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Steuertipps

Woche für Woche erhalten Sie hier in aller Kürze wertvolle Tipps zur Senkung Ihrer Steuerlast. Schauen Sie einmal hinein und sicherlich werden auch Sie Steuertipps finden, die leicht umsetzbar sind und bares Geld bringen.

Steuertipp der Woche Nr. 55: Steuerfreiheit für Jobtickets

Arbeitgeberleistungen - Zuschüsse und Jobtickets - für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z.B. Forstgebiet, Werksgelände) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z.B. Busdepot, Fährhafen) gehören nach derzeitiger Rechtslage zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Leistungen waren vor 2004 vollkommen steuerfrei. Heute können die Leistungen allenfalls vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG), Jobtickets bis 44 EUR monatlich steuerfrei bleiben (kleine Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen bis zu 1.080 EUR steuerfrei bleiben (Personalrabatt gemäß § 8 Abs. 3 EStG). AKTUELL wird mit dem "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" eine tolle Steuervergünstigung eingeführt: Ab dem 1.1.2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr in vollem Umfang steuerfrei und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG 2019).

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Steuertipp der Woche Nr. 53: Bewerbungskosten richtig geltend machen

Eine Stellensuche ist immer mit Mühen und Kosten verbunden. Zumindest die Kosten der Bewerbungen können Sie auf das Finanzamt abwälzen und bekommen einen Teil davon erstattet. Informieren Sie sich, was das Finanzamt alles anerkennt und wie Sie an Ihr Geld kommen, wenn Sie gar keine Einnahmen haben.

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Steuertipp der Woche Nr. 50: Handwerkerleistung nach Neubau

Aufwendungen für Handwerkerleistungen an der selbst genutzten Wohnung sind mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Nicht begünstigt sind aber handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus. Das heißt: Alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung sind noch der Neubaumaßnahme zuzuordnen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 21). Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (H 7.4 EStR "Fertigstellung"). Üblicherweise sind damit alle Maßnahmen ab dem tatsächlichen Einzug begünstigt - davor jedoch nicht. Es gibt aber Erfreuliches zu berichten.

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Steuertipp der Woche Nr. 49: Reisekosten bei Mitnahme der Familie

Werden Sie während einer länger dauernden Auswärtstätigkeit von Ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder gar von der Familie aus nicht-dienstlichen Gründen begleitet, gibt's Probleme mit der Anerkennung der vollen Übernachtungs- bzw. Unterkunftskosten. Dann sind die Kosten - ggf. im Wege der Schätzung - in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen. Nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil der Kosten ist beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers im Hotel ist die Sache einfach: Sie können die Aufwendungen absetzen, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären (§ 9 Abs. 1 Nr. 5a Satz 3 EStG). Doch was gilt, wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort anmieten?

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Steuertipp der Woche Nr. 48: Erfreuliches für Pensionskassen-Rentner

Viele Rentner beziehen neben ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente (aus Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) oder andere Versorgungsbezüge. Für solche Bezüge müssen Rentner die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit dem vollen Beitragssatz alleine zahlen. Die jeweilige Zahlstelle der Betriebsrente behält die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge monatlich ein und führt sie direkt an die Krankenkasse ab. Die Frage ist, ob KV-Beiträge auch dann gezahlt werden müssen, wenn die Prämien nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vollständig aus eigenen Mitteln aufgebracht werden.Das Bundesverfassungsgericht hat nun eine erfreuliche Entscheidung gefällt, die betroffenen Rentnern bares Geld bringen kann.

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Steuertipp der Woche Nr. 47: Aktien rechtzeitig auf Kinder übertragen

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren unterliegen grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer, auf Antrag können sie aber auch mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden. Dann müssen sie in die Anlage KAP zur Einkommensteuersteuererklärung eingetragen werden; zudem ist die so genannte Günstigerprüfung zu beantragen. Dieses Verfahren ist günstig, wenn der Anleger neben den Kapitalgewinnen und -erträgen nur über geringe weitere Einkünfte verfügt. Bei Kindern und Rentnern ist dies eher die Regel als die Ausnahme. Wird nun beabsichtigt, Kursgewinne durch den Verkauf von Aktien zu realisieren, so ist die Versuchung groß, die Wertpapiere zunächst - steuerfrei - auf die Kinder zu übertragen, damit diese anstelle der gut verdienenden Eltern die Einkünfte generieren. Bei Kindern, die noch minderjährig sind oder die sich in der Ausbildung befinden, könnten die "Spekulationsgewinne" dann möglicherweise sogar vollkommen steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz beantragt wird. Denn dieser beträgt häufig 0 Prozent.

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Steuertipp der Woche Nr. 42: So sparen Sie Grunderwerbsteuer

Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung muss üblicherweise der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlen. Diese beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 Prozent (Bayern und Sachsen) und 6,5 Prozent (Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen). Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis für die Immobilie. Eine beliebte Möglichkeit zur Senkung der Grunderwerbsteuer ist, den Anteil der Inventarliste am gesamten Kaufpreis zu erhöhen. Alles, was keine "wesentlichen Gebäudebestandteile" sind, unterliegt nicht der Steuer. Dazu aber muss im Kaufvertrag detailliert festgelegt werden, welcher Preis auf das Gebäude entfällt und welcher auf das steuerfreie Inventar. Zu solchem Inventar gehören beispielsweise Möbelstücke, Einbauküchen, Markisen, Heizölvorrat, Solaranlage, Sauna usw.

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Steuertipp der Woche Nr. 41: Benzingutscheine nur nach und nach gewähren

Sachbezüge, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, bleiben steuerfrei, wenn deren Wert insgesamt 44 EUR (ab 1.1.2022: 50 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigt. Wenn Vorteile von vornherein für einen längeren Zeitraum gewährt werden, also zum Beispiel Jobtickets, kann nicht einfach unterstellt werden, dass der hingegebene Vorteil durch 12 zu dividieren ist. Das heißt. Erhält ein Arbeitnehmer im Januar ein Jobticket für ein ganzes Jahr im Wert von 480 EUR (ab 1.1.2022: 600 EUR), gilt der volle Betrag grundsätzlich auch im Januar als zugeflossen. Folge: Die 44 EUR-Grenze ist überschritten und der Betrag ist zu versteuern. Von daher ist darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer den Sachbezug tatsächlich nur monatlich erhält (vgl. SteuerSparbrief 7-8/2018 zu Jahresverträgen von Fitnessstudios). AKTUELL hat das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass auch Benzingutscheine immer in dem Zeitpunkt als zugeflossen gelten, in dem sie den Arbeitnehmern hingegeben werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 40: Kindergeldbezug verlängern

Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, sodass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99). Was aber gilt, wenn die Ausbildungsdauer in einer Verordnung oder in einem Ausbildungsvertrag festgelegt ist und die Abschlussprüfung bereits vorzeitig vor dem Ausbildungsende abgelegt wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in diesem Fall eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug mit dem im Ausbildungsvertrag genannten Abschluss endet und nicht bereits vorzeitig mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (BFH-Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16, vgl. SteuerSparbrief Februar 2018). AKTUELL hat das FG Baden-Württemberg wie folgt entschieden:

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Steuertipp der Woche Nr. 37: Zeitwertkonto für den vorzeitigen Ruhestand

Ein sehr interessantes Modell, um später vorzeitig und abgesichert in den Ruhestand gehen zu können, ist das sog. Wertguthabenkonto oder Zeitwertkonto. Auf ein solches Konto können Mitarbeiter Überstunden- und Urlaubsabgeltungen, Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen), Teile des laufenden Arbeitslohns sowie freiwillige Leistungen des Arbeitgebers einbringen (§ 7d SGB IV). Der besondere Vorteil von Zeitwertkonten besteht darin, dass die eingezahlten Beträge nicht mit Steuern und Sozialabgaben belastet sind und auch der eingesparte Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zusätzlich zugunsten des Arbeitnehmers angelegt wird. Damit entsteht ein Wertguthaben, bei dem am Ende durch Zins- und Zinseszinseffekt ein beachtlicher Betrag angewachsen ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 36: Verluste mittels Verfahrensrecht retten

Erzielt ein Steuerbürger aus einer Tätigkeit dauerhaft Verluste, ohne gegenzusteuern, so wird dies als "Liebhaberei" bezeichnet. Der Staat geht davon aus, dass die Verluste in Kauf genommen werden, weil private Motive das geschäftliche Interesse überlagern. Folglich werden die Verluste entweder von Beginn an oder ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr anerkannt. Es kann sich um Verluste aus einem echten Hobby handeln, aber auch zum Beispiel um Verluste aus einer Nebentätigkeit oder der Vermietung einer Ferienwohnung. Die Finanzverwaltung beobachtet das Geschehen eine Weile und erlässt die Steuerbescheide zunächst vorläufig. Stellt sich nach einigen Jahren heraus, dass die Tätigkeit tatsächlich keine Gewinne abwirft und der Steuerzahler auch nichts unternimmt, um die Situation zu verbessern, so werden die Verluste rückwirkend gestrichen.

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Steuertipp der Woche Nr. 35: Luxuskreuzfahrt statt Geld schenken

Bei dem nachfolgend geschilderten Urteil wird so mancher Zuschauer der TV-Serie "Das Traumschiff" ins Schwärmen geraten. Aber vorweg sei gesagt, dass nicht nur der Sachverhalt, sondern auch die Entscheidung an sich von hohem Interesse ist. AKTUELL hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden, dass die Mitnahme auf einer Luxuskreuzfahrt keine freigebige Zuwendung darstellt und somit nicht der Schenkungsteuer unterliegt (Urteil vom 11.6.2018, 3 K 77/17). Der BFH hat das Urteil mittlerweile im Ergebnis bestätigt (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 24/18).

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Steuertipp der Woche Nr. 34: Klimagerät im Arbeitszimmer absetzen

Bei hohen Sommertemperaturen sorgen mobile Klimageräte oder Ventilatoren für die nötige Abkühlung im häuslichen Arbeitszimmer, damit das Arbeiten leichter fällt. Doch wie werden die Ausgaben dafür in der Steuererklärung geltend gemacht? Lesen Sie dazu den nachfolgenden Steuertipp der Woche.

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Steuertipp der Woche Nr. 31: Steuerfreier Hausverkauf in Spekulationsfrist

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Früher sprach man insoweit von Spekulationsgeschäften. Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen der Einkommensteuer. Auch der Verkauf eines Gebäudes auf einem Erbbaugrundstück ("Bebautes" Erbbaurecht) ist ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn der Zeitraum noch keine zehn Jahre beträgt zwischen Abschluss des Erbbaurechtsvertrags und der Veräußerung des "bebauten" Erbbaurechts oder zwischen Anschaffung und Veräußerung des "bebauten" Erbbaurechts (BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl. 2000 I S. 1383, Tz. 14). Aber es gibt eine interessante Ausnahme, die in einzelnen Fällen durchaus zur Steuergestaltung genutzt werden kann.

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Steuertipp der Woche Nr. 30: Ebay-Verkäufe durch Ehegatten

Der Online-Handel von "vermeintlichen Privatpersonen" über Ebay und Amazon führt immer wieder zu einem bösen steuerlichen Erwachen. Mal führt der Verkauf einer - angeblich geerbten - Sammlung zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht (vgl. BFH vom 12.08.2015, XI R 43/13 und FG Köln v. 4.3.2015, 14 K 188/13). Mal wird die Kleinunternehmergrenze - unbewusst - überschritten (vgl. zum Beispiel FG Köln vom 13.7.2016, 5 K 1080/13). Aktuell hat sich das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit der Frage befasst, wem Umsätze aus Verkäufen über Ebay zuzurechnen sind, wenn nach außen hin zwar Eheleute bzw. einmal der Ehemann und einmal die Ehefrau auftreten, das Ebay-Konto tatsächlich aber nur auf den Namen des Ehemannes lautet. Die Antwort auf diese Frage ist relevant, weil davon abhängt, ob die Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR einmal, zweimal oder sogar dreimal zum Tragen kommt. Das heißt: Bis zu welcher Höhe können Eheleute ihre Waren über Ebay ohne Umsatzsteuer verkaufen?

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Steuertipp der Woche Nr. 29: Keine Steuerkorrektur bei Ermittlungsfehlern

Einmal erlassene Steuerbescheide können zu Ihrem Nachteil nur in engen Grenzen geändert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerbescheid vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Wenn ein solcher Vorbehalt oder eine Vorläufigkeit aber nicht vorliegen, versuchen die Finanzämter zuweilen, eine Änderung damit zu begründen, dass eine neue Tatsache vorliegen würde, die dem zuständigen Finanzbeamten erst jetzt bekannt geworden sei. Dies ermögliche eine Änderung nach § 173 der Abgabenordnung (AO). In vielen Fällen hat die Finanzverwaltung damit auch durchaus Erfolg - aber nicht immer!

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Steuertipp der Woche Nr. 28: Vorsicht bei Elterndarlehen

Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Daher werden auch Darlehensverträge grundsätzlich anerkannt. Gewähren also die Eltern dem Sohn oder der Tochter einen verzinslichen Kredit für den Kauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietwohngebäudes, so kann das Kind die Darlehenszinsen, die es an die Eltern zahlt, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Zwar dürfen keine überzogenen Anforderungen an diesen Fremdvergleich gestellt werden und auch Abweichungen vom Üblichen führen nicht immer zur Streichung des Werbungskostenabzugs. Allerdings muss doch ein gewisses Mindestmaß eingehalten werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 27: Altverluste bei Ferienwohnungen erhalten

Bei Ferienwohnungen, die teilweise vermietet und teilweise eigengenutzt werden, sind die Werbungskosten oftmals über viele Jahre höher als die Einnahmen. Die Finanzämter lehnen die Anerkennung der Verluste daher wegen "Liebhaberei" häufig ab. Die Praxis der Finanzämter sieht so aus, dass die Verluste zunächst über mehrere Jahre anerkannt werden, die Steuerbescheide aber vorläufig ergehen. Nach einigen Jahren prüft das Finanzamt, wie sich die Einnahmen und Ausgaben entwickelt haben. Entstehen weiterhin Verluste und ist im Rahmen einer Prognoserechnung nicht davon auszugehen, dass ein so genannter Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann, liegt eine so genannte „Liebhaberei“ vor. Das Finanzamt wird in diesem Fall die Verluste streichen - und zwar auch rückwirkend. Allerdings sind der rückwirkenden Prüfung Grenzen gesetzt.

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Steuertipp der Woche Nr. 24: Kosten für betreutes Wohnen

Ältere Menschen ziehen oftmals wegen aufkommender Demenz oder wegen anderer Krankheiten in eine altengerechte Wohnanlage für betreutes Wohnen. So haben sie die Möglichkeit, in eigener Häuslichkeit eine autonome Lebensführung aufrecht zu erhalten und ihr Leben solange wie möglich eigenständig und nach ihren individuellen Bedürfnissen zu führen. Hier können sie im Bedarfsfall einen Pflegedienst, ambulante soziale Dienstleistungen, Hausnotruf, Unterstützung und Pflege bei Krankheit u.Ä. in Anspruch nehmen. Der Betreuungsumfang ist meist in einem Servicevertrag geregelt. Die Frage ist, ob die Kosten der Unterbringung in der Wohnanlage für betreutes Wohnen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 23: Steuergünstige Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte

Das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht hält zuweilen einige Kuriositäten bereit. Insbesondere die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die in mehreren Betrieben oder Filialen arbeiten, kann zu interessanten Ergebnissen führen. In der Praxis wird oftmals der Fehler begangen, bei den steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Zuordnung der Tätigkeitsstätte nur ein einziges Jahr zu betrachten. Dabei sollten Effekte unbedingt über mehrere Jahre berücksichtigt werden. Denn auch wenn die Steuerersparnis aufgrund einer bestimmten Zuordnung im Erstjahr nur gering erscheinen mag, lassen sich in den Folgejahren bei geschickter Gestaltung einige hundert Euro Steuern zusätzlich sparen.

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Steuertipp der Woche Nr. 22: Zuschüsse für Kindergartenbetreuung prüfen

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern, unterstützen viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung finanziell oder personell, indem sie ihnen Zuschüsse gewähren oder betriebliche Kindergärten zur Verfügung stellen. So können die Mitarbeiter nach der Elternzeit wieder schneller an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EstG). Dazu gehören auch Leistungen für Unterkunft und Verpflegung. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen auch wirklich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die zweckbestimmte Leistung muss also zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Die Finanzverwaltung prüft die Voraussetzung sehr streng.

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Steuertipp der Woche Nr. 21: Altersentlastungsbetrag richtig einsetzen

Für Einkünfte im „Rentenalter“, zum Beispiel Renten und Mieten, haben Steuerzahler nach Vollendung des 64. Lebensjahres Anspruch auf einen so genannten Altersentlastungsbetrag. Dieser wird zwar automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Bei Ehegatten, bei denen nur einer der beiden Partner Einkünfte bezieht, zeigt die Praxis aber leider, dass in allzu vielen Fällen ein Teil des Altersentlastungsbetrages ungenutzt bleibt und dadurch einige hundert Euro Steuern zu viel gezahlt werden. Dabei ist die optimale Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages relativ einfach.

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Steuertipp der Woche Nr. 20: Rechnung für Wasseranschluss prüfen

Hauseigentümern darf für das Verlegen eines Hauswasseranschlusses nur 7 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Da in der Vergangenheit in vielen Fällen - im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung - jedoch 19 Prozent in Rechnung gestellt worden sind, sollten Betroffene ihre alten Rechnungen noch einmal prüfen und den ausführenden Unternehmer gegebenenfalls auffordern, diese zu berichtigen und die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zu erstatten.

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Steuertipp der Woche Nr. 19: Rentner dürfen Steuergeschenk behalten

Einige Rentner durften sich in den vergangenen Jahren über ein schönes Steuergeschenk freuen: Wohl aufgrund eines technischen Versehens oder aufgrund eines Fehlers im „Betriebsablauf“ der Finanzverwaltung sind bei ihnen Renteneinkünfte nicht versteuert worden, und zwar trotz ordnungsgemäßer Erklärung. Natürlich versuchen die Finanzämter jetzt, die Einkommensteuer auf die Renten nachträglich doch noch festzusetzen. Dazu ändern sie die Steuerbescheide nach § 129 AO. Diese Vorschrift erlaubt ihnen eine Berichtigung von bestandskräftigen Steuerbescheiden bei so genannten offenbaren Unrichtigkeiten wie etwa Schreib- und Rechenfehlern. Im Falle der unterbliebenen Rentenbesteuerung hat der Fiskus aber eine empfindliche Niederlage erlitten. Die Rentner dürfen das "Geschenk" des Staates daher behalten.

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Steuertipp der Woche Nr. 18: Steuererlass für Lebensversicherungserträge

Bei Auszahlung einer Kapitallebensversicherung, die nach 2005 abgeschlossen wurde, ist im Erlebensfall oder bei Rückkauf ein Teil der Versicherungsleistung als Kapitalertrag steuerpflichtig. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge unterliegt der 25 %-igen Abgeltungsteuer. Wird die Versicherungsleistung erst nach dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschluss ab 2012: 62 Lebensjahr) und nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), dann jedoch mit dem persönlichen Steuersatz. AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht ein sensationelles Urteil zu Gunsten der Steuerzahler gesprochen: "Es kann geboten sein, einem Steuerpflichtigen die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung nach § 227 AO zu erlassen, wenn dies zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen im Alter erforderlich ist". Als erlassbedürftig gilt, wer dauerhaft weniger als den monatlich unpfändbaren Betrag gemäß § 850c ZPO zur Verfügung hat, derzeit 1.133,80 EUR monatlich (FG Niedersachsen vom 13.06.2017, 8 K 167/16).

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Steuertipp der Woche Nr. 17: Umzugskosten richtig absetzen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie das Finanzamt an Ihren Umzugskosten beteiligen. Ihnen winkt eine schöne Steuerersparnis, wenn Sie Bescheid wissen, was Sie hier alles ansetzen dürfen.

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Steuertipp der Woche Nr. 16: Kostenabzug für Heimunterbringung eines Angehörigen

Ist ein naher Angehöriger wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim, wegen Behinderung in einem Behindertenheim oder wegen Alters in einem Altenheim untergebracht, reicht das eigene Einkommen häufig nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Oftmals müssen dann die Kinder für die Eltern zahlen. Sofern Sie die Eltern finanziell unterstützen (müssen), möchten Sie wissen, ob und wie Sie den Fiskus daran beteiligen können. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie die Kosten steuerlich optimal geltend machen.

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Steuertipp der Woche Nr. 15: Grundstücksveräußerer müssen Steuerfalle kennen

Die Grunderwerbsteuer kann manchmal zu fatalen Folgen führen. Vielen Erwerbern ist nicht bekannt, dass sich die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks auch nach den Baukosten bemisst, wenn der Veräußerer in irgendeiner Weise an der anschließenden Errichtung des Gebäudes mitwirkt. Sie werden dann mit einer wesentlich höheren Grundsteuer belastet als zunächst angenommen. So gut wie unbekannt ist zudem, dass auch der Veräußerer - trotz vertraglicher "Abwälzung" der Grunderwerbsteuer auf den Erwerber - zur Kasse gebeten werden kann. Das heißt: Verkauft er ein unbebautes Grundstück, das der Erwerber bebaut, so kann er - notarieller Kaufvertrag hin oder her - mit der vollen Grunderwerbsteuer belastet werden. Wer diese Steuerfalle nicht kennt und entsprechend vorsorgt, kann sich unerwartet mit hohen Steuernachzahlungen konfrontiert sehen, die den Erlös aus dem Grundstücksverkauf sogar aufzehren können.

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Steuertipp der Woche Nr. 14: Vorsicht beim Lohnsteuer-Modell „Fahrzeugwerbung"

Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Dieses – sehr schöne und seit Jahren gängige – Steuermodell zur Nettolohnoptimierung wird nun allerdings von Seiten der Finanzverwaltung massiv angegriffen und steht vor dem „Aus“. Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten daher reagieren und die vertraglichen Modalitäten auf den Prüfstand stellen. Nachfolgend erhalten Sie dazu nähere Informationen.

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Steuertipp der Woche Nr. 13: Parkplatzgestellung

Insbesondere in Großstädten können die Kosten für einen Parkplatz erheblich sein. Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht bietet es sich daher an, dass der Arbeitgeber Parkraum anmietet und diesen seinen Arbeitnehmern verbilligt oder unentgeltlich überlässt. Zwar gibt es immer wieder Bestrebungen einzelner Finanzbeamter, den Vorteil des Arbeitnehmers der Lohnsteuer zu unterwerfen. Allerdings sieht die Finanzverwaltung – soweit ersichtlich –  die Parkplatzgestellung an Arbeitnehmer (noch) nicht als steuerpflichtig an. Zu verweisen ist insbesondere auf eine Verfügung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2006 (S 2334 - 61 - VB 3), die im Anschluss an ein – für Steuerzahler negatives – Urteil des Finanzgerichts Köln ergangen ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 10: Party zuhause feiern

Gerade bei runden Geburtstagen stellt sich die Frage, ob diese zuhause oder doch lieber auswärts gefeiert werden sollten. Vielleicht kann nachfolgender kurzer Hinweis bei der Entscheidungsfindung helfen.

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Steuertipp der Woche Nr. 8: Steuern auf Abfindungen senken

Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ein Steuerzahler möchte (oder muss) vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden. Dafür winkt ihm eine hohe Abfindung, die er natürlich möglichst ermäßigt besteuert wissen möchte. Doch was tun? Hier könnte es helfen, wenn er zum Beispiel über eine Windkraftanlage verfügt bzw. an dieser beteiligt ist und insoweit gewerbliche Einkünfte erzielt. Er könnte diese Anlage nämlich an seinen Ehepartner veräußern.

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Steuertipp der Woche Nr. 7: Steuerfreies Werkzeuggeld bis 800 EUR?

Ein Schattendasein im Bereich der steuerfreien Zusatzleistungen führt die Vorschrift des § 3 Nr. 30 Einkommensteuergesetz. Danach können Aufwendungen steuerfrei erstattet werden, die einem Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen. Als Werkzeuge sind allgemein Handwerkzeuge anzusehen, die „zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden“. Musikinstrumente und Datenverarbeitungsgeräte gehören allerdings nicht dazu. 

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Steuertipp der Woche Nr. 6: Fehlgeldentschädigung für Arzthelferinnen

Gemäß R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien können Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, bis zu 16 Euro im Monat pauschal steuerfrei gezahlt werden. Darüber hinausgehende Entschädigungen sind als Arbeitslohn zu versteuern. In diesem Fall sollten sie einzeln abgerechnet werden, da dann steuerfreier Auslagenersatz vorliegt (BFH 11.07.1969, VI 68/65). 

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Steuertipp der Woche Nr. 5: Gewappnet für die Kassennachschau

Ab dem 1. Januar 2018 ist es so weit: Unternehmer, die Bareinnahmen erzielen, müssen jederzeit mit einer so genannten Kassennachschau rechnen. In erster Linie werden Gastronomen, Einzelhändler, Friseur- und Taxibetriebe betroffen sein. Das heißt: Finanzbeamte können ohne vorherige Ankündigung, aber während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, Geschäftsräume von Unternehmern betreten und prüfen, ob Kasseneinnahmen und -ausgaben richtig aufgezeichnet worden sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 4: Eigenheimschaukel spart hunderttausende Euro

Vielfach wird vergessen, dass auch Schenkungen unter Ehegatten, selbst wenn Sie "unbenannt" sind, Schenkungsteuer auslösen (siehe Risiko „Zuwendungen zwischen Ehegatten“). Wer aber rechtzeitig gestaltet, muss sich um die Schenkungsteuer eigentlich keine großen Sorgen machen, denn unter Ehegatten gibt es äußerst interessante Steuermodelle, mit denen sich - auf relativ einfache Art und Weise - locker mehrere tausend Euro sparen lassen. Wer vermögend ist und ein "Häuschen" auf Sylt oder am Tegernsee sein eigen nennt, kann sogar einige hunderttausend Euro sparen.

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Steuertipp der Woche Nr. 3: Abzugsbeschränkung für Studienkosten umgehen

Die Kosten für ein Erststudium sind nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern können - beschränkt - lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR im Jahr geltend gemacht werden. Die Abzugsbeschränkung steht mit unserem Grundgesetz in Einklang. Eltern studierender Kinder greifen aber bereits seit einiger Zeit zu einer Gestaltung, bei der sie die Abzugsbeschränkung für die Kosten des Erststudiums nicht weiter interessiert: Sofern sie über eine Mietwohnimmobilie verfügen, aus der sie (hohe) Überschüsse generieren, räumen sie ihren Kindern einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie ein.

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Steuertipp der Woche Nr.1: Vorauszahlung von Kosten einer Zahnbehandlung

Zahnbehandlungen können teuer und vor allem auch langwierig sein. Die Kosten wirken sich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nur nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung aus, so dass die effektive Steuerermäßigung oftmals nur sehr gering ist. Von daher stellt sich die Frage, ob es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann, die Kosten für eine Heilbehandlung, die sich über den Jahreswechsel hinzieht, vorauszuzahlen, um den Steuerabzug zu erhöhen. Die Antwort hat das FG München mit Urteil vom 12.05.2014 (7 K 3486/11) gegeben. Danach ist ein Abzug einer Vorauszahlung möglich, wenn ein wirtschaftlicher vernünftiger Grund vorliegt.

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