Die Arbeit von selbstständigen Tagesmüttern und -vätern kann eigentlich nicht hoch genug gewertet werden. Umso ärgerlich ist es, wenn sich die Betroffenen mit den Behörden um die Erstattung ihrer Aufwendungen streiten müssen. Doch zumindest in Bezug auf die Übernahme der Kosten für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gibt es ein erfreuliches Urteil. AKTUELL hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt entschieden:

Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind (Urteil vom 28.2.2019, BVerwG 5 C 1.18).

  • Der Fall: Eine Tagesmutter war von Juni bis Dezember 2012 freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ihr Ehemann gehörte als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Aus diesem Grund berücksichtigte die gesetzliche Krankenkasse für die Beitragsbemessung neben den eigenen Einnahmen der Klägerin als Tagesmutter auch Einnahmen ihres Ehemannes und setzte für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich insgesamt rund 253 EUR fest. Damit beliefen sich die sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen für die Klägerin in den streitigen Monaten auf rund 1.771 EUR. Auf ihren Antrag, ihr diese zur Hälfte zu erstatten, gewährte ihr die beklagte Stadt rund 496 EUR. Eine weitere Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, sie sei als Trägerin des Jugendamtes nur verpflichtet, die Hälfte der angemessenen Aufwendungen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Hierzu gehörten nicht Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf die Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat die Stadt jedoch zur Erstattung von weiteren 390 EUR verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt.
  • Nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4SGB VIII) seien die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Angemessen sei jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Vorschrift verlange nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen an sich angemessen sein müssen.