Die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes in ein Massenverfahren. Da unterlaufen den Familienkassen schon einmal Fehler. Vieles lässt sich schnell aufklären und die Kindergeldbescheide werden geändert. Doch manchmal gibt es Streit und so kommt es zu einem mehr oder minder aufwendigen Einspruchsverfahren oder gar zu einer Klage. Nun gilt im Steuerrecht - und dazu gehört das Kindergeld letztlich auch - der Grundsatz, dass das Einspruchsverfahren kostenlos ist, und zwar für beide Seiten. Sprich: Wenn der Einspruch des Steuerbürgers erfolglos bleibt, stellt ihm der Fiskus dafür keine Kosten in Rechnung. Andererseits erhält er auch keinen Kostenersatz, selbst wenn er gewinnt. Auch die mitunter erforderliche Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wird durch das Finanzamt nicht "vergütet". Nur wenn es zu einer Klage vor dem Finanzgericht kommt, kann ein Ersatz der Kosten des Vorverfahrens, also des Einspruchsverfahren beim Finanzamt, beantragt werden. So viel zum Grundsatz, denn beim Kindergeld gibt es eine gewichtige Ausnahme, die sich etwas versteckt in § 77 des Einkommensteuergesetzes befindet:

"Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten." Wohlgemerkt kann also eine Erstattung von Einspruchskosten beantragt werden - und zwar auch ohne anschließendes Klageverfahren. Eltern müssen mithin nicht auf den Kosten ihres Steuerberaters oder Rechtsanwalts sitzen bleiben, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war.

Nur: Wie hoch sind denn die Kosten, die zu erstatten sind? Hier kommt es oftmals zu einem weiteren Streit, denn die Familienkassen stellen sich gerne auf den Standpunkt, dass der Streitwert nur die Kindergeldzahlung für einen Monat umfasst (aktuell 219 EUR). Folge: geringer Streitwert = geringe Kostenerstattung. Dabei können die Einspruchsverfahren zeitaufwendig sein und durchaus mehrere 100 Euro Anwalts- oder Steuerberatergebühren verschlingen.

STEUERRAT:  Wer sich mit der Familienkasse um den Kostenersatz streitet, sollte dieser das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.7.2018 (1 K 1443/17) entgegenhalten: Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in Kindergeldangelegenheiten ist nicht der Monatsbetrag, sondern der einfache Jahresbetrag der geforderten Leistungen der maßgebliche Gegenstandswert. Im Urteilsfall waren immerhin 261,30 EUR zuzüglich einer Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20 EUR zu ersetzen. Die Familienkasse wollte gerade einmal 83,54 EUR zahlen. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der Jahresbetrag natürlich nur dann gilt, wenn der Einspruch tatsächlich das Kindergeld für ein ganzes Jahr, die Verweigerung einer Kindergeldfestsetzung für einen längeren Zeitraum oder aber die unbefristete Aufhebung der Kindergeldfestsetzung betrifft.

Weitere Informationen:

Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik