Egal ob Swarovski-Figuren, Schallplatten oder Streichholzschachteln: Der Aufbau einer Sammlung ist für viele Menschen eine Leidenschaft. Doch manchmal kommt der Tag, an dem man sich von seiner Sammlung trennen möchte oder gar trennen muss. Und wie so oft im Leben will der Fiskus dann seinen Teil abhaben. Sprich. Er verlangt Einkommensteuer. Doch wann ist der Verkauf einer privaten Sammlung überhaupt einkommensteuerpflichtig? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt: 

Baut der Steuerbürger aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese "en bloc" oder in Einzelakten zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Ein händlertypisches Verhalten liegt nicht vor, so dass der Verkauf nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19).

  • Zwar kann ein privater Sammler "wie ein Händler“ aktiv werden. Um von einem händlertypischen Verhalten und mithin von - steuerpflichtigen - gewerblichen Einnahmen auszugehen, müssten aber zum Beispiel ein "Warenumschlag", also ein häufiger und kurzfristiger An- und Verkauf, hinzukommen. Die Verwendung einer Internetplattform wie etwa eBay allein reicht indes nicht aus, um eine Gewerblichkeit zu begründen. Eine solche Plattform ermöglicht es auch privaten Nutzern, auf einfache Weise private Gegenstände zu veräußern, und zwar ohne dass sie über eine besondere Marktkenntnis oder -durchdringung verfügen müssten.
  • Der aktuelle Fall betraf den Verkauf einer Modelleisenbahnsammlung. Der Kläger hatte immerhin 1.500 Verkäufe über die Internetplattform "eBay“ im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht berücksichtigt. Der Sachverhalt selbst war recht kompliziert und soll daher hier nicht weiter ausgeführt werden. Von Bedeutung ist aber folgende Aussage des BFH: Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen für den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft haben, fehlte es an dem für einen Händler typischen Ankauf von Objekten in Wiederveräußerungsabsicht. Die Verkaufstätigkeit des Klägers über eBay entspräche dann nicht allein deshalb der Tätigkeit eines Händlers, weil dieser über einen längeren Zeitraum zahlreiche (Einzel-)Verkaufsgeschäfte getätigt hätte. Vielmehr hätte es weiterer Maßnahmen bedurft, die Waren (besonders) marktgängig zu machen.
  • Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun prüfen, ob die Modelleisenbahn tatsächlich zu einer privaten Sammlung gehörte oder nicht doch einem Gewerbebetrieb zuzuordnen war. Denn der Kläger hatte bereits viele Jahre Modelleisenbahnen verkauft und repariert.

STEUERRAT:  Die Grenze zwischen einer - nicht steuerbaren - Vermögensverwaltung und einer - steuerbaren - gewerblichen Tätigkeit ist fließend. Letztlich kommt es darauf an, ob der Verkäufer tatsächlich Sammlungsstücke zum späteren Verlauf anschafft (siehe dazu auch die vorhergehende Meldung "eBay: An- und Verkauf von Artikeln aus Haushaltsauflösungen ist steuerpflichtig"). Auf jeden Fall sollten Sammler Beweisvorsorge betreiben und aufzeichnen, wann und zu welchem Preis sie ihre Sammlungsstücke erworben haben, um später nachweisen zu können, dass sie eben nicht zum kurzfristigen Weiterverkauf angeschafft worden sind. Auf keinen Fall sollten sich die Verkäufer darauf veranlassen "unter dem Radar" des Finanzamts zu bleiben. Die Finanzverwaltung wertet Aktivitäten auf Verkaufsplattformen systematisch aus.

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