Doch alles Jammern und Wehklagen hilft nicht. Die Gerichte sind streng, erlauben nur wenige Fehler bei der Führung eines Fahrtenbuchs und lehnen einen Vertrauensschutz, basierend auf den Vorjahren, regelmäßig (ich könnte auch sagen "immer") ab.
Jüngst traf es einen Steuerbürger vor dem Finanzgericht Düsseldorf. So heißt es in dem Urteil vom 11.10.2019 (13 K 172/17 E): "Selbst wenn Fahrtenbücher in den Vorjahren vom Beklagten anerkannt worden sein sollten, hat der Beklagte für die Streitjahre die Möglichkeit, aufgrund des einkommensteuerlichen Abschnittsprinzips eine neue Beurteilung vorzunehmen. Nach der BFH-Rechtsprechung hat die Finanzbehörde die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung ohne Rücksicht auf die Behandlung desselben Sachverhalts in Vorjahren selbstständig festzustellen und die Rechtslage neu zu beurteilen; sie ist an die Sach- oder Rechtsbehandlung in früheren Veranlagungszeiträumen nicht gebunden."
In die gleiche Richtung gehen:
- FG München, Urteil vom 19.10.2017, 7 K 3429/16
- FG Münster, Urteil vom 20.1.2016, 11 K 2168/14 E,G
Der Spruch "Das haben wir schon immer so gemacht" hilft also nicht weiter, eine saubere Fahrtenbuchführung schon.
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