Dem zuständigen Finanzamt sind u.a. mitzuteilen: die Art der TSI, die Art und die Anzahl sowie die Seriennummern des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, das Datum der Anschaffung des bzw. der Systeme. Die Meldung an das Finanzamt darf ausschließlich mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen.
STEUERRAT: Mit Schreiben vom 17.6.2019 hat das Bundesfinanzministerium äußerst umfassend zu den Anforderungen an die neuen Kassensysteme, zur Meldepflicht, aber auch zur Belegausgabepflicht Stellung genommen. Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss seinen Kunden ab 1.1.2020 ungefragt einen Beleg zur Verfügung stellen, auch wenn seitens des Kunden eine Pflicht zur Annahme sowie zur Aufbewahrung des Bons nicht besteht. Zwar besteht eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht für den Fall, dass Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Wenn der Unternehmer diese Ausnahme nutzen möchte, muss er aber einen Antrag bei der Finanzbehörde stellen. Die Verwaltungsanweisung finden Sie hier: BMF-Schreiben vom 17.6.2019
HINWEIS: AKTUELL haben die Vertreter von Bund und Ländern während einer Sitzung am 25.9.2019 eine Übergangsfrist ("Nichtaufgriffsregelung") für die Einrichtung von Kassen und anderen elektronischen Aufzeichnungsgeräten mit einer (TSE) bis zum 30.9.2020 beschlossen. Diese Frist gilt auch für die Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräten an die Finanzverwaltung.
Der guten Ordnung halber: Kassen und Kassensysteme, die im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft worden sind und Geschäftsvorfälle digital aufzeichnen, nicht aber mit einer zertifizierten TSE aufgerüstet werden können, dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Ab dem 1.1.2023 ist dann aber auch hier Schluss; die Kassen dürfen nicht weiter genutzt werden. Sie dürfen übrigens auch nicht weiterverkauft werden.
Weitere Informationen: Bargeldgeschäfte: Schonfrist für elektronische Kassensysteme bis 30.9.2020