Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben ihre berufliche Tätigkeit derzeit zu einem großen Teil zuhause aus, also im Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird, sondern arbeiten in einer Ecke im Wohnzimmer oder am Küchentisch. In den Corona-Jahren 2020 bis 2022 dürfen sie dann immerhin einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Bislang etwas weniger bekannt ist, dass die neue Homeoffice-Pauschale auch denjenigen zusteht, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und derzeit mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht.

Die Pauschale steht den Betroffenen unabhängig davon zu, ob sie eine Erstausbildung, ein Erststudium, eine Zweitausbildung, ein Aufbaustudium oder eine berufliche Fortbildung absolvieren oder ob sie in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis stehen. In den beiden erstgenannten Fällen wäre die Pauschale bei den Sonderausgaben abzuziehen, in den anderen Fällen bei den Werbungskosten. Dies ergibt sich analog aus dem BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (BStBl 2011 I S. 195, Rz. 24), wonach die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch im Bereich der Ausbildung, also des Sonderausgabenabzuges, gilt.

Ob sich die neue Homeoffice-Pauschale steuerlich auch auswirkt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Bei den Werbungskosten wirkt sie sich nur aus, wenn alle Kosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (bis 2021) bzw. 1.200 EUR (ab 2022) übersteigen. Bei den Sonderausgaben ergibt sich eine Steuerminderung nur, wenn auch tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind.

Kommen wir noch kurz zu den weiteren Voraussetzungen der Homeoffice-Pauschale:

  • Der Pauschalbetrag von 5 EUR wird (nur) für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Übertragen auf Studierende heißt das: Nur für die Tage, an denen ausschließlich zuhause gelernt wird, gibt es den Pauschalbetrag. Fährt der Student an einem Tag zusätzlich zu seiner Universität, kann die Tagespauschale von 5 EUR nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten. Auch Fahrten zu einer Lerngemeinschaft wären für die Pauschale schädlich.
  • Das Gesetz sieht keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 EUR) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 EUR) abzieht. Wer in einer WG lebt, deren andere Mitbewohner die Pauschale ebenfalls geltend machen, kann "seine" Pauschale also dennoch abziehen.
  • Es spielt auch keine Rolle, ob tatsächlich ein ganzer Tag gelernt wird oder nur einige Stunden.

STEUERRAT:   Studierende und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungen sollten die neue Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn bei ihnen nicht die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers vorliegen. Es ist zu hoffen, dass die Finanzämter keinen allzu hohen Nachweis dafür verlangen, dass tatsächlich zuhause gelernt worden ist, denn ein solcher Nachweis ist nur schwer zu erbringen. Gegebenenfalls sollten Betroffene das Finanzamt dann auf die Intention des Gesetzgebers aufmerksam machen, das Arbeiten und auch das Lernen zuhause zu fördern und zur Not einen "Zeugenbeweis" anbieten.

Bitte beachten Sie zur Regelung ab 2023 zudem den Beitrag Arbeitszimmer und Homeoffice: Die Regeln ab dem Steuerjahr 2023.

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