Ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen ist verfassungswidrig. Zwar gilt die Verfassungswidrigkeit seit dem 1.1.2014. Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Nunmehr sind die ersten Pläne zur neuen Steuerverzinsung bekannt geworden (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.2.2021).

Danach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, und zwar erstmals zum 1.1.2026. Damit werde den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Die Neuregelung gewährleiste Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden und sei - wie bisher - einfach in der praktischen Anwendung.

Und wie steht es um Erstattungszinsen der Vorjahre?

Der neue Zinssatz soll auch für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Erstattungszinsen gelten. Vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen, die noch 0,5 Prozent pro Monat betrugen, müssen aber offenbar nicht (anteilig) zurückgezahlt werden. Eine besondere Berechnung soll es indes für so genannte Mischfälle geben, in denen diverse Zinsfestsetzungen verfahrensrechtlich "offen" sind und sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen entstanden sind. Hier soll zunächst eine Saldierung erfolgen, das heißt, der Steuerzahler soll bei mehreren offenen Verzinsungen nicht einerseits von einem hohen Erstattungszins profitieren, während er zeitgleich den nunmehr niedrigeren Nachzahlungszins geltend macht. Natürlich muss der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden.

Andere Verzinsungen, die im Steuerrecht vorgesehen sind, sollen von der Neuregelung ausgenommen bleiben, also Stundungs-, Aussetzung- und Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschläge. Ob der Gesetzgeber diese Haltung lange beibehalten kann, steht natürlich auf einem anderen Blatt.