Diese Ausgabe bietet unter anderem folgende interessante Themen:

  • Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Gehaltsumwandlung steuerfrei möglich
  • Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Stundenzettel genau führen
  • Krankheitskosten: Knappe Stellungnahme des Amtsarztes ausreichend 
  • Trennungskinder: Erhöhung von Unterhaltssätzen und -vorschuss 
  • Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019

Hier geht es zum gesamten Inhaltsverzeichnis und zu Ihrem SteuerSparbrief (Hinweis: Die PDF-Datei zum Ausdruck finden Sie unterhalb des Inhaltsverzeichnisses):

Hier finden Sie auch die PDF-Datei zum Ausdruck: SteuerSparbrief Februar 2019

Liebe Leserin, lieber Leser,

psychische Erkrankungen bis hin zu schweren Depressionen sind in der heutigen Zeit und unserer heutigen Gesellschaft leider häufig anzutreffen. Vielleicht waren sie auch früher nicht seltener, sind als solche aber nicht hinreichend wahrgenommen oder behandelt worden. Jedenfalls ist es gut, dass das Thema ein breiteres Echo in den Medien findet und Betroffenen Möglichkeiten zur Hilfe angeboten werden.

Leider haben die Gerichte nur äußerst wenig Einsehen mit psychisch Erkrankten. In diesem SteuerSparbrief stelle ich Ihnen ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vor, das eine Depression eines selbständigen Versicherungsfachwirts nicht als Berufskrankheit anerkannt hat (Urteil vom 27.4.2018, L 3 U 233/15). Die Entscheidung mag - den Einzelfall betreffend - richtig gewesen sein. Die Urteilsgründe dürften Psychologen und Betroffenen allerdings die Haare zu Berge stehen lassen: Im Falle von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien, fehle es an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Selbst eine einschlägige OECD-Studie erwähnen die Richter nicht einmal.

Die Richter der Finanzgerichte zeigen ebenfalls wenig Einsehen. Besonders unnachgiebig war das Finanzgericht Münster im Urteil vom 28.4.2014 (6 K 1015/13Kg): Hier wurde einer Steuerbürgerin, die eine Frist versäumt hatte, die so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld verweigert, obwohl sie wegen einer seit Jahren bestehenden Krankheit eine nur eingeschränkte Gedächtnisleistung hatte. Eine Krankheit entschuldige eine Fristversäumnis jedoch nur, wenn sie plötzlich und unerwartet auftritt - so die Finanzrichter. Letztlich unterstellen sie, dass ein psychisch Erkrankter seinen steuerlichen Pflichten wie ein vollkommen gesunder Mensch nachkommen könne. Das geht an der Wirklichkeit vorbei.

Wenig Empathie zeigten auch die Richter des Hessischen Finanzgerichts. Dieses hat die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim in folgendem Sachverhalt abgelehnt: Die Ehefrau erbte von ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung, in der die Eheleute bis zum Tod des Ehemannes gemeinsam wohnten. Offenbar verstarb der Mann unter dramatischen Umständen. Nachdem die Witwe die Wohnung noch einige Monate nutzte, zog sie aus und beantragte beim Finanzamt die Erbschaftsteuerbefreiung für die Immobile. Diese wird trotz Auszugs gewährt, wenn "zwingende Gründe" eine weitere Selbstnutzung unmöglich machen. Die Witwe gab die psychische Belastung als zwingenden Grund für den Auszug an. Das Finanzamt hingegen setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung zu berücksichtigen. Dem folgte das Finanzgericht. Es sieht zwar eine Pflegebedürftigkeit, nicht jedoch eine psychische Krankheit als zwingenden Grund an, der zur Steuerbefreiung für das Familienheim trotz Auszugs führen würde (Urteil vom 10.05.2016, 1 K 877/15).

Auch der Bundesfinanzhof reiht sich in die Allianz derjenigen ein, die psychische Erkrankungen als steuerlich wenig relevant empfinden. Bei der Frage, ob "immaterielle", also auch gesundheitliche Schäden existenziell sind, schreibt er: "Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen aber nicht den existenziellen Bereich i.S. des § 33 EStG .... Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein" (Urteil vom 17.12.2015, VI R 7/14). Damit sind entsprechende Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Was sollen etwa Menschen von diesem Urteil halten, die unter "Stalking" leiden und einen Zivilprozess gegen den Stalker führen? "Gestalkte" Menschen müssen mitunter ihren Wohnsitz und ihre Arbeitsstelle wechseln, um einem Stalker - und damit einhergehenden psychischen Folgen - zu entgehen. Sie könnten ihre Prozesskosten nicht einmal steuerlich geltend machen, denn sie sind ja angeblich nicht in ihrer Existenz bedroht.

Die Liste ließe sich fortsetzen. Mir bleibt nur die Hoffnung, dass Richter in Zukunft mehr Einsehen zeigen, fachliche Studien zur Kenntnis nehmen und einen oftmals bestehenden Entscheidungsspielraum zugunsten Betroffener ausüben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Christian Herold

Redaktion Steuerrat24

 

I. Beruflicher Bereich

1. Betriebliche Altersvorsorge:
Arbeitgeberzuschuss bei neuer Entgeltumwandlung

Eine Gehaltsumwandlung liegt vor, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile Ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden und Sie dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Gefördert wird die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoeinkommen dadurch, dass die umgewandelten Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Bei der Gehalts- oder Entgeltumwandlungspart sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

  • Bereits heute geben zahlreiche Betriebe, die ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente anbieten, die ersparten Sozialbeiträge in Form eines Arbeitgeberzuschusses zur Betriebsrente weiter. Ziel dabei ist oft, die Beschäftigten an das Unternehmen zu binden.
  • Mit dem "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)" vom 17.8.2017 wurden die Arbeitgeber verpflichtet, künftig ihren ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben in Höhe von 15 Prozent zugunsten des Mitarbeiters an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Dies gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge, die in Form der neuen reinen Beitragszusage (sog. tarifliches Sozialpartnermodell, das seit 2018 möglich ist) vereinbart wird, bereits seit dem 1.1.2018 (§ 23 Abs. 2 BetrAVG).

AKTUELL: Ab dem 1.1.2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch für neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei den Versorgungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten, "soweit" er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht ist also auf die tatsächliche Ersparnis des Arbeitgebers begrenzt (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

ACHTUNG: Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die am 1.1.2019 bereits bestehen, ist der Arbeitgeberzuschuss erst nach einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab dem 1.1.2022 verpflichtend. Damit haben die Beteiligten ausreichend Zeit, sich auf die Neuregelung einzustellen (§ 26a BetrAVG). In Tarifverträgen kann allerdings von § 1a BetrAVG abgewichen und der Arbeitgeberzuschuss auch schon früher vereinbart werden (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).

STEUERRAT: Für den Arbeitgeberzuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge des Arbeitgebers: Steuerfreiheit (nach § 3 Nr. 63 EStG), Riester-Förderung (nach § 10a und §§ 79 ff. EStG) sowie Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber.

 

2. Betriebliche Altersvorsorge:
Höhere Gehaltsumwandlung steuerfrei möglich

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gewinnt die Gehaltsumwandlung zunehmend an Bedeutung. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile Ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden und Sie dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Die staatlichen Förderungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob Sie eine Gehaltsumwandlung aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen oder aus dem versteuerten Nettoeinkommen vereinbaren.

  • Bis 2017 sind Beiträge des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wie folgt steuerlich begünstigt:
    • Bei den internen Wegen Direktzusage und Unterstützungskasse sind die arbeitgeberfinanzierten Beiträge in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind ebenfalls voll steuerfrei, jedoch nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
    • Bei den externen Wegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2017: 76.200 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das sind im Jahre 2017 jährlich 3.048 EUR. Darüber hinaus können Beiträge bis zu weiteren 1.800 EUR steuerfrei bleiben, sind aber sozialversicherungspflichtig (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG).
  • Ab 2018 ist der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West angehoben worden (§ 3 Nr. 63 EStG). Das sind im Jahre 2018 bis zu 6.240 EUR. Im Gegenzug wurde der zusätzliche Festbetrag von 1.800 EUR aufgehoben. Die sozialversicherungsfreie Grenze bleibt weiterhin bei 4 Prozent der BBG.

AKTUELL steigt im Jahre 2019 der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 6.240 EUR auf 6.432 EUR bzw. 536 EUR monatlich. Das sind 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West i.H.v. 80.400 EUR. Die sozialversicherungsfreie Grenze bleibt weiterhin bei 4 Prozent, das sind 3.216 EUR bzw. 268 EUR monatlich.

STEUERRAT: Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag im ersten Dienstverhältnis. Daher ist eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Der Höchstbetrag kann erneut in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer ihn in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB kommt dies dagegen nicht in Betracht.

Weitere Informationen: Betriebliche Altersvorsorge: Die Vorteile der Gehaltsumwandlung

 

3. Ehegatten-Arbeitsverhältnis:
Stundenzettel plus Auflistung geleisteter Arbeiten

Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unter-Arbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe wird per se kritisch gesehen.

AKTUELL hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass zwar auch ein Unterarbeitsverhältnis mit dem Ehegatten anzuerkennen sein kann. Dazu ist aber die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Unter anderem müssen Stundenzettel vorliegen. Zudem müssen die geleisteten Arbeiten substantiiert aufgelistet werden, so dass insoweit gesicherte Rückschlüsse auf die Arbeitszeiten möglich sind (Urteil vom 21.9.2017, 4 K 1702/16).

  • Der Fall: Ein Obergerichtsvollzieher beschäftigte drei Büroangestellte (Ehefrau, Tochter und eine Fremdkraft) für seinen Geschäftsbetrieb auf eigene Kosten. Bei der Veranlagung wurden die Lohnkosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Die vorgelegten Arbeitszeitdokumentationen entsprächen objektiv nicht den Anforderungen eines Fremdvergleiches. Auf den Nachweisen seien lediglich der Name der Ehefrau und die Tage mit Arbeitszeit vermerkt, an denen sie gearbeitet habe. Eine Angabe über die Tätigkeit, wann die Dokumentation erstellt oder dass sie geprüft worden sei, sei auf dem Nachweis nicht vorhanden.
  • Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage verworfen. Wenn die Arbeiten auch zu Hause geleistet werden können, sei eine tätigkeitsbezogene Auflistung für den jeweiligen Tag erforderlich. Sonst sei eine Kontrolle, ob die vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich geleistet worden ist, nicht möglich. Wie bei sonstigen Eigenbelegen auch, müssen solche Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

STEUERRAT: Gegen das Urteil liegt mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 28/18 vor. Das ist bemerkenswert, weil das FG diese eigentlich nicht zugelassen hatte. Der BFH wird nun klären müssen, welche Anforderungen bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen konkret zu stellen sind, insbesondere welche Angaben in den Stundenzetteln erforderlich sind. In ähnlichen Fällen sollten Sie sich auf das Verfahren berufen, wenn das Finanzamt auch bei Ihnen das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt hat. Unabhängig davon sollten Sie Beweisvorsorge betreiben. Führen Sie die Stundenzettel ordentlich und legen Sie dem Finanzamt z.B. Arbeitsergebnisse des Ehegatten vor. Beachten Sie auch die Regelungen des Mindestlohngesetzes. Und prüfen Sie zudem, welche Auswirkungen sich für den angestellten Ehegatten in Bezug auf die Krankenversicherung und gegebenenfalls auf die Rentenversicherung ergeben.

 

4. Reservisten:
Aufwendungen aufgrund Reservistendienst nicht absetzbar

Pensionierte Berufssoldaten und ehemalige Soldaten leisten auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Lebensalter und je nach Verwendung Reservistendienst bis zu drei bzw. bis zu sieben Monaten. Diese "Reservistendienst Leistenden" sind eine zahlenmäßig relevante Gruppe, denn im Mai 2015 waren fast 33.000 Personen beordert. Sie sind ein tragender Bestandteil der deutschen Streitkräfte.

Bezüge, die wehrübende Reservisten der Bundeswehr erhalten, sind steuerfrei. Dies gilt für sämtliche Geld- und Sachbezüge (§ 3 Nr. 5d EStG).

Steuerfrei bleibt Reservisten nicht nur das Dienstgeld (§ 8 WSG), sondern auch die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, der Leistungszuschlag (§ 8a WSG) sowie der Reserveunteroffizierszuschlag (§ 8b WSG) und der Reserveoffizierszuschlag (§ 8h WSG). Damit wird der besonderen Belastung von Reservisten durch die Unterbrechung ihres normalen Berufslebens Rechnung getragen und eine abschreckende Belastung vermieden.

Leistet ein pensionierter früherer Berufssoldat Reservistendienst, so sind die dafür erhaltenen Zahlungen nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei. Das bedeutet andererseits, dass die dem Pensionär durch seine Reservistendienstleistung entstandenen Aufwendungen gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten absetzbar sind (FG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2017, 3 K 3118/17, Revision).

  • Der Fall: Ein pensionierter Berufssoldat leistet Reservistendienst und erhält dafür steuerfreie Beträge. Die durch die Dienstleistung entstanden Aufwendungen werden nur zum Teil ersetzt. Die übersteigenden Aufwendungen macht er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagt den Werbungskostenabzug aufgrund des Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen.
  • Nach Auffassung der Finanzrichter sind die dem Reservisten durch seine Reservistendienstleistung entstandenen Aufwendungen nicht steuerlich abzugsfähig. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit seinen Versorgungsbezügen als pensionierter Berufssoldat, sondern allein mit den anlässlich der Dienstleistung zusätzlich erhaltenen Beträgen aufgrund des Unterhaltssicherungsgesetzes, die jedoch steuerfrei sind. Es liegt hier keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, weil nicht pensionierte, aktive Berufssoldaten zum Werbungskostenabzug berechtigt sind. Dass eine Gesetzesvorschrift aus systematischen oder praktischen Gründen unbefriedigend erscheint, macht sie noch nicht verfassungswidrig.

Weitere Informationen: Steuerrat für Kinder im Wehrdienst oder Zivildienst.

 

5. Abfindung:
Ist eine Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit zu versteuern?

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, sind zu versteuern, unterliegen aber der so genannten Fünftel-Regelung und werden ermäßigt besteuert. Zuweilen können Entschädigungen aber auch ganz steuerfrei bleiben. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass eine Abfindung nicht zu versteuern ist, wenn der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer Schadenersatz leistet, weil der Chef etwa seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat (vgl. hierzu SteuerSparbrief Juli-August 2018).

AKTUELL musste der BFH einen Fall beurteilen, in dem ein arbeitsloser Mann, der zuvor jedoch fast 25 Jahre berufstätig war, eine Entschädigung für eine missglückte Operation erhalten hat. Es stellte sich die Frage, ob die Zahlung einen Ersatz für entgehenden Verdienst darstellte - und damit steuerpflichtig war - oder ob ein Ersatz für den Wegfall von Sozialleistungen vorlag - und damit steuerfrei war (BFH-Urteil vom 20.7.2018, IX R 25/17).

Konkret ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war viele Jahre als Arbeiter in einer Produktion beschäftigt. Nach betriebsbedingter Kündigung schied er im Jahre 2000 aus dem Betrieb aus und war seitdem arbeitslos gemeldet. Infolge einer missglückten Operation in 2003 wurde der Kläger dauerhaft erwerbsunfähig. Seit Februar/März 2004 bezog er Hartz-IV-Leistungen. Im Jahr 2009 erklärte sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers bereit, zum Ausgleich sämtlicher Schäden insgesamt 490.000 EUR an den Kläger zu zahlen. Grundlage dafür war die Versicherung des Klägers, keine Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu erhalten. Die Versicherung bemaß den Erwerbsschaden des Klägers für die Vergangenheit mit 60.000 EUR und für die Zukunft mit 175.000 EUR. Zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens hatte der Kläger der Versicherung die Lohnabrechnungen eines gleich qualifizierten Kollegen zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt wollte dementsprechend 235.000 EUR versteuern.

Der BFH hat den Fall letztlich nicht endgültig entschieden, allerdings Grundsätze aufgestellt, wie in ähnlichen Fällen vorzugehen ist:

  • Leistet der Schädiger Ersatz für erlittenen Verdienstausfall, weil er davon ausgeht, dass der Geschädigte bei ungestörtem Verlauf (alsbald) wieder eine Anstellung gefunden hätte, ist die Zahlung steuerpflichtig, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart in Betracht kommt. Unerheblich ist, dass mangels Vertrags noch keine gesicherte Erwartung auf bestimmte Einnahmen bestand. Nicht nur der Ersatz für entgangene, sondern auch für (zukünftig) entgehende Einnahmen ist steuerpflichtig. Es kommt für die Besteuerung auch nicht darauf an, wie wahrscheinlich die Erzielung der (weggefallenen) Einnahmen bei objektiver Betrachtung war. Maßgeblich ist, dass der Schädiger sie als hinreichend wahrscheinlich erachtet und deshalb Ersatz für zukünftigen Verdienstausfall geleistet hat. Der insoweit einschlägige § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst auch Entschädigungen, die nicht vom Schädiger, sondern von dritter Seite, z.B. von einer Versicherung, geleistet werden.
  • Steuerfrei ist hingegen eine Zahlung, mit der der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld oder das Arbeitslosengeld II ersetzt werden soll.
  • Beruht die Leistung auf einer Vereinbarung, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden, ob der Schädiger den zukünftigen Verdienstausfall oder nur den Schaden ersetzen wollte, der darin besteht, dass der Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen weggefallen ist. Dass die Versicherung eine Leistung selbst als "Verdienstausfallschaden" bezeichnet, ist dabei irrelevant.

STEUERRAT: Der BFH hat die Sache zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen, dieser allerdings einen Wink mit dem Zaunpfahl gegeben. Der Kläger hat bis zu seiner Pensionierung noch etwa 20 Erwerbsjahre vor sich. Teilt man die Entschädigung von 175.000 EUR auf 20 Jahre auf, würden sich pro Jahr gerade einmal 8.750 EUR als Verdienstausfall ergeben. Das erscheint dem BFH offenbar zu gering. Allerdings müsse auch berücksichtigt werden, ob der Kläger überhaupt in der Lage war, die Vereinbarung mit der Versicherung im eigenen Namen abzuschließen. Diese Aussage ist wohl so zu verstehen, dass ggf. die Sozialversicherung ein Wörtchen mitzureden gehabt hätte.

Weitere Informationen: Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses

 

6. Arbeitslosengeld: Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei Angebote

Nimmt ein Arbeitsloser eine Stelle nicht an, die ihm von der Agentur für Arbeit angeboten worden ist, so ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Diese beträgt bei Arbeitsablehnung im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im zweiten Fall sechs Wochen und in den übrigen Fällen zwölf Wochen (§ 159 SGB III).

AKTUELL hat Bundessozialgericht entschieden, dass nur eine Sperrzeit verhängt werden darf, wenn einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet werden und er sich nicht bewirbt (Urteil vom 3.5.2018, B 11 AL 2/17 R).

  • Der in Radeburg/Sachsen lebende Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der Bundesagentur für Arbeit am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Arbeitsagentur am 30.11.2011 per Post. Am 16.1.2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.
  • Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

 

II. Privater Bereich

1. Krankheitskosten:
Knappe Stellungnahme des Amtsarztes ausreichend

Aufwendungen für alternative Heilmethoden, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind, sind nicht ohne weiteres steuermindernd absetzbar. Sie können jedoch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar sein - unter folgender Bedingung: Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung muss durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Und dieses Attest muss unbedingt vor Beginn der Behandlung eingeholt werden (R 33.4 Abs. 1 EStR und § 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV).

AKTUELL hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten wissenschaftlich nicht anerkannter Heilmethoden ausreichend ist, wenn dem Finanzamt zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorgelegt wird. Es genüge, wenn der zuständige Amtsarzt auf dem Attest der behandelnden Fachärztin vermerkt: "Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt" (FG Rheinland-Pfalz vom 4.7.2018, 1 K 1480/16, rkr.).

  • Der Fall: Ab Februar 2011 ließen die Kläger ihre zweieinhalbjährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen "Naturheilzentrum" behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 EUR) abgelehnt hatte, machten die Kläger die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: "Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt". Das Finanzamt erkannte die Behandlungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung an mit der Begründung, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein "Gutachten" darstelle.
  • Nach Auffassung der Richter war die Tochter der Kläger mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden, sodass der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit nach § 64 EStDV nachzuweisen war. Zwar enthält der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV tatsächlich den Begriff "amtsärztliches Gutachten". Die Vorschrift ermächtige jedoch nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Hierfür müsse der medizinische Dienst nur eine "Bescheinigung" ausstellen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und historische Entwicklung der Vorschrift seien daher an das "Gutachten" des Amtsarztes in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine "Bescheinigung" zu stellen.

STEUERRAT: Für das amtsärztliche Attest bringen Sie Ihre ärztlichen Unterlagen, Befunde usw. Ihres Hausarztes mit. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Amtsarzt Sie körperlich untersuchen muss. "Denn grundsätzlich muss der Amtsarzt aufgrund seiner medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen selbst entscheiden können, wann zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eine körperliche Untersuchung des Patienten erforderlich ist" (BFH-Urteil vom 29.10.1992, BFH/NV 1993 S. 231).

Das Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes müssen Sie unbedingt vor Beginn der Maßnahme einholen. Das Attest können Sie direkt beim Amtsarzt beantragen. "Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen" (§ 64 Abs. 2 EStDV).

Weitere Informationen: Krankheitskosten: Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden

 

2. Krankheitskosten:
Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung nicht absetzbar

Bei einer Zöliakie handelt es sich um eine chronische Erkrankung der Dünndarmschleimhaut aufgrund einer Überempfindlichkeit gegen Gluten, das in vielen Getreidesorten vorkommende Klebeeiweiß. Die Unverträglichkeit bleibt lebenslang bestehen, sie ist zum Teil genetisch begründet und kann derzeit nicht medikamentös behandelt werden. Experten gehen davon aus, dass einer von 100 Deutschen an Zöliakie erkrankt ist. Die einzig wirkungsvolle Therapie ist eine glutenfreie Diätkost. Nur deren konsequente Einhaltung sichert ein symptomfreies Leben und eine normale Lebenserwartung. Diese besonderen Lebensmittel aber sind teurer als normale. Da die Diätkost hier also als Ersatz für eine medikamentöse Behandlung dient, müssten die Aufwendungen - wie Arzneimittel - als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein, oder?

AKTUELL hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Denn aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG sind Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Diätkost nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (FG Köln vom 13.9.2018, 15 K 1347/16; Revision VI R 48/18).

  • Unter Diätverpflegung ist im üblichen Sprachgebrauch jede Form einer frei erhältlichen, hochwertigen Ernährung zur Gesundheitsförderung oder -erhaltung zu verstehen. Ohne Belang ist, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungs-therapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung, als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden.
  • An dieser Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sachlich gerechtfertigt ist und auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstößt.

Weitere Informationen: Krankheitskosten: Aufwendungen für Arznei- und Heilmittel

 

III. Kinder

1. Trennungskinder:
Erhöhung der Unterhaltssätze nach Düsseldorfer Tabelle

Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Eltern nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt - genauer: der Mindestunterhalt - orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am "steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum" des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).

Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen: Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss. Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist.

AKTUELL wird zum 1.1.2019 der Mindestunterhalt von Trennungskindern angehoben (mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017). Ferner wird das Kindergeld erhöht - allerdings erst zum 1.7.2019. Dadurch verringert sich ab Mitte 2019 der Zahlbetrag. Die Erhöhung des Mindestunterhaltes (in der ersten Einkommensgruppe) führt zugleich zu einer Erhöhung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle". Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, gilt aber als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts.

Auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird das Kindergeld, und zwar bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Darüber dürfen sich dann zur Jahresmitte 2019 die Unterhaltspflichtigen freuen: Wegen des höheren Kindergeldes fällt der Zahlbetrag geringfügig geringer aus.

Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind von derzeit 194 EUR auf 204 EUR, für das dritte Kind von derzeit 200 EUR auf 210 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 EUR auf 235 EUR angehoben.

Wird vom Mindestunterhalt des Kindes das hälftige Kindergeld (bei minderjährigen Kindern) und das volle Kindergeld (bei volljährigen Kindern) abgezogen, erhält man den monatlichen Zahlbetrag, den der Barunterhaltspflichtige zu leisten hat. Hier sind sämtliche Werte in einer Tabelle: Unterhalt an Kinder: Die Düsseldorfer Tabelle im Jahre 2019

 

2. Trennungskinder:
Erhöhung des Unterhaltsvorschusses

Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

  • Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes (gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB) das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz).
  • Der Mindestunterhalt des Kindes richtet sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag aus, sondern am "steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum" des Kindes (§ 1612a BGB, geändert mit dem "Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts" vom 20.11.2015). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesjustizministerium festgelegt. Für die Jahre 2016 und 2017 sind die Beträge in der "Mindestunterhaltsverordnung" vom 3.12.2015 festgeschrieben. Für die Jahre 2018 und 2019 sind sie in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017 festgelegt.
  • Zum 1.7.2017 wurde die Altersgrenze des Kindes von 12 auf 18 Jahre angehoben und die begrenzte Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben.
  • Im Jahre 2018 beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 154 EUR (348 EUR Mindestunterhalt abzüglich 194 EUR Kindergeld), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 205 EUR (399 EUR ./. 194 EUR) und für ältere Kinder bis zum 18. Lebensjahr 273 EUR im Monat (467 EUR ./. 194 EUR).

AKTUELL ändert sich zum 1.1.2019 der Unterhaltsvorschuss: Er steigt ab 1. Januar und sinkt dann wieder ab 1. Juli 2019. Dies liegt daran, dass einerseits der Mindestunterhalt zum 1.1.2019 erhöht wird und andererseits zum 1.7.2019 auch das anzurechnende Kindergeld um 10 Euro monatlich steigt, dieses jedoch gegengerechnet wird. Das bedeutet, dass der Unterhaltsvorschuss ab 1.7.2019 sogar niedriger ist als im Jahre 2018.

So hoch ist der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2019 

 

Mindestunterhalt

./. Kindergeld

= Unterhaltsvorschuss

1. Halbjahr

2. Halbjahr

1. Halbjahr

2. Halbjahr

Kinder bis zum 6. Lebensjahr

Kinder vom 7. bis 12. Lebensjahr

Kinder vom 12. bis 18. Lebensjahr

354 EUR

406 EUR

476 EUR

194 EUR

194 EUR

194 EUR

204 EUR

204 EUR

204 EUR

160 EUR

212 EUR

282 EUR

150 EUR

202 EUR

272 EUR

Für Kinder ab 12 Jahre ist für den Unterhaltsvorschuss Voraussetzung, dass

  • das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen (Sozialgeld) bezieht oder
  • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EUR brutto monatlich erzielt. Bei der Ermittlung der 600 EUR hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben.

HINWEIS: Über die geplante Familienentlastung durch höheres Kindergeld und höheren Kinderfreibetrag dürften sich viele Kinder und Familien zwar freuen, doch die Erhöhung geht an armen Kindern und Familien komplett vorbei. Zentraler Fehler ist, dass jeder Euro mehr Kindergeld bei Familien im Hartz IV-Bezug wie auch bei Alleinerziehenden, die Unterhaltsvorschuss erhalten, direkt wieder abgezogen wird.

Weitere Infos: Geschiedene oder nicht verheiratete Eltern: Kindervergünstigungen

 

IV. Nebentätigkeit

1. Übungsleiter und Ehrenamtliche:
Vorteilhafte Neuregelung ab 2019

Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten, z.B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Voraussetzung aber ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 EUR im Jahr, die Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich begünstigt (§ 3 Nr. 26a EStG).

Beträgt die Vergütung für eine begünstigte Nebentätigkeit mehr als 2.400 EUR im Jahr, kommt neben dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht. Die Vergütung darf über den Übungsleiterfreibetrag von 200 EUR bzw. die Ehrenamtspauschale von 60 EUR hinaus bis zu 450 EUR im Monat betragen, ohne dass es auf die wöchentliche Arbeitszeit ankommt. Somit bleiben für den Tätigen bis zu 650 EUR bzw. 510 EUR im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuerfreibeträge im Kalenderjahr zu berücksichtigen: Entweder monatlich zu gleichen Teilen (pro rata) - also z.B. bei dem Übungsleiterfreibetrag mit 200 EUR und bei der Ehrenamtspauschale mit 60 EUR monatlich - oder der Gesamtbetrag wird am Stück verbraucht (en bloc), beispielsweise zu Jahresbeginn.

  • Die unterschiedliche Berücksichtigung des Steuerfreibetrages wirkte sich bis 2018 auch unterschiedlich auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung aus. Bei der Variante "pro rata" lag für den gesamten Beschäftigungszeitraum ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das Arbeitsentgelt den monatlichen Freibetrag überstieg.
  • Bei der Variante "en bloc" wurde nur der Zeitraum beurteilt, für den eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bestand. Außen vor blieben die Monate, in denen ausschließlich ein Steuerfreibetrag berücksichtigt wurde. Da der Beschäftigungszeitraum somit kleiner als 12 Monate war, ergab sich häufig ein monatlich durchschnittlicher Verdienst oberhalb von 450 EUR. Der Arbeitgeber musste die Beschäftigung dann sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse melden.

AKTUELL sehen die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien 2019 eine Verbesserung für Minijobber vor: Ab 2019 hat die Art der steuerlichen Behandlung ("pro rata" oder "en bloc") der steuerfreien Aufwandsentschädigungen keine Auswirkungen mehr auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums (Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018, Tz. 2.2.1.6).

Es gilt die Formel: Gesamtverdienst ./. Freibetrag = SV-Arbeitsentgelt : Monate des Beurteilungszeitraums.

Wenn der Wert des sich ergebenen Betrags 450 EUR nicht übersteigt, liegt ganzjährig ein Minijob vor. Ist er höher, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.

Beispiel:

Max übt das ganze Jahr über eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein aus und erhält dafür monatlich 650 EUR. Der Steuerfreibetrag wird "en bloc" zu Jahresbeginn ausgeschöpft. Ab 2019 wird wie folgt gerechnet:

Monat

Verdienst

ausgeschöpfter Freibetrag

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Januar

Februar

März

April

ab Mai

650 EUR

650 EUR

650 EUR

650 EUR

650 EUR

650 EUR

1.300 EUR

1.950 EUR

2.400 EUR

--

0 EUR

0 EUR

0 EUR

200 EUR

650 EUR

Um zu prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung von Max um einen 450-Euro-Minijob oder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. wie folgt:

Verdienst (650 EUR x 12 =)

./. Steuerfreibetrag

= Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt

7.800 EUR

./. 2.400 EUR

= 5.400 EUR

: 12 = 450 EUR

Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 450 EUR. Damit handelt es sich ganzjährig um einen 450-EUR-Minijob. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR wird im Laufe des Monats April ausgeschöpft, sodass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst ein Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung darstellt, von dem Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.

Folge: Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Minijob ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem Monat April zu melden und zu verbeitragen. Die Monate Januar bis März sind voll (jeweils 650 Euro) und der Monat April teilweise (200 Euro) mit Steuerfreibeträgen belegt.

Was ist ab 2019 neu? Es hat sich lediglich die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Variante "en bloc" geändert. Der Unterschied wird anhand des Beispiels deutlich. Während hier früher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt von 600 EUR vorgelegen hat (Arbeitsentgelt 5.400 EUR ab April : 9 Monate), liegt jetzt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 450 EUR (5.400 EUR : 12 Monate) vor. Die Meldung muss nach wie vor erst ab April erfolgen, weil bis dahin kein sozialversicherungsrelevantes Arbeitsentgelt erzielt wird.

Weitere Informationen: Minijob: Alles zur geringfügigen Beschäftigung - Teil 2

 

V. Kapitalerträge

1. Aktientausch:
Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig

Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen.

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).

  • Der Fall: Der Kläger hielt in seinem Depot Aktien einer US-Gesellschaft, die er in 2013 und 2014 für insgesamt 105.080 USD angeschafft hatte. Mitte 2015 buchte seine Bank sämtliche Aktien der Gesellschaft aus seinem Depot aus und buchte dafür Aktien eines anderen US-Unternehmens ein. Zusätzlich kam es zu einem Barausgleich von letztlich fast 90.000 EUR. Die Bank erläuterte hierzu, dass die Aktien per 12.6.2015 umgetauscht würden im Verhältnis von 1 zu 0,2909 zzgl. 50,50 USD in bar wegen einer Fusion. Die angefallenen Aktienbruchteile würden in bar vergütet. Die Bank berechnete auf den Betrag von 90.000 EUR die volle Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Das war rechtens, wie das FG ausführt.
  • Begründung: Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Auch ein Abzug anteiliger Anschaffungskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.

STEUERRAT: Das FG hat die Revision zugelassen, die wahrscheinlich auch eingelegt werden wird. Insofern sollten Sie einen entsprechenden Fall offenhalten, bis ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt. Beachten Sie: Der BFH hat gegen den Fiskus entschieden, dass beim Aktientausch die Steuerpflicht nicht gilt, wenn die Aktien vor 2009 erworben wurden. Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1.1.2009 erworbene Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerfrei waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren (BFH-Urteile vom 20.10.2016, VIII R 10/13 und VIII R 42/13). Prüfen Sie also, wann die Aktien erworben wurden.

HINWEIS: Übrigens gibt es eine weitere Falle, die auf den ersten Blick kaum ersichtlich ist - und zwar für Arbeitnehmer: Es ist nämlich durchaus häufiger der Fall anzutreffen, dass Arbeitnehmer, die Aktien ihres Arbeitgebers halten, diese Wertpapiere quasi zwangsweise gegen Aktien ihres neuen Arbeitgebers eintauschen müssen, wenn ihr Unternehmen verkauft, verschmolzen oder gespalten wird. Auch hier gilt: Falls die Arbeitnehmer neben den Aktien ihres neuen Arbeitgebers auch eine Barabfindung erhalten, ist diese sofort voll zu versteuern. Dabei spielen die ursprünglichen Anschaffungskosten oder die Höhe des Wertzuwachses keine Rolle. Mitunter kommt es zu vollkommen kuriosen Ergebnissen, die der Gesetzgeber nach unserem Dafürhalten nicht im Blick hatte.

Weitere Informationen: Abgeltungsteuer: Wie Beteiligungen besteuert werden

 

2. Rückabwicklung von Darlehensverträgen:
Nutzungsersatz steuerpflichtig?

Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung bezüglich fehlerhafter Widerrufsbelehrung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss. Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies bedeutet, dass sowohl die Darlehenssumme als auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an zu verzinsen sind (BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15). Die Frage ist, wie diese Nutzungen, die die Bank dem Darlehensnehmer zu erstatten hat, steuerlich behandelt werden.

Der Fiskus meint hierzu, dass ein Nutzungsersatz, den der Darlehensnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages für die von ihm an den Darlehensgeber (Bank) erbrachten Leistungen erhält, steuerpflichtige Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Und davon müsse die Bank Kapitalertragsteuer einbehalten und gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7b EStG ans Finanzamt abführen. Dies gelte ebenfalls für Prozess- oder Verzugszinsen sowie für Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren (BMF-Schreiben vom 12.4.2018, IV C 1-S 2252/08/10004:021, Tz. 8b).

AKTUELL stellt das Bundesfinanzministerium allerdings klar, dass keine Kapitaleinkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG vorliegen, soweit durch ein Kreditinstitut Darlehenszinsen auf eine in die Finanzierung eingeschlossene Kreditbearbeitungsgebühr erstattet werden (BMF-Schreiben vom 17.1.2019, IV C 1 - S 2252/08/10004 :023).

Hinweis: Unseres Erachtens springt der Fiskus in der aktuellen Verfügung nicht weit genug. Es ist nämlich die Frage zu beantworten, ob der Nutzungsersatz überhaupt als Kapitalertrag steuerpflichtig ist. Nach unserer Auffassung fließen dem Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung keine Kapitalerträge zu, da lediglich die wechselseitigen Nutzungsherausgabeansprüche berücksichtigt werden. Die Rückgewähr der Darlehenssumme und der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen führen nicht zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. "Unterm Strich" erwirtschaften die Darlehensnehmer oftmals überhaupt keine Einkünfte mit dem Kapital. Liegen die Darlehenszinsen über den Zinsen für den Nutzungswertersatz, so hat sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers nicht erhöht, da er keinen Einnahmenüberschuss erzielt hat. Da ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung des Darlehensnehmers und der Leistung der Bank als Darlehensgeber besteht, hat der Darlehensnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen steuerpflichtigen Überschuss aus den Zinseinnahmen erwirtschaftet.

 

VI. Eigenheim und Vermietung

1. Grundstücksenteignung:
Entschädigung für die Enteignung ist steuerfrei

Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte mit Häusern, Wohnungen und Grundstücken, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei Verkäufen innerhalb dieser Spekulationsfrist bleiben Gewinne bis 599 EUR im Jahr steuerfrei und sind - sofern höher - in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (§ 23 Abs. 3 EStG).

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht steuerpflichtig (FG Münster vom 28.11.2018, 1 K 71/16 E).

  • Der Fall: Der Ehemann erwarb im Jahr 2005 das Alleineigentum an einem unbebauten Grundstück. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ dabei in Bezug auf das Grundstück einen sog. Sonderungsbescheid gegenüber dem Ehemann, infolgedessen das Eigentum auf die Stadt übergehen sollte. Als Entschädigung für den Eigentumsübergang zahlte die Stadt einen Betrag von 600.000 EUR an den Ehemann. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Enteignung des Grundstücks durch die Stadt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt, da zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen seien und deshalb ein Veräußerungsgewinn von rund 175.000 EUR zu versteuern sei.
  • Nach Auffassung der Finanzrichter ist die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setze voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen sei. Hierzu müsse ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Ein solcher Wille fehle, wenn ein Grundstück enteignet werde. Das bedeutet: Die Entschädigung ist steuerfrei.

 

2. Blockheizkraftwerk:
Eigentümergemeinschaft selbst ist erklärungspflichtig

Zugegeben: Mit Fragen des steuerlichen Verfahrensrechts setzen sich selbst Steuerberater ungerne auseinander. Das gilt besonders bei Grundstücks- oder Eigentümergemeinschaften. Denn es gilt zu entscheiden, wann die Abgabe einer Feststellungserklärung erforderlich ist. Wer ist - bei Streitigkeiten - empfangsbevollmächtigt? Sind ausgeschiedene Gesellschafter bei Einsprüchen für Altjahre hinzuzuziehen? Doch es hilft nichts: Die Fragen müssen beantwortet werden, um einerseits den Anforderungen der Finanzverwaltung genüge zu tun, vor allem aber, um die Rechte der Miteigentümer zu wahren. Gerade bei Eigentümergemeinschaften von größeren Wohnanlagen kann Letzteres enorm wichtig sein, denn nicht immer sind alle Miteigentümer mit den Mehrheitsbeschlüssen oder mit dem Handeln des Verwalters einverstanden.

AKUTELL hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst, wer bei einem Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Feststellungserklärung abzugeben hat. Danach gilt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks selbst gewerblich tätig sein. Daher begründet sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist (BFH-Urteil vom 20.9.2018, IV R 6/16). Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten GbR bedarf es nicht. Das heißt: Nicht eine gesonderte GbR, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst muss die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abgeben.

  • Der Fall: Es war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte. Soweit der erzeugte Strom nicht selbst verbraucht wurde, wurde er gegen eine Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Hiergegen setzten sich die Eigentümer einer Wohnung zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Letztlich ging es um die Höhe der zugewiesenen Einkünfte und wohl auch um den Vorsteuerabzug.
  • Der BFH hat nun entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst erklärungspflichtig ist. Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehen GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.

Hinweis: Das aktuelle BFH-Urteil ist nicht gerade leicht verdaulich ist, aber dennoch für Wohnungseigentümer, die mit ihrem Verwalter oder anderen Miteigentümern "über Kreuz liegen", von hohem Interesse. Unter anderem befasst sich der BFH nämlich mit der Frage, ob eine Beiladung von mittlerweile ausgeschiedenen Wohnungseigentümern erforderlich ist, das heißt, inwiefern diese ihre Rechte wahren können. Vor allem aber erörtert er, in welchem Umgang überhaupt ein Vorsteuerabzug aus einem Blockheizkraftwerk möglich ist, wenn die erzeugte Energie - wie üblich - in erster Linie dem "Eigenverbrauch" dient, also von den Wohnungs- und Teileigentümern selbst verwendet wird. Denn hier kann es angesichts des Zusammenspiels von § 4 Nr. 13 UStG und § 15 Abs. 4 UStG durchaus ein böses Erwachen geben. Der BFH legt nämlich dar, dass der Vorsteuerabzug aus einem Blockheizkraftwerk in gleichgelagerten Fällen nur teilweise zu gewähren ist. Sachgerecht sei die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge.

 

3. Grundsteuer:
Kein Erlass bei von Anfang an geplantem Gebäudeabriss

Im Grundsteuergesetz gibt es eine Regelung, die bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Gebäuden (sowie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft) einen teilweisen Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich macht. Erforderlich ist, dass der "normale Rohertrag" der Immobilie um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer sogar in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen. Da der 31. März 2019 auf einen Sonntag fällt, ist der Antrag bis zum darauffolgenden Montag zulässig. Allerdings sind die Voraussetzungen für einen Erlass äußerst streng und die Praxis zeigt, dass sich Gemeinden und Finanzgerichte äußerst schwertun, die Anträge zu genehmigen. Eine Ertragsminderung ist im Übrigen kein Erlassgrund, wenn sie sich bereits im Einheitswert niederschlägt oder zumindest dort berücksichtigt werden könnte.

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass ein Erlass der Grundsteuer nicht in Betracht kommt, wenn die Gebäudenutzung zwar wegen bautechnischer Mängel untersagt worden ist, der Steuerschuldner aber unabhängig davon einen Abriss und Neubau plant (Urteil vom 3.7.2018, 3 K 270/17).

  • Der Fall: Die Klägerin erwarb in 2015 eine Immobilie in Hamburg. Bereits in dem notariellen Kaufvertrag hieß es, dass die Käuferin beabsichtige, das bestehende Gebäude abzureißen und neue Gebäude zu errichten. Im Jahre 2011 hatte das Bezirksamt Hamburg eine Nutzungsuntersagung des Gebäudes wegen brandschutztechnischer Mängel ausgesprochen, allerdings anschließend eine teilweise Nutzung des Gebäudes befristet bis zum 31.3.2016 genehmigt. Die neue Eigentümerin beantragte einen teilweisen Erlass der Grundsteuer. Eine Vermietung der Flächen sei aufgrund der behördlichen Nutzungsuntersagung ab dem 1.4.2016 nicht möglich, so dass der Mietrohertrag um 100 Prozent gemindert sei. Die Gemeinde und auch das Finanzgericht lehnten einen solchen Erlass ab.
  • Begründung: Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, das heißt, wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Im Urteilsfall habe die Klägerin die Ertragsminderung aber zu vertreten. Denn maßgebend für den Leerstand des Gebäudes und den (ganz überwiegenden) Mietausfall sei die Entscheidung der Klägerin, das vorhandene Gebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Diese Entscheidung habe sie bereits im Kaufvertrag zum Ausdruck gebracht.

STEUERRAT: Anträge auf Erlass der Grundsteuer laufen häufig ins Leere. Betroffene sollten daher zunächst prüfen, ob eine so genannte Wertfortschreibung, also eine Minderung des Einheitswerts, mehr Erfolg verspricht. Daher sollte ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden, wenn eine - nicht nur vorübergehende - Wertminderung des Grundbesitzes vorliegt.

Weitere Informationen: Informationen zur Grundsteuer

 

VII. Renten und Pensionen

1. Altersversorgung:
Versorgungsfreibetrag für Mitarbeiter von Krankenkassen?

Für bestimmte Altersbezüge wird ein so genannter Versorgungsfreibetrag gewährt, das heißt, die zu versteuernden Einkünfte vermindern sich um einen pauschalen Betrag. Der Versorgungsfreibetrag betrug im Jahre 2005 bis zu 3.000 EUR, wird aber bis zum Jahre 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang verringert.

Während Beamtenpensionen ohne Altersbeschränkung begünstigt sind, gilt dies nicht in jedem Falle für Betriebsrenten. Für diese wir ein Versorgungsfreibetrag nur gewährt, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat. Besonderheiten gelten im Übrigen bei einer Schwerbehinderung, bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie bei Hinterbliebenenbezügen. Eine weitere Besonderheit gilt bei Bezügen, die zwar nicht von Vater Staat an Beamte gezahlt werden, aber dennoch beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen und von Körperschaften des öffentlichen Rechts stammen. Diese sind - wie Beamtenpensionen - ohne Altersgrenze begünstigt. Doch wann liegen derartige Bezüge vor?

  • Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat der Mitarbeiterin einer Krankenkasse den Versorgungsfreibetrag unabhängig von einer Altersgrenze gewährt. Die Klägerin hatte mit ihrer Arbeitgeberin eine Vereinbarung getroffen, wonach sie im Alter von 57 Jahren beurlaubt wurde und fortan ein Ruhegeld erhalten hat. Nach Ansicht der Finanzrichter seien die Leistungen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht worden (Urteil vom 6.5.2015, 2 K 13/15). Leider lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, um welche Krankenkasse es ging. Auf jeden Fall ist die Entscheidung trotz der zugelassenen Revision rechtskräftig geworden, so dass sich hierauf im Anschluss viele Vorruheständler berufen haben.
  • Das FG Baden-Württemberg hingegen hat die Gewährung des Versorgungsfreibetrags in einem ähnlich gelagerten Fall abgelehnt und nicht einmal die Revision zugelassen (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 2010/16). ABER: Aufgrund einer so genannten Nichtzulassungsbeschwerde konnte der Kläger erreichen, dass die Revision zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof anhängig ist, und zwar unter dem Az. VI R 29/18.

AKTUELL wehren sich dem Vernehmen nach insbesondere ehemalige Mitarbeiter der BARMER gegen ihre Steuerbescheide, weil ihnen der Versorgungsfreibetrag für ihre Beurlaubungsbezüge verwehrt worden ist, soweit sie jünger sind als 63 Jahre. Doch sicherlich sind auch die Mitarbeiter vieler anderer Krankenkassen und ähnlicher Institutionen betroffen.

STEUERRAT: Beantragen Sie auf jeden Fall den Versorgungsfreibetrag und legen Sie gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch ein. Berufen Sie sich auf das Verfahren vor dem BFH und beantragen ein Ruhen Ihres eigenen Falles.

 

VIII. Ausland

1. Beruflicher Aufenthalt im Ausland:
Neue Werte für den Kaufkraftausgleich

Bei einem beruflich veranlassten Auslandsaufenthalt entstehen aufgrund des Währungsgefälles häufig höhere Lebenshaltungskosten. Dann kommt der sog. Kaufkraftausgleich ins Spiel, der die Unterschiede der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft des Euro durch Zuschläge (im öffentlichen Dienst) oder durch Abschläge (in der Privatwirtschaft) ausgleichen soll. Diese Zahlung des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten als Gehaltsbestandteil einen Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG). Bemessungsgrundlage für den Kaufkraftausgleich sind 60 % der Dienstbezüge, die bei einer Verwendung in Deutschland gewährt würden, und der Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag, Mietzuschuss). Dieser Kaufkraftausgleich ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft erhalten im Allgemeinen von ihrem Arbeitgeber ein höheres Gehalt. Zur Berechnung des steuerfreien Anteils werden die Zuschlagssätze für den Kaufkraftausgleich im öffentlichen Dienst in Abschlagssätze umgerechnet. Und in Höhe dieses Abschlagssatzes bleibt dann der entsprechende Teil der Gesamtbezüge steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium eine Gesamtübersicht über die neuen Kaufkraftzuschläge aller Länder mit Stand 1.1.2019 veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 14.1.2019, IV C 5 - S 2341/19/10001).

STEUERRAT: Der Kaufkraftausgleich ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bezüge im Inland oder im Ausland ausgezahlt werden (§ 3 Nr. 64 EStG). Ein alternativer Abzug als Werbungskosten ist jedoch nicht möglich. Einen Kaufkraftzuschlag gibt es sogar für einige europäische Länder, so in Höhe von 25 %(!) für Norwegen, 15 % für die Schweiz, 10 % für Dänemark, Finnland und Island, in Höhe von 5 % für Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und Irland (Stand 1.1.2019).

Die aktuelle Gesamtübersicht gibt's hier: Kaufkraftzuschläge: Gesamtübersicht zum 1.1.2019

Weitere Informationen: Auslandstätigkeit: Kaufkraftausgleich

 

2. Grenzgänger Schweiz:
Umrechnungskurs für die Einkommensteuer 2018

Grenzgänger in die Schweiz sind mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig und müssen hier eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Schweiz ist berechtigt, eine Quellensteuer von bis zu 4,5 % einzubehalten. Diese Vorab-Steuer wird auf die deutsche Jahressteuer angerechnet. Um einen höheren Steuerabzug in der Schweiz zu vermeiden, benötigen Grenzgänger eine vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung.

Arbeitnehmer, die ihren Arbeitslohn in fremder Währung - also in Schweizer Franken - erhalten, müssen das Jahresgehalt in der Steuererklärung - "Anlage N" - in der ausländischen Währung eintragen, ebenso den Jahresbetrag an einbehaltener Quellensteuer. Zusätzlich ist die "Anlage N-Gre" auszufüllen. Das Finanzamt nimmt dann die Umrechnung in Euro vor, und zwar jahresbezogen, nicht monatsbezogen! Dabei verwenden sie einen Durchschnitts-Jahreskurs, den die Finanzverwaltung vorgibt.

AKTUELL gibt die Finanzverwaltung den jahresbezogenen Umrechnungskurs für die Steuerveranlagung 2018 bekannt: Er beträgt 86,50 EUR für 100 CHF. Im Jahre 2017 hat er noch 89,50 EUR betragen, im Jahre 2016 waren es 91,50 EUR.

Während in den vergangenen Jahren der Umrechnungskurs fast jedes Jahr gestiegen ist und er im Jahre 2015 einen Rekordwert erreicht hat, zeigt er seit einiger Zeit wieder nach unten - und dies setzt sich auch im Jahre 2018 fort. Der bis 2015 stetig steigende Frankenkurs hat mithin stets zu einem höheren Euro-Einkommen geführt. Daraus folgend ergaben sich in den meisten Veranlagungsfällen für Grenzgänger in den letzten Jahren nicht unerhebliche Nachzahlungsbeträge. Nun dürfen sich viele Grenzgänger über eine Steuererstattung freuen.

Weitere Informationen: Umrechnung ausländischer Währungen in Euro

 

IX. Selbstständige

1. Wettbewerb "100 Beste Heimatwirtschaften":
Preisgelder sind steuerfrei

In unseren Wirtshäusern, da sind wir dahoam! Das "Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat" hat im Rahmen eines Wettbewerbs in Kooperation mit dem DEHOGA Bayern e.V. 100 innovative Wirtshäuser und Gaststätten (Heimatwirtschaften) in Bayernausgezeichnet, die sich als Stützen der bayerischen Heimat in besonderer Weise für den Erhalt und die Weitergabe von Brauchtum, Tradition und Dorfgemeinschaft einsetzen. Die Gewinner erhielten ein Gütezeichen, eine Urkunde, ein Foto mit Ministerpräsident Söder und ein Preisgeld von 1.000 EUR (PM Nr. 253 vom 4.7.2018). Das ist ja wirklich toll, doch die Frage ist spannend: Ist das Preisgeld steuerfrei oder steuerpflichtig?

AKTUELL informiert das Bayerische Landesamt für Steuern, dass das Preisgeld für den Wettbewerb "100 Beste Heimatwirtschaften" steuerfrei bleibt (LfSt Bayern vom 26.7.2018, S 2110.2.1-4/2 St32).

Das Preisgeld hatte weder den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts noch war es Ziel bzw. unmittelbare Folge der Tätigkeit der Preisträger. Gewürdigt wurden vielmehr die Förderung des Gemeinschaftsgefühls vor Ort sowie der von den Heimatwirtschaften geleistete Beitrag zu regionalen Identität. Im Vordergrund standen Aspekte wie die Förderung der Brauchtumspflege und der von den Heimatwirtschaften erbrachte Mehrwert für das Dorfleben, z.B. Zusatzangebote für das Gemeinwesen, wie soziale oder kulturelle Veranstaltungen oder Kurse. Die Kriterien für die Preisverleihung zielten demnach im Ergebnis vorrangig darauf ab, eine Vorbildfunktion der Preisträger auszuzeichnen, die durch den Betrieb ihrer Heimatwirtschaften in ganz besonderer Weise zur Stärkung des Ländlichen Raums beitragen.

Weitere Informationen: Preise und Preisgelder

 

2. Betriebs-Pkw:
Vorsteuerabzug für Lamborghini nein, für Ferrari ja

Allein schon die Wörter "Lamborghini" und "Ferrari" lassen viele Autofahrer ins Schwärmen geraten. Ökologie hin oder her - es gibt kein Halten mehr. Und so verwundert es nicht, dass derartige Boliden immer wieder im Betriebsvermögen "landen" und versucht wird, die Kosten und vor allem auch die Vorsteuer aus der Anschaffung abzuziehen. Der Fiskus indes wittert oftmals einen unangemessenen Repräsentationsaufwand und will weder Kosten noch Vorsteuer zum Abzug zulassen - ein gefundenes Fressen für die Finanzgerichte.

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg zum Abzug der Vorsteuer für einen Lamborghini Aventador sowie für einen Ferrari California Stellung bezogen.

  • Im ersten Fall ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des besagten Lamborghini mit einem Bruttokaufpreis vom 298.475 EUR durch ein Reinigungsunternehmen. Dieses erzielte in den Streitjahren Gewinne von 90.000 EUR bis 100.000 EUR. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Das FG hat jeglichen Vorsteuerabzug verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele. Der Lamborghini Aventador sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen (Urteil vom 11.10.2018, 2 K 116/18).
  • Im zweiten Fall ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California mit einem Bruttokaufpreis von 182.900 EUR. Hier sah das FG interessanterweise keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand. Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen. Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei "Netzwerktreffen" einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber sei für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe (Urteil vom 27.9.2018, 3 K 96/17).

STEUERRAT: Bei luxuriösen Kfz ist steuerlich stets Vorsicht angebracht. Denn auch wenn die Kosten nicht abgezogen werden können, gehört der Wagen zum Betriebsvermögen. Folge: Ein späterer Verkaufserlös unterliegt der Einkommensteuer und gegebenenfalls auch der Umsatzsteuer. Ob der genannte Fall des Ferrari California von allen Finanzgerichten gleich beurteilt worden wäre, dürfte im Übrigen sehr zweifelhaft sein. Aus unserer Sicht hat der Besitzer einfach nur Glück gehabt.

 

3. Betriebsprüfung:
Finanzamt muss Hinzuschätzungen ausführlich begründen

Betriebsprüfungen sind für Unternehmer zumeist schlimmer als Zahnarztbesuche. Richtig "schmerzhaft" wird es, wenn das Finanzamt neben rein materiellen Beanstandungen auch noch Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornehmen will, beispielsweise weil es Zweifel an der ordnungsgemäßen Kassenführung hat. Zuweilen haben die Hinzuschätzungen einen Strafcharakter, das heißt, sie gehen deutlich über einen angemessenen Betrag hinaus.

AKTUELL ist aber eine klare Linie des Bundesfinanzhofs zu erkennen, wonach so genannten Strafschätzungen eine deutliche Absage erteilt wird. Die jüngsten Entscheidungen besagen, dass das Ergebnis einer Schätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss. Und: Die Feststellungslast trägt das Finanzamt. So muss dieses etwa auch darlegen, warum ein einheitlicher Zuschlagsatz (von z.B. 10 %) auf die Erlöse der Realität nahekommen kann (BFH-Urteil vom 20.3.2017, X R 11/16; BFH-Beschluss vom 26.2.2018, X B 53/17).

Um Missverständnisse zu vermeiden: Selbstverständlich sind Sicherheitszuschläge bei fehlerhafter Kassenführung etc. auch weiterhin möglich. Aber: Die Erkenntnis aus der aktuellen Rechtsprechung ist, dass ein Betriebsprüfer sein Schätzungsergebnis betriebswirtschaftlich begründen muss. Das ist eine hohe Hürde. Was viele Betriebsprüfer im Übrigen verkennen: Das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl 2017 II S. 992). Es ist von ihnen daher zwingend zu beachten.

 

4. Umsatzsteuer:
Doch keine Steuerfreiheit für Aquafitness-Kurse?

Das Bayerische Landesamt für Steuern hatte mit Erlass vom 5.2.2018 zur Umsatzsteuerfreiheit von Schwimmkursen Stellung genommen. Dabei hat es Erwachsenenschwimmkurse, Kleinkinderschwimmen, Aquajogging- und Aquafitness-Kurse, die durch einen Privatlehrer erbracht werden, als grundsätzlich umsatzsteuerfrei eingestuft (Erlass vom 5.2.2018, S 7354 1.1-1/2 St 33, vgl. SteuerSparbrief Juni 2018). Diese Verwaltungsanweisung ist allerdings keine Garantie für die Steuerbefreiung von entsprechenden Kursen. Vielmehr muss der Unterrichtscharakter hinreichend belegt werden. Betroffene sollten also Beweisvorsorge betreiben, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs belegt (BFH-Beschluss vom 25.10.2018, XI B 57/18).

  • Der Fall: Die Klägerin bietet Kurse für Aquafitness an, die sie in stundenweise angemieteten Schwimmbädern durchführt. Sie berief sich darauf, dass ihre Kurse nach § 4 Nr. 14 UStG oder nach EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) umsatzsteuerfrei seien. Während das Finanzgericht die Steuerfreiheit bejahte und die Revision nicht zuließ, hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts als begründet angesehen.
  • Das FG habe nicht hinreichend beachtet, dass es sich für eine Steuerfreiheit der Leistungen um Unterrichtseinheiten handeln müsse. Die Aus- und Fortbildung dürfe nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Die Kurse müssten einen belehrenden Inhalt haben, was das FG nun im nachfolgenden Rechtszug festzustellen habe.
  • Der BFH weist anschließend darauf hin, dass es gegen einen belehrenden Inhalt der Kurse spreche, wenn es den Kursteilnehmern freisteht, ob sie am Kurs teilnehmen oder lieber selbst schwimmen. Weiterhin reiche es nicht aus, wenn Leistungen als "Wassergymnastik" bzw. "Aquafitness" bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich ist, dass der Schwerpunkt dieser Leistungen darin liegen könnte, die Kursteilnehmer zu unterrichten, wie Wassergymnastik durchzuführen ist, um diese zu befähigen, später alleine Wassergymnastik zu betreiben oder entsprechende Kurse zu leiten. Im Urteilsfall spreche der Vortrag der Beteiligten lediglich für eine gemeinsame Sportausübung.

STEUERAT: Den Kursen muss ein Unterrichtskonzept zugrunde liegen, das dem Finanzamt vorgelegt werden sollte, um die Steuerfreiheit zu erreichen. Hilfreich ist auch eine Erstattung der Kursgebühren durch die Krankenkassen nach § 20 SGB V, da diese gegen eine bloße Freizeitgestaltung spricht.

 

5. Umsatzsteuer:
Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

Ärztliche Leistungen sind zwar generell umsatzsteuerfrei. Allerdings gilt dies in erster Linie nur für Heilbehandlungen. Bei anderen Leistungen wie zum Beispiel der Erstellung von Gutachten kommt es immer wieder zu Zweifelsfragen. Umstritten war auch die Frage, ob die Umsätze im Zusammenhang mit notärztlichen Bereitschaftsdiensten bei Sportveranstaltungen der Umsatzsteuer unterliegen.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Mediziner entschieden, dass Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes bei Sport- und anderen Veranstaltungen umsatzsteuerfrei sind, und zwar auch dann, wenn diese lediglich präventiven Charakter haben (BFH-Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17).

  • Der Fall: Der Kläger ist Arzt. Unter anderem leistete er Bereitschaftsdienste bei Sportevents und ähnlichen Veranstaltungen. Seine Aufgaben umfassten dabei, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Arzt bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen, die der Kläger insoweit gegenüber dem Veranstalter erbrachte, der Umsatzsteuer. Die bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft des Klägers sei nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit. Während die Vorinstanz diese Ansicht stützte, ist der BFH der einengenden Sichtweise der Finanzverwaltung entgegengetreten und beließ die fraglichen Umsätze steuerfrei.
  • Begründung: Der ärztliche Notfalldienst in der vom Kläger versehenen Form dient unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Ähnlich wie Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, zielen derartige Leistungen darauf ab, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer späteren Behandlung sicherstellen zu können. Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann. Die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht mit den Zielen im Einklang, die mit dieser Befreiung verfolgt werden.

STEUERRAT: Betroffene Ärzte sollten sich auf die aktuelle Entscheidung berufen, keine Umsatzsteuer ausweisen und sich gegebenenfalls gegen ablehnende Steuerbescheide zur Wehr setzen. Da die entsprechenden Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind, scheiden sie im Übrigen auch aus der Kleinunterschwelle des § 19 UStG aus. Daher wäre zu prüfen, ob nun auch andere Leistungen, etwa für die Erstellung bestimmter Gutachten, nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen.

 

6. Bewirtung:
Aufwendungen für Herrenabende hälftig absetzbare Betriebsausgaben

Die Kosten für Herrenabende von der Steuer absetzen? Das meinte eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Solche "Herrenabende" fanden im Garten eines der Partner statt. Eingeladen waren ausschließlich Männer, und zwar Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die bis zu 358 Gäste wurden bewirtet und unterhalten. Die Kosten betrugen über 22.000 EUR jährlich. Die Rechtsanwalts-Sozietät machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

  • Das FG Düsseldorf hatte im Jahre 2013 die Absetzbarkeit der Kosten verneint. Es war der Auffassung, dass aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises ein Zusammenhang mit der Lebensführung und gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen bestanden habe. Durch den Rahmen der Feiern hätten diese Eventcharakter gehabt und die Gelegenheit zu persönlichen Gesprächen geschaffen. Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und "ähnliche Zwecke" entgegen (FG Düsseldorf vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F).
  • Der BFH hatte im Jahre 2016 diese Entscheidung aufgehoben. Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot von Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" setze die Nutzung einer vergleichbaren Einrichtung (Jagd, Segel- und Motorjacht) zur Unterhaltung der Gäste voraus. Das FG hat jedoch nicht geprüft, ob der Zweck, die Gäste zu unterhalten, auch hinsichtlich der Durchführung der "Herrenabende" die Grenzen des Üblichen überschritt und der Einladung der Gäste etwa zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar war. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch ein Privatgarten den genannten Einrichtungen vergleichbar ist, setzt aber entweder dessen besondere Beschaffenheit oder ein den Gästen gebotenes besonderes Unterhaltungsprogramm voraus. Die Sache wurde an das FG Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 13.7.2016, VIII R 26/14).

AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung von "Herrenabenden" doch steuerlich berücksichtigt werden, aber wegen der privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können (FG Düsseldorf vom 31.7.2018, 10 K 3355/16 F, U).

Nach neuer Auffassung der Richter kommt das Abzugsverbot zwar nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden ist. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

 

X. Schenkung und Erbschaft

1. Erbschaft:
Angrenzendes Gartengrundstück von Steuerbefreiung ausgenommen

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder an die Kinder bleibt grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft 10 Jahre lang selber zu Wohnzwecken nutzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Bei einer Erbschaft der Kinder bleiben allerdings nur 200 qm Wohnfläche von der Steuer verschont. Begünstigt ist im Übrigen auch die Vererbung auf Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft sowie an Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder.

AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf eine höchst interessante Entscheidung zu der Frage gefällt, wieweit die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim geht, wenn sich hinter dem Hausgrundstück ein separates Gartengrundstück mit einer eigenen Flurstück-Nummer befindet. Zwar ist das Urteil zuungunsten der Erbin ausgefallen, das heißt, die Steuerbefreiung wurde versagt, allerdings ist immerhin die Revision zugelassen worden (Urteil vom 16.5.2018, 4 K 1063/17 Erb).

  • Zum Sachverhalt: Die Klägerin hat ein Einfamilienhaus (Familienheim) geerbt, das sich auf dem Flurstück 1 mit ca. 1.800 qm befindet. Geerbt hat sie zudem ein Gartengrundstück (Flurstück 2, ca. 1.700 qm), welches direkt an Flurstück 1 anschließt. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke "zu eigenen Wohnzwecken" und begehrte die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG für beide Einheiten. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.
  • Im Klageverfahren trug die Erbin vor, dass es sich nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele. Beide Flurstücke hätten ursprünglich im Eigentum der Stadt Z gestanden und seien einheitlich als "Bürgermeistergrundstück" bezeichnet worden. Die Flurstücke trügen dieselbe Adresse C-Straße, obwohl das Flurstück 2 keinen Zugang zu dieser Straße habe. Beide Grundstücke seien seit jeher einheitlich als Wohnhausgrundstück mit Garten genutzt worden. Das Finanzgericht hat die Klage dennoch abgewiesen. Das Finanzamt habe die Steuerbefreiung zu Recht nur für das Flurstück 1 gewährt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit anknüpfe. Vielmehr sei dieser Begriff zivilrechtlich auszulegen. Das Flurstück 2 werde daher nicht von der Steuerbefreiung umfasst.

STEUERRAT: Betroffene sollten gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und im Hinblick auf die zu erwartende Revision ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Das Urteil kann in anderen Fällen aber durchaus positiv sein: wenn es nämlich nicht um die Steuerbefreiung für ein Familienheim, sondern um die Bewertung eines vermieteten Hauses samt Gartengrundstück geht. Müssen nämlich beide Grundstücke separat bewertet werden, kann auch nur die jeweilige - eigenständige - Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Ist also Flurstück 2 gar nicht ohne Nutzung des Flurstücks 1 zugänglich, hat es im Prinzip nur einen äußerst geringen Verkehrswert, denn es ist nicht marktfähig. Damit würde sich die Erbschaftsteuer möglicherweise erheblich reduzieren. Im Einzelfall sollte erwogen werden, ein - allerdings kostenpflichtiges - Verkehrswertgutachten durch einen Sachverständigen einzuholen. Zu dem Thema der wirtschaftlichen Einheit ist auch auf folgendes Urteil hinzuweisen: FG Hamburg vom 27.10.2017, 3 K 141/16.

Weitere Informationen: Erbschaft- und Schenkung: Steuervergünstigung für das Eigenheim

 

XI. Steuergrundlagen

1. Steuerbescheide:
Keine Änderung trotz falsch übermittelter Lohndaten

Die Finanzverwaltung darf rechtskräftige Steuerbescheide nur unter bestimmen Voraussetzungen ändern. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind rein mechanische Fehler, die - im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung - korrigiert werden können. Doch die Würdigung, ob ein solcher mechanischer Fehler vorlag, ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung stets eine Wertungsfrage.

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass eine Änderung eines Steuerbescheides zulasten des Steuerzahlers ausscheidet, wenn die Lohndaten vom Arbeitgeber zwar falsch übermittelt worden sind, der Steuerbürger im Rahmen seiner Steuererklärung aber die korrekten Belege eingereicht hatte. Das heißt: Trifft das Finanzamt trotz Vorliegens der richtigen Lohnbescheinigung eine falsche Entscheidung, so kann es diese später nicht mehr ohne Weiteres korrigieren (Gerichtsbescheid vom 4.10.2018, 3 K 69/18).

  • Der Fall: Der Kläger bezog Versorgungsbezüge. In den beiden ihm übersandten Lohnsteuerbescheinigungen war ein Bruttoarbeitslohn von insgesamt 38.961 EUR eingetragen. Versorgungsbezüge wurden in identischer Höhe bescheinigt. Bei den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerdaten fehlte jedoch die Angabe der Versorgungsbezüge. Stattdessen ist ein Bruttoarbeitslohn von insgesamt 38.961 EUR gemeldet worden. In der persönlich abgegebenen Steuererklärung war in der Anlage N ebenfalls ein Bruttoarbeitslohn von 38.961 EUR eingetragen. Angaben zu Versorgungsbezügen fehlten. Allerdings legte der Steuerbürger seine Lohnbescheinigung vor, die die zutreffenden Daten enthielt.
  • Die Sachbearbeiterin des Finanzamts überprüfte die ihr ausgehändigten Belege, hakte die einzelnen Positionen ab und gab die Belege anschließend zurück. Die ihr vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen überprüfte sie wegen der elektronischen Datenübermittlung vor der Rückgabe nicht mehr. Später ergänzte ein anderer Beamter die fehlende Angabe der Versorgungsbezüge in der Anlage N. Aufgrund eines Fehlers sind dann aber nicht nur der Freibetrag für Versorgungsbezüge, sondern fälschlicherweise auch der Arbeitnehmerpauschbetrag und der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt worden.
  • Nachdem der Arbeitgeber die übermittelten Daten korrigiert und das Finanzamt entsprechend informiert worden ist, änderte dieses den Einkommensteuerbescheid und ließ nun den Arbeitnehmerpauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Gericht hält eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO für unzulässig. Auch eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen scheide aus. Weil das Finanzamt den Fehler aus der Einkommensteuererklärung nicht mechanisch übernommen, sondern die fehlende Angabe durch eigene, allerdings unzutreffende Sachverhaltsermittlungen in Form des Abgleichs der Erklärung mit den elektronischen Daten ergänzt habe, fehle es an einer offenbaren Unrichtigkeit.

Zwar habe der Kläger versehentlich die Eintragung zu den Versorgungsbezügen in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung unterlassen, er habe aber der Erklärung die Lohnsteuerbescheinigungen mit dem zutreffenden Betrag beigefügt. Demgegenüber habe der Bearbeiter des Beklagten, der die Einkommensteuererklärung angenommen habe, die Lohnsteuerbescheinigung ungeprüft wieder aushändigt, weil das Finanzamt generell nur die elektronisch übermittelten Daten übernehme. Vor diesem Hintergrund überwiege der Pflichtverstoß des Finanzamts und hindere nach Treu und Glauben eine Korrektur des Bescheides.

STEUERRAT: Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sollten Sie auch zu den Glücklichen gehören, die von einem Freibetrag profitieren, der Ihnen eigentlich nicht zustand, sollten Sie die Entscheidung des FG Hamburg gegenüber dem Finanzamt anführen, wenn es Ihren Steuerbescheid ändern will.

HINWEIS: Das Gericht musste sich noch nicht mit den Änderungsmöglichkeiten befassen, die das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gebracht hat. Für Besteuerungszeiträume ab 2017 kann sich die Finanzverwaltung in ähnlichen Fällen möglicherweise auf § 175b AO (Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte) berufen. Hier wird es in Zukunft sicherlich noch viele Streitfälle geben.

 

XII. Soziales

1. Krankenversicherung:
Höherer Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

Nicht nur bei Pflichtversicherten muss der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, auch bei freiwillig und privat Krankenversicherten hat er einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Diese Zuschüsse sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Sind Sie bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwilliges Mitglied, beträgt der Zuschuss des Arbeitgebers die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und des beitragspflichtigen Gehalts ergibt, höchstens die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden KV-Beitrages. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zahlen, an dem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt.

AKTUELL ist folgende Änderung beim Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte interessant: Ab dem 1.1.2019 hat die neu eingeführte paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch Auswirkungen auf privat versicherte oder in der GKV freiwillig versicherte Arbeitnehmer: Der maximale Arbeitgeberzuschuss erhöht sich um die Hälfte des Zusatzbeitrages. Berücksichtigt wird hier jedoch nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Und dieser beträgt 0,9 Prozent im Jahre 2019 (§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB, geändert durch das "GKV-Versichertenentlastungsgesetz" vom 11.12.2018).

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag erstreckt sich folglich auf die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V, höchstens jedoch auf die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Damit wird sichergestellt, dass die Höhe des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss für diesen Personenkreis vergleichbar ist mit der Höhe des Arbeitgeberbeitrages für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte.

Weitere Informationen: Arbeitgeber-Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

2. Krankenversicherung:
Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen zuzahlen und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden von den jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten und für die Kinder Abzüge vorgenommen:

  • für den Ehegatten / Lebenspartner sowie bei Alleinerziehenden für das erste Kind: 15 % der Bezugsgröße,
  • für jeden weiteren Angehörigen: 10 % der Bezugsgröße,
  • für jedes familienversicherte Kind: der Kinder- und BEA-Freibetrag.

AKTUELL steigt die Bezugsgröße zum 1.1.2019 von 36.540 EUR auf 37.380 EUR. Folglich erhöhen sich die abziehbaren Freibeträge für den Ehegatten und bei Alleinerziehenden für das erste Kind. Für jeden weiteren Angehörigen beträgt der Abzugsbetrag 373,80 EUR. Auch der Abzug für jedes weitere Kind wird höher, weil der Kinder- und BEA-Freibetrag im Jahre 2019 von 7.428 EUR auf 7.620 EUR steigt. So wird die Belastungsgrenze für Zuzahlungen geringer.

Beispiel: Familie mit zwei Kindern

 

2019

2018

Bruttoeinnahmen im Jahr

Freibetrag für den Ehegatten (bei Alleinerziehenden für 1. Kind)

Freibetrag für 2 Kinder

40.000 EUR

./. 5.607 EUR

./. 15.240 EUR

40.000 EUR

./. 5.481 EUR

./. 14.852 EUR

Berechnungsgrundlage

Davon 2 %

Belastungsgrenze für Zuzahlungen im Jahr

= 19.153 EUR

x 0.02

= 383,06 EUR

= 19.667 EUR

x 0,02

= 393,34 EUR

Belastungsgrenze

bei mindestens einem chronisch kranken Erwachsenen: 1 %

x 0,01

= 191,53 EUR

x 0,01

= 196,67 EUR

STEUERRAT: Wenn Sie der Krankenkasse am Jahresende nachweisen, dass Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, erhalten Sie den übersteigenden Betrag erstattet. Weisen Sie dies bereits im Laufe des Jahres nach, werden Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Die Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus für das kommende Jahr zu bezahlen. Dann erhalten Sie einen Befreiungsausweis und brauchen fortan beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

Weitere Informationen: Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen: Belastungsgrenze

 

3. Berufskrankheiten:
Psychische Erkrankungen wegen Stress nicht anerkannt

Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit. Vielmehr muss die Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davorstehen. Leider weigern sich die Gerichte und die verantwortlichen Stellen nach wie vor, psychische Erkrankungen als Berufskrankheit anzuerkennen.

AKTUELL hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass eine Depression eines selbständigen Versicherungsfachwirts keine anerkannte Berufskrankheit darstellt (Urteil vom 27.4.2018, L 3 U 233/15).

  • Der Fall: Als selbständiger Versicherungsfachwirt vermittelte der Kläger Versicherungen aller Art. Er war freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichert. Im Jahr 2014 zeigte er den Verdacht einer Berufskrankheit an, er leide an wiederkehrenden schweren Depressionen und Neurasthenie. Dies führte er zurück auf seine Tätigkeit, lange Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwareausstattung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen seien und auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen oder Neurasthenie zu erkranken.
  • Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) stellte fest, dass keine in der Berufskrankheiten-Liste erfasste Erkrankung vorliege. Die vom Kläger geltend gemachten Depressionen, aber auch das Burnout-Syndrom sowie die Neurasthenie seien daher nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Es lägen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die eine Entschädigung als sog. "Wie-Berufskrankheit" ermöglichen würden. Da die gesetzliche Regelung im Unfallversicherungsrecht (§ 9 Abs. 2 SGB VII) keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel beinhalte, genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthaltenen Krankheit sei. Vielmehr müssten zumindest die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt sein. Hierfür fehle es aber im Falle von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien, an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Insbesondere werde im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl von möglichen Ursachen diskutiert. Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung sei keine gruppentypische Risikoerhöhung bei der Tätigkeit als Versicherungsfachwirt festzustellen.

MEINUNG: Es ist fast skandalös, dass in dem heutigen Berufsleben psychische Krankheiten nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Der Hinweis, dass es an wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle, ist im Übrigen nach unserer Auffassung nicht korrekt. Es gibt einen OECD-Forschungsbericht für die Schweiz, in dem sich die Forderung findet: "Vermehrte Anerkennung von psychischen Krankheiten als Berufskrankheit in Erwägung ziehen".

Weitere Informationen: OECD-Forschungsbericht Nr. 12/13: "Psychische Gesundheit und Beschäftigung: Schweiz"

 

4. Minijobs:
Bei Arbeit auf Abruf gelten 20 Wochenstunden als vereinbart

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Kernelement des Gesetzes ist im Übrigen die Einführung einer so genannten Brückenteilzeit. Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, nach der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Allerdings umfasst das Gesetz eine weitere Änderung, die Minijobber und ihre Arbeitgeber unbedingt kennen sollten. Sie betrifft die "Arbeit auf Abruf" und letztlich auch die geringfügigen Beschäftigungen ohne schriftliche Arbeitsverträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nämlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, galt bislang eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Zudem hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. ABER: Seit dem 1. Januar 2019 gelten nicht mehr 10, sondern 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG).

Das heißt: Existieren keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit, werden nun 20 Wochenstunden als vereinbart angesehen. Bei einem Mindestlohn von 9,19 EUR pro Stunde wären das 183,90 EUR Wochenlohn und - je nach Länge des Monats - rund 740 EUR Monatslohn. Damit ist die Minijobgrenze von 450 EUR locker überschritten. Das wird Arbeitgebern und zum Teil auch den Arbeitnehmern nicht gefallen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.9.2014 (5 AZR 1024/12), in dem es heißt: " Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ….. gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten." Es wird insoweit auf § 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG verwiesen, wonach bislang 10 und nun 20 Wochenstunden als vereinbart gelten.

STEUERRAT:   Das Gesetz betrifft zwar in erster Linie das Arbeitsrecht. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die Träger der Sozialversicherung darauf berufen werden und im Rahmen ihrer Prüfungen die Minijobs zu sozialversicherungspflichtigen Jobs "umwandeln" werden. Hohe Beitragsnachforderungen wären vorprogrammiert. Ob sie damit durchkommen werden, steht auf einem anderen Blatt, vor allem, wenn die tatsächliche Übung in der Vergangenheit eine andere war. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, auch bei geringfügig Beschäftigten die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit schriftlich zu fixieren. Das reine Ausfüllen des Personalfragebogens reicht nicht aus.

 

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