Betreiber von Fotovoltaikanlagen, vielfach auch als PV-Anlagen bezeichnet, erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbetrieb. Ihren Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb müssen sie daher grundsätzlich mittels Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. In der Einkommensteuererklärung müssen sie ihre Einkünfte in der Anlage G angeben, zusätzlich die Anlage EÜR ausfüllen und beides üblicherweise digital an das Finanzamt übermitteln. Alles in allem ist der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einem gewissen steuerlichen Aufwand verbunden, zumal neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und mitunter sogar die Gewerbesteuer zu beachten sind. AKTUELL verfügt das Bundesfinanzministerium, dass bei kleinen Fotovoltaikanlagen auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers unterstellt werden kann, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt dann grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Das heißt: Für den Betrieb bestimmter Fotovoltaikanlagen kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 - S 2240/19/10006 :006, BStBl 2021 I S. 722; ergänzt und aktualisiert durch BMF-Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006). Vorab: Der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 für weitere Vereinfachungen gesorgt, die für die Einkommen- und Gewerbesteuer ab 2022 und für die Umsatzsteuer ab 2023 gelten. Wer sich mit der hier vorgesteööten Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums nicht mehr befassen möchte, weil er das Steuerjahr 2021 abgeschlossen hat, kann auch gleich den Beitrag Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022 zur Hand nehmen.

Im Einzelnen:

  • Die Vereinfachungsregelung gilt für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
  • Die Regelung gilt zudem für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
  • Bei den aufgeführten Fotovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken ist auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
  • Für Veranlagungszeiträume, in denen die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der oben genannten Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
  • Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  • In dem ersten BMF-Schreiben vom 2.6.2021 hieß es noch: Die Billigkeitsregelung gilt für Anlagen, die auf Ein- und Zweifamilienhäusern installiert sind und bei denen die jeweiligen Immobilen zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Doch das BMF hat sein ursprüngliches Schreiben überarbeitet. Nunmehr fallen auch Fotovoltaikanlagen unter die Vereinfachungsregelung, die auf einem Mehrfamilienhaus installiert sind. Voraussetzung: Der von der Anlage erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht.

STEUERRAT: Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat ein ergänzendes Merkblatt zum Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Darüber hinaus hat das BayLfSt eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht erstellt. Die entsprechenden Dokumente finden Sie in der Rubrik Eigenheim - Fotovoltaik (dort unter "Weitere Informationen").

STEUERRAT: Die Betreiber der Anlagen müssen den Antrag natürlich nicht stellen. Wenn sie Verluste erzielen, die sie mit anderen Einkünften verrechnen möchten, bleibt es ihnen unbenommen, eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Schreiben darauf hin, dass dann aber eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen ist. Macht der Steuerpflichtige von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, sind die Finanzämter angehalten, eine Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Was das BMF aber verschweigt: Bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird (Thüringer FG, Urteil vom 11.9.2019, 3 K 59/18) Die Finanzämter dürfen an die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht selbst bei länger andauernden Verlusten in der Anfangsphase keine großen Anforderungen stellen.

STEUERRAT: Betreiber von Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kW sind seit 2019 von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 und § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG). Das bedeutet, dass sie ebenfalls von der IHK-Pflichtmitgliedschaft befreit sind (§ 2 Abs. 1 IHKG).

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