In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar. Doch kommt die Pauschale nur für die Tage in Betracht, an denen der Arbeitnehmer sonst im Büro des Arbeitgebers tätig wäre oder ist sie auch bei Arbeiten am Samstag, Sonntag oder einem Feiertag zu gewähren?

Antwort: Die Homeoffice-Pauschale wird selbst dann gewährt, wenn Sie zum Beispiel an einem Sonntag lediglich ein oder zwei Stunden beruflich tätig sind. Letztlich kommt es nur darauf an, dass Sie erstens überhaupt im Homeoffice gearbeitet haben und dass Sie zweitens ihren Arbeitsplatz (Betrieb, Behörde, Praxis usw.) nicht aufgesucht haben. Der Umfang der Tätigkeit spielt keine Rolle; theoretisch würden also - wie erwähnt - ein oder zwei Stunden ausreichen. Andererseits wäre ein Aufsuchen des Arbeitsplatzes schädlich - und sei es auch nur, um schnell Unterlagen aus dem Büro zu holen.

Im Gesetz heißt es lediglich: "Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr …" Weitere Voraussetzungen werden nicht gefordert.

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