Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, nicht das Familieneinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat. Falls in einzelnen Monaten kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt wurde, drückt dies natürlich das durchschnittliche Monatseinkommen nach unten. Doch in bestimmten Fällen soll aus politischen Gründen ein Absinken des Elterngeldes vermieden werden. Daher bleiben bei der Bestimmung des 12-Monatszeitraums vor der Geburt des Kindes die jeweiligen Kalendermonate in bestimmten Fällen außer Ansatz, wobei sich der Zwölfmonatszeitraum auf weiter zurückliegende Monate verschiebt (§ 2b Abs. 1 BEEG).

So bleiben u.a. Monate unberücksichtigt, in denen die werdende Mutter aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielen konnte. Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihr bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Ob eine Erkrankung während der Schwangerschaft maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist, ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Es kann aber nicht von vornherein angenommen werden, dass jede Erkrankung während der Schwangerschaft auch auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist (§ 2b Abs. 1 Nr. 3 BEEG).

AKTUELL hat das Landessozialgericht Celle-Bremen entschieden, dass sich der Zeitraum zur Elterngeldberechnung ausnahmsweise auch dann verschieben kann, wenn die werdende Mutter nach einem Arbeitsplatzverlust wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung keinen neuen Job finden konnte und sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt vermindert hat (LSG-Urteil Niedersachsen-Bremen vom 22.8.2018, L 2 EG 8/18).

  • Der Fall: Einer Hotelfachfrau wurde nach langer Mobbingsituation gekündigt. Sie bemühte sich danach um eine neue Anstellung. Zu einer Einstellung kam es aber nicht, weil die Frau mit Zwillingen schwanger wurde und ihre Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft bescheinigte. Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn die Ursache des Einkommensverlustes läge in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft. Das rechnerische Durchschnittseinkommen der Frau war dadurch rd. 1.000 Euro niedriger.
  • Aber nach Auffassung der Richter kommt es bei der Bemessung des Elterngeldes maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies sei danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Zur Überzeugung des Landessozialgerichts hätte die Frau ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden.

Weitere Informationen: Elterngeld: Wie das maßgebliche Einkommen ermittelt wird.