In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar. Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich "in der Wohnung ausgeübt" und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Doch kann die Pauschale auch bei einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden?

AKTUELL: Dem Vernehmen nach haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern darauf verständigt, die Homeoffice-Pauschale auch für die Tage zu gewähren, an denen die berufliche Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in der Zweitwohnung ausgeübt wird. Das klingt eigentlich logisch, doch ist zu berücksichtigen, dass die Miete der Zweitwohnung ja bereits zu den Werbungskosten gehört, wenn die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt ist. Insofern könnte entgegnet werden, dass eine zweifache Berücksichtigung der Aufwendungen erfolgt. Doch das soll hier egal sein.

Die Homeoffice-Pauschale darf im Übrigen auch für die Tage geltend gemacht werden, an denen die berufliche Tätigkeit vom Hauptwohnsitz ausgeübt wird und die Zweitwohnung leer steht. Es soll dann auch keine Kürzung der abziehbaren Miete für die Zweitwohnung erfolgen.

Und zu guter Letzt soll auch keine Kürzung der Homeoffice-Pauschale erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Unterkunftskosten steuerfrei erstattet. Eine steuerfreie Erstattung der Homeoffice-Pauschale selbst darf aber nicht erfolgen (Quelle: StBV Westfalen-Lippe, ESt-News 24/2021).

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