 Jahre zu verteilen.

STEUERRAT: Bei Nutzung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

STEUERRAT: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Tz. 103).

AKTUELL: Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat - ganz im Sinne der Kollegen aus dem Saarland - geurteilt, dass Aufwendungen für einen - separat von der Wohnung angemieteten - Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Sie sind folglich auch dann abziehbar, wenn die 1.000-Euro-Grenze bereits mit der Wohnungsmiete überschritten ist. Wichtig: Die Kosten sind auch nicht mit der Pendlerpauschale für das Kfz abgegolten, sondern gelten als "sonstige", nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbare Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22). Esr wurde die Revision zugelassen, doch sie wurde offenbar nicht eingelegt.

AKTUELL hat sich das Niedersächsische Finanzgericht der Auffassung der vorgenannten Gerichte angeschlossen. Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten, denn sie werden - ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel - nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den eigenen oder den Firmen-Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können. Wenn die Betragsobergrenze von 1.000 EUR bereits mit der Miete überschritten ist, können die Stellplatzkosten dennoch abgezogen werden (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22).

STEUERRAT: Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ebenfalls die Revision zugelassen und dieses Mal auch eingelegt worden. Das Az. beim BFH lautet VI R 4/23. Betroffene sollten ihre Kosten in ähnlichen Fällen unter Bezugnahme auf die obigen Urteile geltend machen, gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Berufung auf die Revision beim BFH ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen.

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