Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Arbeitnehmer ein höchst erfreuliches Urteil gefällt: Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Denn die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück erfolgen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt (BAG-Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17).

Der Fall: Der Kläger ist als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war er auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Mitarbeiter Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Vor dem höchsten Arbeitsgericht - dem Bundesarbeitsgericht - hatte der Arbeitnehmer Erfolg.