Steuertipp der Woche Nr. 355: Steuerfreie Nachtzuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns, der also als Bemessungsgrundlage für den Höchstbetrag gilt, kann aber durchaus umstritten sein. Beispiel: Ein Arbeitnehmer leistet einen nächtlichen Bereitschaftsdienst, für den er nur ein Viertel der üblichen Entlohnung enthält. Zudem erhält er einen Zuschlag für die Nachtarbeit. Darf der Zuschlag nun 25 Prozent des normalen Lohns betragen? Oder darf er nur 25 Prozent des geringeren "Bereitschaftslohns" betragen, um steuerfrei zu bleiben? Ein Finanzamt aus Niedersachsen wollte es genau wissen, musste aber eine Schlappe vor "seinem" Finanzgericht und nun auch vor dem Bundesfinanzhof hinnehmen.

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