Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe wird per se kritisch gesehen.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass auch ein Unterarbeitsverhältnis mit dem Ehegatten anzuerkennen sein kann. Danach gilt: Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen und fremdüblichen Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerbürger seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).

STEUERRAT: Zwar ist die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen, doch überbordende Anforderungen darf der Fiskus nicht stellen. Die Dokumentation der Arbeitszeiten etwa muss nicht nach "Art eines Fahrtenbuchs" mit detailliertesten Aufzeichnungen erfolgen.

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