Viele Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen möchten das neue Liebhaberei-Wahlrecht nutzen, um sich die lästige Einnahmen-Überschussrechnung zu sparen und eventuelle Gewinne nicht mehr versteuern zu müssen. Allerdings reißt die Flut der Zweifelsfragen nicht ab und die Finanzverwaltung schafft es oberndrein, diese nicht gesammelt in einem einzigen Schreiben zu beantworten, sondern die Antworten vielmehr über diverse Publikationen zu verteilen. AKTUELL ist immer wieder folgende Frage gestellt worden: Muss der Strom zumindest teilweise eigenverbraucht werden oder kann die Billigkeitsregelung auch genutzt werden, wenn wer Strom vollständig ins öffentliche Netzt eingespeist wird?

Unsere Antwort: In dem maßgebenden BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2202) ist als Voraussetzung genannt: Der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. Das deutet eigentlich darauf hin, dass ein zumindest teilweiser Eigenverbrauch des Stroms erforderlich ist.

ABER: Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einem aktualisierten Merkblatt (Stand Januar 2022) auf Seite 5 auf Folgendes hin: "Anlagen, die ausschließlich der Einspeisung dienen, sind ebenfalls begünstigt." Insofern ist ein teilweiser Eigenverbrauch also nicht unbedingt notwendig.

Hier geht es zum Merkblatt "Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken".

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