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Steuertipps

Woche für Woche erhalten Sie hier in aller Kürze wertvolle Tipps zur Senkung Ihrer Steuerlast. Schauen Sie einmal hinein und sicherlich werden auch Sie Steuertipps finden, die leicht umsetzbar sind und bares Geld bringen.

Steuertipp der Woche Nr. 180: Keine Arbeitgeberbescheinigung für Homeoffice-Pauschale

In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). In diesem Zusammenhang wird immer wieder die Frage gestellt, ob der Arbeitgeber die Tage bescheinigen muss, die der Arbeitnehmer von zuhause arbeitet.

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Steuertipp der Woche Nr. 179: Dienstwagen in Coroanzeiten richtig abrechnen

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der Pauschalregelung werden monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil versteuert. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungs-Km und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine Einzelbewertung der Fahrten vornehmen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. In Corona-Zeiten ist die oben bezeichnete Einzelbewertung wichtiger denn je, denn viele Arbeitnehmer können ihr Fahrzeug de facto gar nicht für die Fahrten zum Betrieb nutzen, da sie von zuhause aus arbeiten (müssen).

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Steuertipp der Woche Nr. 178: Steuern auf Verkauf von Sammlerstücken?

Egal ob Swarovski-Figuren, Schallplatten oder Streichholzschachteln: Der Aufbau einer Sammlung ist für viele Menschen eine Leidenschaft. Doch manchmal kommt der Tag, an dem man sich von seiner Sammlung trennen möchte oder gar trennen muss. Und wie so oft im Leben will der Fiskus dann seinen Teil abhaben. Sprich. Er verlangt Einkommensteuer. Doch wann ist der Verkauf einer privaten Sammlung überhaupt einkommensteuerpflichtig? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt: 

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Steuertipp der Woche Nr. 177: Vorsicht bei Mietsenkung zugunsten Angehöriger

Wer eine Wohnung verbilligt überlässt, kann seine Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wobei Letzterer steuerlich verloren ist. Ab 2021 gibt es eine Verbesserung bei der verbilligten Vermietung: Nun reichen auch 50 Prozent der ortsüblichen Miete aus, um einen vollen Werbungskostenabzug zu erhalten. Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist aber eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Das heißt, der Vermieter muss nachweisen, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt. Natürlich stellt sich die Frage, ob Vermieter, die eine Wohnung an einen nahen Angehörigen bereits vor 2021 vermietet haben, die Miete nun senken dürfen. 

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Steuertipp der Woche Nr. 176: Kostenersatz bei Streit mit Familienkasse

Die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes in ein Massenverfahren. Da unterlaufen den Familienkassen schon einmal Fehler. Vieles lässt sich schnell aufklären und die Kindergeldbescheide werden geändert. Doch manchmal gibt es Streit und so kommt es zu einem mehr oder minder aufwendigen Einspruchsverfahren oder gar zu einer Klage. Nun gilt im Steuerrecht - und dazu gehört das Kindergeld letztlich auch - der Grundsatz, dass das Einspruchsverfahren kostenlos ist, und zwar für beide Seiten. Sprich: Wenn der Einspruch des Steuerbürgers erfolglos bleibt, stellt ihm der Fiskus dafür keine Kosten in Rechnung. Andererseits erhält er auch keinen Kostenersatz, selbst wenn er gewinnt. Auch die mitunter erforderliche Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wird durch das Finanzamt nicht "vergütet". Nur wenn es zu einer Klage vor dem Finanzgericht kommt, kann ein Ersatz der Kosten des Vorverfahrens, also des Einspruchsverfahren beim Finanzamt, beantragt werden. So viel zum Grundsatz, denn beim Kindergeld gibt es eine gewichtige Ausnahme, die sich etwas versteckt in § 77 des Einkommensteuergesetzes befindet:

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Steuertipp der Woche Nr. 175: Kosten von Masken steuerlich abziehen?

Seit einigen Monaten werden medizinische Masken, also so genannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2, in vielen Bereichen des täglichen Lebens vorgeschrieben oder zumindest empfohlen. Dabei sind gerade die FFP2-Masken recht teuer. Wer diese täglich mehrere Stunden tragen und dementsprechend häufig ersetzen muss, dürfte jeden Monat Kosten von 50 EUR oder mehr aufwenden. Werden die Masken vom Arbeitgeber betrieblich bedingt gestellt, ist klar, dass die Kosten bei diesem zu Betriebsausgaben führen und beim Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil darstellen. Denn die Gestellung erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn der Mitarbeiter den Mund-Nase-Schutz jeweils selbst erwirbt? Liegen dann Werbungskosten vor? Oder kommt zumindest ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht?

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Steuertipp der Woche Nr. 174: Homeoffice-Pauschale bei Aus- und Weiterbildung

Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben ihre berufliche Tätigkeit derzeit zu einem großen Teil zuhause aus, also im Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird, sondern arbeiten in einer Ecke im Wohnzimmer oder am Küchentisch. In den Corona-Jahren 2020 bis 2022 dürfen sie dann immerhin einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Bislang etwas weniger bekannt ist, dass die neue Homeoffice-Pauschale auch denjenigen zusteht, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und derzeit mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht.

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Steuertipp der Woche Nr. 173: Hauptbeschäftigung neben Minijob beim selben Arbeitgeber?

Eine - einzige - geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 450 EUR monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Der Minijob bleibt also auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt der Arbeitgeber muss nur Pauschalabgaben zahlen. So viel zum Grundsatz. Doch aufgepasst: Eine andere Regelung gilt, wenn der Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.

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Steuertipp der Woche Nr. 172: 5.000 Euro-Grenze bei Einrichtung des doppelten Haushalts

Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat für die Zweitwohnung. Als notwendig gelten alle Gegenstände, die zur Führung eines geordneten Haushalts erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die notwendige Einrichtung für eine Schlafmöglichkeit, Aufbewahrungsmöbel wie Schränke, das notwendige Sitzmobiliar sowie zumindest ein Tisch, ferner eine Kücheneinrichtung und gegebenenfalls eine Badezimmereinrichtung. Hierzu gehören ferner die notwendigen Gardinen und ggf. Fenstervorhänge. AKTUELL hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben.

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Steuertipp der Woche Nr. 171: Spenden: Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis

Sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge müssen eigentlich durch eine formelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden. Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung! Dieser Beleg ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Seit 2017 müssen Zuwendungsbestätigungen aber nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur noch nach Aufforderung des  Finanzamts vorgelegt werden. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Spendennachweis in Form des Kontoauszugs. Und zwar für:

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Steuertipp der Woche Nr. 170: Renten-Lücken bei Minijob schließen

In Folge der Corona-Pandemie haben in der ersten Infektionswelle ca. 850.000 Minijobberinnen und Minijobber ihre Arbeit verloren. Da sie keinen Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben, führt der Verlust häufig nicht nur zu finanziellen Einbußen, sondern hat auch Auswirkungen auf die Rente. Werden nach dem Wegfall des Minijobs keine anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, z.B. durch eine andere Beschäftigung oder durch die Erziehung eines Kindes, entsteht eine Versicherungslücke. Wer also seinen 450-Euro-Job in der Corona-Krise verloren hat, kann durch Beitragsnachzahlungen bis zum 31. März 2021 Rentenansprüche sichern.

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Steuertipp der Woche Nr. 169: Kindergeld-Abzweigung nicht einfach hinnehmen

Ist ein behindertes volljähriges Kind vollstationär in einem Heim untergebracht, übernimmt das Sozialamt im Allgemeinen die Heimkosten (Eingliederungshilfe). In diesem Fall kommt es häufig vor, dass das Sozialamt bei der Familienkasse beantragt, das Kindergeld an das Sozialamt abzuzweigen. Aber steht das Kindergeld wirklich dem Sozialamt und nicht den Eltern zu? Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt, die betroffene Eltern kennen sollten. Zumindest dürfen es sich Familienkassen und Gerichte in Sachen "Abzweigung des Kindergeldes" nicht mehr so einfach machen wie oftmals in der Vergangenheit.

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Steuertipp der Woche Nr. 168: Mieter können Handwerkerleistungen abziehen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können im bestimmten Umfang direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 u. 2 EStG). Zusätzlich können Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Auch Mieter können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG erhalten, wenn sie die entsprechenden Leistungen selbst beauftragt haben oder die zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen angefallen sind. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213). Üblicherweise wird dazu eine Jahresabrechnung erteilt, die folgende Angaben enthalten muss:

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Steuertipp der Woche Nr. 166: Pauschale für das Homeoffice

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer üben deswegen ihre berufliche Tätigkeit zuhause aus, im so genannten Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Normalerweise werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn dieser Raum in der Wohnung abgetrennt ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser u.a. Sie sollen nun eine steuerliche Entlastung bekommen: die neue Homeoffice-Pauschale.

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Steuertipp der Woche Nr. 165: Ausnahme zur digitalen Steuererklärung erlaubt

Alle Steuerbürger, die ihren Gewinn per Bilanz oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt im Prinzip selbst bei nur geringen Betriebseinnahmen. Nur im Ausnahmefall dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung genutzt werden. Doch zumeist zeigen sich die Finanzämter wenig kulant und sehen nur ganz selten Härtefälle, bei denen sie auf die digitale Übermittlung verzichten. Allerdings hat die Finanzverwaltung hat nun einen herben Dämpfer hinnehmen müssen.

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Steuertipp der Woche Nr. 162: Grund und Boden-Anteil für AfA prüfen

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt gleichzeitig auch den dazu gehörigen Grund und Boden mit, wenn es sich nicht um ein Erbpacht-Grundstück handelt. Dieser Bodenanteil aber kann bei vermieteten Objekten steuerlich nicht abgeschrieben werden. Ein einheitlicher Gesamtkaufpreis muss daher auf das Gebäude und auf den Grund und Boden aufgeteilt werden. Die Aufteilung des Kaufpreises ist eine Wissenschaft für sich und letztlich kann der Wert des Grund und Bodens doch nur geschätzt werden. In der Praxis haben sich daher zwei Methoden entwickelt, um größere Streitigkeiten zu vermeiden:

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Steuertipp der Woche Nr. 161: Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Doch es gibt bahnbrechende Urteile, mit denen ein Abzug über den Höchtsbetrag hinaus möglich ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 160: Steuerbonus für Wintergarten und Dachgaube

Bei Handwerkerleistungen kann der Arbeitslohn mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung, und zwar nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird, z.B. Anbringen einer Sonnenmarkise, erstmalige Anlage eines Gartens, Pflanzen einer Hecke, Bau einer Grundstücksmauer.

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Steuertipp der Woche Nr. 157: Wichtige Steueränderungen für Behinderte

Soeben sind zahlreiche steuerliche Änderungen für behinderte Mitbürger beschlossen worden. Geregelt ist dies im "Behinderten-Pauschbetragsgesetz". So werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt, eine gesetzliche Fahrtkostenpauschale eingeführt und der Pfege-Pauschbetrag neu geregelt. Die Änderungen bringen zum Teil erhebliche steuerliche Entlastungen, die nach Jahren des gesetzgeberischen Stillstands auch dringend notwendig waren. Lesen Sie nachfolgend als Wissenswerte. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Änderungen noch der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, diese aber als gesichert gilt.

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Steuertipp der Woche Nr. 156: Wichtige Frist für gleichgeschlechtliche Paare

Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Sie sollten nun aber eine wichtige steuerliche Frist beachten: Sie können nämlich noch bis zum 31.12.2020 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen - und zwar für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist. Durch den Antrag kann eine hohe Steuererstattung winken.

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Steuertipp der Woche Nr. 155: Steuererleichterung bei Aktien-Totalverlust

Die Aktie der Wirecard AG hat aufgrund von Bilanzmanipulationen einen spektakulären Kurssturz erlitten. Wahrlich ein Desaster für die Aktionäre (WKN: 747206) und Anleihegläubiger (WKN: A2YNQ5) der Wirecard AG. Aktionäre haben seit dem Höchststand im September 2018 nahezu 99 Prozent verloren. Sie sind damit nicht mehr weit von einem Totalverlust entfernt. Das lenkt den Blick auf die Frage, ob Anleger den (Beinahe)Totalverlust in diesem und in ähnlichen Fällen zumindest steuermindernd verrechnen können. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

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Steuertipp der Woche Nr. 154: Kosten einer künstlichen Befruchtung abziehen

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn diese nicht von den Versicherungen übernommen werden. Die Aufwendungen wirken sich also nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich aus. Für die Anerkennung der Kosten spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau empfängnisunfähig oder der Ehemann zeugungsunfähig ist. Auch kommt es nach neuerer Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Frau mit einem männlichen Partner oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Umstritten sind aber drei Fragen:

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Steuertipp der Woche Nr. 153: Restaurantschecks im Supermarkt einlösen?

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Essensgeldzuschüsse oder Essensmarken. Eine elegante Methode zur finanziellen Unterstützung beim täglichen Mittagessen sind Restaurantschecks. Diese Gutscheine können Arbeitnehmer für ihre arbeitstägliche Verköstigung in Gaststätten, Bäckereien, Metzgereien sowie Lebensmittel- und Feinkostgeschäften einlösen. Und dabei können sie sogar von einer sehr vorteilhaften steuerlichen Regelung profitieren (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR): Der Wert des Restaurantschecks darf um 3,10 EUR höher sein als der amtliche Sachbezugswert für das Mittagessen. Im Jahr 2020 darf also der Restaurantscheck einen Wert bis zu 6,50 EUR haben. Steuer- und sozialabgabepflichtig ist dann nur der Sachbezugswert von 3,40 EUR. Doch wie so oft im Leben gibt es Fälle, in denen Steuerzahler "testen", wie weit sie diese Steuerbegünstigung ausnutzen können.

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Steuertipp der Woche Nr. 152: Verluste bei Arbeitszimmer-Vermietung an Arbeitgeber

Viele Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit von zuhause aus. Zuweilen vermieten Arbeitnehmer ihr häusliches Büro oder eine ganze Arbeitswohnung auch an den Arbeitgeber, weil ein vorrangig betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Räumlichkeiten besteht. Die Miete führt dann beim Arbeitnehmer zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; die Aufwendungen sind als Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe abziehbar. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter einen Heimbüro-Mietvertrag abschließt und ihm für die Nutzung des Arbeitszimmers die Miete auch tatsächlich zahlt (vgl. SteuerSparbrief September 2020 mit weiteren Einzelheiten). Was aber gilt, wenn bei der Vermietung die Arbeitszimmerkosten höher sind als die Mieteinnahmen? Werden dann die Verluste steuerlich anerkannt?

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Steuertipp der Woche Nr. 151: Verzicht auf Feststellungserklärung für PV-Anlage

Sehr oft wird eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) von Ehegatten gemeinsam betrieben. Dabei bilden die Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn nun mehrere Personen an einer Einkunftsquelle beteiligt sind, müssen die Einkünfte den Beteiligten zugeordnet werden. Üblicherweise werden Einkünfte einer GbR durch das zuständige Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt (§§ 180, 181 AO). Dafür gibt es ein eigenes Formular, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, sowie die zugehörige Anlage FB mit Angaben zu den Feststellungsbeteiligten. Diese Erklärung ist seit 2011 elektronisch mit Authentifizierung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Da mit der Erklärung ein gewisser Aufwand einhergeht, ist sie unbeliebt und bei Ehegatten darf man sich durchaus fragen, ob eine solche überhaupt erforderlich ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 150: Freundschaftsdienste bleiben steuerfrei

Viele ältere Mitbürger haben keine nahen Verwandten, die für sie Bankgeschäfte, Behördengänge oder gelegentliche Einkäufe erledigen. Zuweilen wird den Angehörigen auch misstraut und ein berufsmäßiger Betreuer soll nicht beauftragt werden. Häufig springen in solchen Fällen langjährige Freunde oder hilfsbereite Nachbarn ein. Wird diesen Personen für ihren Freunschaftsdienst oder ihre Nachbarschaftshilfe eine Vergütung gezahlt, so kann diese zwar durchaus der Einkommensteuer unterliegen. So hat der Bundesfinanzhof die einmalige Provision für eine Vermittlungstätigkeit den sonstigen Einkünften zugeordnet, obwohl es sich lediglich um einen Freundschaftsdienst handelte (BFH-Urteil vom 21.09.2004, IX R 13/02). Doch alles hat seine Grenzen.

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Steuertipp der Woche Nr. 149: Fahrtkostenersatz an Oma und Opa für Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Kinderbetreuungsleistungen müssen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen. Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen?

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Steuertipp der Woche Nr. 148: Rückwirkende Beantragung von Kindergeld

Wird Kindergeld, aus welchen Gründen auch immer, zu spät beantragt, soll das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate gezahlt werden. Es soll vermieden werden, dass Kindergeld mitunter für mehrere Jahre nachzuzahlen ist. Die Ausschlussfrist von sechs Monaten ist zum 1.1.2018 ins Kindergeldrecht eingeführt worden und bereitet seitdem nicht nur den betroffenen Eltern, sondern allen Experten Kopfzerbrechen, da sie verfahrensrechtlich im hohen Maße verunglückt ist. Doch nun besteht - in Altfällen - Hoffnung für viele Eltern, die die Sechs-Monats-Frist verpasst haben, denn der Bundesfinanzhof hat in einem bedeutsamen Verfahren den Familienkassen eine herbe Niederlage beigebracht. 

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Steuertipp der Woche Nr. 147: Kosten der Corona-Rückholaktion abziehen?

Zigtausend deutsche Bürger wurden im Zuge der Corona-Pandemie in den Monaten März und April 2020 per Flugzeug nach Deutschland zurückgeholt. Bei vielen geschah dies durch Maschinen, die vom Auswärtigen Amt gechartert wurden. Seit Juni dieses Jahres erhalten die zurückgeholten Reisenden Rechnungen des Auswärtigen Amtes über Kostenbeteiligungen von 200 EUR bis 1.000 EUR. Bei Geschäftsreisenden, die per "Maas-Airline" zurückgeholt wurden, dürfte klar sein, dass deren Kostenbeteiligung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abziehbar ist. Doch was gilt bei privat Reisenden? Können diese die Kosten wenigstens als außergewöhnliche Belastungen - unter Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung - steuerlich geltend machen?

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Steuertipp der Woche Nr. 146: Finanzamt darf Bescheide nicht einfach ändern

Bestandskräftige Steuerbescheide dürfen vom Finanzamt zu Ihren Lasten nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Eine dieser Möglichkeit ist die Korrektur von so genannten offenbaren Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- und rein mechanischen Fehlern (§ 129 AO). Nun kommt es vor, dass Steuerbürger ihre Einkünfte in der Steuererklärung ordnungsgemäß angeben und das Finanzamt diese Angaben nicht für die Besteuerung erfasst. Die Frage ist, ob in diesem Fall ein bereits erlassener bzw. bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid noch gemäß § 129 AO berichtigt werden kann.

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Steuertipp der Woche Nr. 145: Grunderwerbsteuer auf Erbbaurecht

Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %. Sie ist nicht nur beim Kauf von Grund und Boden oder eines Gebäudes zu entrichten, sondern auch bei der Bestellung eines Erbbaurechts. Das heißt: Obwohl der Erbbauberechtigte gar kein Eigentum erwirbt, muss er Grunderwerbsteuer zahlen. Deren Höhe ist zwar üblicherweise geringer als beim Kauf des Grundstücks; sie richtet sich nach der Höhe des Erbbauzinses und der Dauer des Erbbaurechts. Aber einige tausend Euro kann sie ausmachen.

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Steuertipp der Woche Nr. 143: Steuerrat für Influencer

Das Internet hat in den letzten 20 Jahren viele neue Berufe hervorgebracht, unter anderem den des Influencers. Auch Influencer müssen zahlreiche steuerliche Vorschriften beachten, wenn sie ihre Tätigkeit selbstständig, wiederholt und vor allem mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Wer hingegen nur gelegentlich als Influencer tätig ist, bleibt von der Steuer grundsätzlich verschont, wenn er weniger als 256 EUR im Jahr verdient und vor allem keine Rechnung mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt.

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Steuertipp der Woche Nr. 142: Kindergeld für behinderte Kinder

Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wer beurteilt eigentlich die Erwerbs(un)fähigkeit des Kindes? AKTUELL hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten des Vaters eines behinderten Kindes entschieden, dass das Gericht die Erwerbsfähigkeit des Kindes anhand der vom Kläger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beurteilen kann, wenn diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit schlüssig bzw. nachvollziehbar sind (Urteil vom 6.5.2020, 2 K 1851/18).

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Steuertipp der Woche Nr. 141: Home-Office in Corona-Zeiten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn Sie den "anderen Arbeitsplatz" im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können. Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Home-Office. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus. Sofern der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten steuerlich als Werbungskosten absetzbar sein. Dock aktuell gibt es auch die neue Pauschale für das Home-Office. 

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Steuertipp der Woche Nr. 139: Gewinn aus privatem Ticketverkauf versteuern

Es gab eine Zeit, da waren Tickets für Fußballspiele äußerst begehrt und mitunter konnten diese weit über dem tatsächlichen Preis mittels Ticketplattformen an andere Fußballfans weiterverkauft werden. Besonders galt dies für Finaltickets. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines kurz zuvor selbst erworbenen Tickets für ein Spiel der UEFA Champions League der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18). Er widerspricht mit seinem Urteil der Vorinstanz, die den Gewinn als steuefrei angesehen hate.

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Steuertipp der Woche Nr. 138: Steuerfreier Corona-Bonus für Haushaltshilfe

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gewähren (sog. Corona-Bonus). Der Zuschuss unterliegt auch nicht der Sozialversicherung. Er muss allerdings "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden und nicht nur anstelle des üblichen Lohns (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020, Az. IV C 5 - S 2342/20/10009; § 3 Nr. 11a EStG). Nun ist die Frage aufgekommen, ob auch Minijobber in Privathaushalten einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von 1.500 EUR erhalten können.

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Steuertipp der Woche Nr. 137: Verbesserungen beim Elterngeld

Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes durch einen Ersatz des Erwerbseinkommens für den Elternteil, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert. Beide Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen. Immer mehr Väter und Mütter nutzen die reservierten Partnermonate, das ElterngeldPlus, mit der Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und das Elterngeld länger zu erhalten. Auch der Partnerschaftsbonus, der beiden Eltern vier ElterngeldPlus-Monate zusätzlich sichert, wenn sie sich in einem vorgegebenen Stundenumfang Beruf und Betreuung gleichermaßen teilen, kommt gut an. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65 %. Durch die Corona-Krise verringert sich das Einkommen vieler Menschen. Und verringertes Einkommen führt zu einem geringeren Elterngeld.

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Steuertipp der Woche Nr. 135: Arbeitgeberzuschuss zur Betreuung von Kindern

Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für außergewöhnliche Betreuungsleistungen, die aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige und Kinder entstehen, steuerfrei erstatten? Ja, dies ist tatsächlich möglich. Seit 2015 gibt es eine relativ neue Steuervergünstigung, die jedoch noch kaum bekannt ist: Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen.

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Steuertipp der Woche Nr. 134: Benzinkosten für Dienstfahrten schätzen

Berufliche und dienstliche Fahrten - außer den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - können Sie beim Finanzamt mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abrechnen. Statt die Dienstreisepauschale bei der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen können Sie auch den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz Ihres Fahrzeugs ermitteln und damit die dienstlichen Fahrten bewerten. Den Km-Kostensatz für Ihren Pkw erhalten Sie, indem Sie die Gesamtkosten des Fahrzeugs durch die Gesamtfahrleistung dividieren. Nun kommt es aber häufig vor, dass man gerade für Benzinkosten die Belege übers Jahr hinweg nicht vollständig oder überhaupt nicht gesammelt hat. Aber das ist kein Problem.

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Steuertipp der Woche Nr. 133: Kosten für Wegeunfall steuerlich abziehen?

Im Gesetz ist bestimmt, dass "durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind" (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abgegolten sind alle "gewöhnlichen" Kosten, wie Aufwendungen für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Garagenmiete sowie Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen. Doch gilt dies auch für "außergewöhnliche" Kosten wie einen Unfallschaden? Lesen Sie nachfolgend, ob Sie Ihre Unfallkosten im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

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Steuertipp der Woche Nr. 132: Kosten für Kanalanschlussarbeiten abziehen

Seit Jahr und Tag streiten sich Vermieter mit den Finanzämtern darüber, wie Erschließungskosten und Kanalanschlussarbeiten im Rahmen der Steuererklärung zu würdigen sind. Sind die Kosten sofort abziehbar? Oder nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA)? Oder wirken sich die Kosten eventuell sogar gar nicht aus? Vermieter sollten zu der Thematik ein aktuelles - positives - Urteil des Bundesfinanzhofs kennen. Möglicherweise können sie damit eine sofortige Minderung ihrer Einkommensteuerlast erreichen.

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Steuertipp der Woche Nr. 131: Lebensmittelpunkt bei doppelter Haushaltsführung

Es kommt vor, dass Eheleute an demselben auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und dort die Woche über in einer Zweitwohnung zusammenleben. Sie behalten am Heimatort ihre Wohnung bei und kehren immer wieder dorthin zurück. Die Finanzämter unterstellen dann gerne, dass der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort sei und verweigern die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung. Aber ist dies zutreffend? Oder gibt es gute Gründe, um die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Steuererklärung doch erreichen zu können?

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Steuertipp der Woche Nr. 130: Pflicht zur Zusammenveranlagung trotz Nachteilen

Eheleute, die getrennt leben, können letztmals für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen. Dies ist immer dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte hat. Doch in vielen Fällen sind die Ex-Partner so miteinander zerstritten, dass an eine Unterschrift zur Zusammenveranlagung nicht mehr zu denken ist. Und im Übrigen sieht einer der Partner auch oftmals Nachteile auf sich zukommen. Wenn seine Lohnsteuer nämlich nach der Steuerklasse V einbehalten wurde, so kann er bei der Einzelveranlagung zumeist mit einer hübschen Erstattung rechnen. Dass die Zusammenveranlagung für beide Ex-Partner zusammengerechnet die günstigere Variante ist, wird ihn dann nicht weiter interessieren, denn er schaut auf seinen eigenen Geldbeutel. Doch so einfach ist es nicht.

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Steuertipp der Woche Nr. 129: Sechs-Augen-Prinzip schließt Bescheidkorrektur aus

Bestandskräftige Steuerbescheide dürfen vom Finanzamt zu Ihren Lasten nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Eine dieser Möglichkeit ist die Korrektur von so genannten offenbaren Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- und rein mechanischen Fehlern (§ 129 AO). Natürlich ist die Finanzverwaltung mit dem Argument des "mechanischen Fehlers" schnell bei der Hand, das heißt, sie behauptet, dass eine inhaltliche Prüfung eines bestimmten Sachverhalts nicht erfolgt sei und sich der Bearbeiter lediglich vertan hat, etwa bei der Eintragung eines Wertes in eine falsche Kennziffer. Und so gibt es bei den Finanzgerichten immer wieder Streit über die Frage, ob nun eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt oder nicht.

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Steuertipp der Woche Nr. 128: Ortsübliche Vermietungszeit bei Ferienwohnungen

Bei Ferienwohnungen, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung vermietet werden, sind die Werbungskosten oftmals über viele Jahre höher als die Einnahmen, weil die Wohnungen selten ganzjährig vermietet werden. Und da hier auch noch private Motive mitspielen, lehnen die Finanzämter die Anerkennung der Verluste wegen "Liebhaberei" häufig ab. Das heißt: Der Vermieter muss in vielen Fällen den Gegenbeweis antreten und dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass er langfristig doch einen "Total-Überschuss" erreichen kann.

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Steuertipp der Woche Nr. 126: Finger weg von Schwarzarbeit

Im realen Leben werden gelegentlich Handwerkerarbeiten und auch andere Tätigkeiten "schwarz" erledigt, d.h. am Fiskus vorbei, ohne Rechnung nach BAT abgerechnet (bar auf Tatze). Offenbar eine Win-win-Situation für beide Seiten: Der Auftraggeber spart die Mehrwertsteuer auf den Lohn, der Auftragnehmer spart seine Steuern auf den Lohn (Einkommen-, Kirchen-, Gewerbesteuer, Soli) und kassiert brutto für netto. Doch sind solche Geschäfte ohne Risiko? Natürlich nicht! Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und die Steuerfahndung machen Jagd auf Schwarzarbeit, den Beteiligten drohen empfindliche Bußgelder und Geldstrafen. Und es lauern auch noch Gefahren auf der Seite des jeweiligen Vertragspartners.

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Steuertipp der Woche Nr. 125: Erbfallkostenpauschale nutzen

Die Erbschaftsteuer kann mitunter einen beträchtlichen Teil des Erbes aufzehren. Von daher sind Erben gut beraten, möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt und die persönlichen Freibeträge recht gering sind. Einer dieser Beträge ist die Erbfallkostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale selbst ohne Kosten für die Abwicklung des Erbfalls anzusetzen ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 124: Kostenerstattungen für Gutscheine vermeiden

Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für bestimmte Wohltaten gibt es aber eine interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat. Diese 44-EUR-Grenze haben sich in der Vergangenheit viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunutze gemacht, beispielsweise durch die monatliche Hingabe eines Warengutscheins, eines Benzingutscheins oder durch Kostenerstattungen nach dem Erwerb von Waren durch Arbeitnehmer. AKTUELL ist ab dem 1.1.2020 im Gesetz festgeschrieben worden, dass nachträgliche Kostenerstattungen jedoch nicht mehr als Sachbezug gelten, folglich nicht unter die 44 EUR-Grenze fallen und zu versteuern sind. Damit sind folgende - in der Vergangenheit liebgewordene - Modelle unseres Erachtens nicht mehr zulässig und die Kostenerstattungen führen zu einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht:

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Steuertipp der Woche Nr. 122: Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosen abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Auch die finanzielle Beteiligung wird nur selten angezweifelt. Bei Ledigen ist die Sache komplizierter, wenn der Arbeitnehmer zuhause keine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzt, sondern noch im Haus der Eltern wohnt, also ein so genannter Mehrgenerationenhaushalt besteht. Für diese Fälle gilt:

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Steuertipp der Woche Nr. 121: Neue Steuerbegünstigung für Firmenfahrräder

Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z.B. Pedelecs. Gesetzlich nicht begünstigt ist die Überlassung eines Firmenfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Dabei verzichtet der Mitarbeiter für die Überlassung eines Fahrrades (Sachlohn) auf einen Teil des Gehalts (Barlohn), der z.B. der Leasingrate einschließlich Versicherung entspricht. Dies ist heute - noch - der Normalfall. Im März letzten Jahres hatten sich dich Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen der Gehaltsumwandlung eine Steuerermäßigung einzuführen. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist danach seit dem 1.1.2019 monatlich 1 % des halbierten Listenpreises (vgl. SteuerSparbrief April 2019). AKTUELL haben sich dich Länderfinanzbehörden wieder zusammengesetzt und wie folgt neu verständigt:

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Steuertipp der Woche Nr. 119: Rentner können Versicherungsbeiträge zurückholen

Viele Rentner gehen in ihrem Ruhestand noch einer Beschäftigung nach, entweder aus Muße oder des Zuverdienstes wegen. Verdienen Sie bei der Beschäftigung mehr als 450 Euro im Monat, sind davon Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Beiträge tragen Sie und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte. Sie sollten wissen, dass Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur für Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind. Diese betrug im vergangenen Jahr 2019 in West und Ost einheitlich 4 537,50 EUR im Monat bzw. 54.450 EUR im Jahr.

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Steuertipp der Woche Nr. 118: Was gilt bei Rückabwicklung von Krediten?

Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss. Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies wiederum führt dazu, dass sowohl die Darlehenssumme als auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an zu verzinsen sind (BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15). Vielfach kommt es auch erst im Rahmen eines Gerichtsprozesses zu einem Vergleich. Die Frage ist, wie die Vergleichsbeträge, die die Bank dem Darlehensnehmer erstattet, steuerlich behandelt werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 116: Höheres Elterngeld bei Umsatzbeteiligung

Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat, der so genannte Bemessungszeitraum. AKTUELL hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten, denn diese Zahlungen führen zu einem höheren Anspruch auf Elterngeld (Urteil vom 6.11.2019, L 2 EG 7/19).

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Steuertipp der Woche Nr. 114: Kosten für Arbeitsmittel bis 110 EUR abziehen

Arbeitnehmer dürfen ihre Kosten für Arbeitsmittel steuerlich als Werbungskosten absetzen. Doch oftmals können keine entsprechenden Nachweise erbracht werden. Und eine "Arbeitsmittelpauschale" gibt es für diesen Fall nicht: Doch: Es gibt zumeist eine finanzamtsinterne Nichtbeanstandungsgrenze zur Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dies sollten Arbeitnehmer kennen und im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen.

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Steuertipp der Woche Nr. 112: Kontoführungsgebühren pauschal abziehen

Ein Girokonto hat heutzutage eigentlich jeder. Sie benötigen ein solches Konto schon allein deswegen, damit der Arbeitgeber Ihnen Ihr Gehalt überweisen kann. Wegen dieser und anderer beruflicher Überweisungen können Sie einen Teil der Kontoführungskosten steuerlich absetzen. Und das Beste. Es gibt bei der Steuer einen pauschalen Abzug. Er ist zwar nicht hoch, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.

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Steuertipp der Woche Nr. 110: Kettenschenkung spart Steuern

Das Weiterschenken von Geschenken ist eigentlich verpönt. Doch bei größeren Vermögenswerten kann der Umweg über die so genannte Kettenschenkung attraktive Vorteile bei der Schenkungsteuer bieten, wenn bestimmte Bedingungen beachtet werden. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn Vermögenswerte in zwei aufeinander folgenden Schritten an zwei verschiedene Erwerber übertragen werden. Es geht insbesondere um folgende Fälle:

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Steuertipp der Woche Nr. 108: So bleibt der Fiskus der Weihnachtsfeier fern

In der Vorweihnachtszeit laden die meisten Unternehmen ihre Mitarbeiter zum Dank für gute Arbeit zu einer Weihnachtsfeier ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich: Wenn nämlich bestimmte Bedingungen beachtet werden, bleiben die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Nachfolgend möchten wir hier auf die wichtigsten Regeln hinweisen:

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Steuertipp der Woche Nr. 104: Kosten für Aus- und Fortbildung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind begrenzt bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben absetzbar. Hingegen werden Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nach dem Abschluss der Erstausbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten anerkannt. Hier erfahren Sie, welche Aufwendungen Sie steuerlich geltend machen können. Dabei gelten für Sonderausgaben und Werbungskosten im Wesentlichen die gleichen Regeln.

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Steuertipp der Woche Nr. 102: Ermäßigung für Überstundenvergütung

Erhalten Sie eine Vergütung für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, frisst die Steuerprogression einen ganz beträchtlichen Teil davon auf. Erfreulicherweise gibt es aber in diesem Fall die Steuervergünstigung nach der so genannten Fünftel-Regelung, denn Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit gehören zu den "außerordentlichen Einkünften". Voraussetzung dafür ist, dass die nachträgliche und zusammengeballte Zahlung für eine Tätigkeit geleistet wird, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst (gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). AKTUELL hat das Finanzgericht Münster eine erfreuliche Entschedung zur Auszahlung von Überstundenvergütungen gefällt.

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Steuertipp der Woche Nr. 101: Erbschaftsteuerfreiheit für Familienheim

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten bzw. Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft 10 Jahre lang selber zu Wohnzwecken nutzen. Lesen Sie nachfolgend, worauf Erben unbedingt achten müssen, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Denn der Bundesfinanzhof hat jüngst zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung auch dann noch zu gewähren ist, wenn das Eigenheim nach dem Tod der Eltern und vor dem Einzug der Kinder umfangreich renoviert wird.

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Steuertipp der Woche Nr. 99: Zusammenveranlagung nach Trennung

Eheleute, die getrennt leben, können letztmals für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen. Dies ist immer dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte hat. Doch in vielen Fällen sind die Ex-Partner so miteinander zerstritten, dass an eine Unterschrift zur Zusammenveranlagung nicht mehr zu denken ist. Und so zahlt einer der beiden möglicherweise eine zu hohe Einkommensteuer. Kann er in diesem Fall vom Noch-Ehegatten Schadensersatz beanspruchen? Antwort: Ja, kann er.

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Steuertipp der Woche Nr. 98: Einspruch gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Der Bundesfinanzhof hat bereits Zweifel an der Höhe der Zinsen geäußert. Zudem sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17). Wie bereits berichtet, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Finanzämter angewiesen, sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Zinsen, in denen die Verzinsung mit 0,5 Prozent pro Monat erfolgt, insoweit vorläufig durchzuführen (BMF-Schreiben vom 2.5.2019 BStBl 2019 I S. 448,). Betroffen sind aber nicht nur Nachzahlungs-, sondern auch die Erstattungszinsen.

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Steuertipp der Woche Nr. 97: Baukindergeld und Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Nicht begünstigt sind allerdings Handwerkerleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen, die mit irgendwelchen öffentlichen Mitteln in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Die Frage ist, ob auch das Baukindergeld, das bekanntlich von der KfW-Bank ausgezahlt wird, eine solche öffentliche Förderung darstellt und deshalb auf Handwerkerleistungen anzurechnen ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 96: Renten-Auffüllungszahlungen nach Scheidung

Bei der Ehescheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden, geteilt. Die Teilung erfolgt grundsätzlich intern, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems (interne Teilung), oder ausnahmsweise extern durch Übertragung von Anrechten auf einen anderen Versorgungsträger (externe Teilung). Auch können Anwartschaften im Rahmen des "schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" ausgeglichen werden. Wer die interne Teilung "in Kauf nimmt", hat natürlich ein Interesse daran, sein Rentenkonto wieder aufzustocken und so nutzen viele Geschiedene die Möglichkeit, Wiederauffüllungszahlungen an ihr Versorgungswerk zu leisten. Die Frage ist dann, ob diese Zahlungen in voller Höhe als Werbungskosten oder nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar sind. 

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Steuertipp der Woche Nr. 95: Zeitwertkonto bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Ein schönes Modell, um später vorzeitig und abgesichert in den Ruhestand gehen zu können, ist das Zeitwertkonto. Auf ein solches Konto können Mitarbeiter Überstunden- und Urlaubsabgeltungen, Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen), Teile des laufenden Arbeitslohns sowie freiwillige Leistungen des Arbeitgebers einbringen. Während der Ansparphase fallen für gutgeschriebene Beträge keine Steuern an. Weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift auf dem Zeitwertkonto führen steuerlich zum Zufluss von Arbeitslohn. Auch sind die Einzahlungen auf das Zeitwertkonto sozialversicherungsfrei. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden erst dann fällig, wenn das angesparte Wertguthaben später planmäßig für die Freistellung von der Arbeit oder Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird (nachgelagerte Besteuerung). Doch kann ein solches Zeitwertkonto auch im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses eingerichtet werden? 

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Steuertipp der Woche Nr. 94: Vorsteuer aus Bewirtungskosten trotz Formfehlern

Der Abzug von Bewirtungskosten setzt bei der Einkommensteuer voraus, dass der Bewirtungsbeleg unter anderem Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung erhält. In einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob die strengen einkommensteuerlichen Formerfordernisse auch für die Umsatzsteuer gelten. Interessanterweise haben die Finanzrichter den Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten trotz Mängeln bei den einkommensteuerlich notwendigen Angaben gewährt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.4.2019, 5 K 5119/18 nrkr.).

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Steuertipp der Woche Nr. 93: Vorsicht bei Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Der Europäische Gerichtshof hat bereits in 2016 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der von sich aus sein Arbeitsverhältnis beendet, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte (EuGH-Urteil vom 20.7.2016, C-341/15). In 2018 hat er zusätzlich entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub auch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Erben überzugehen hat (EuGH-Urteil vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16). Die Frage ist, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der mehrere Jahre umfasst, ermäßigt besteuert werden darf. Hierzu sollten Sie unbedingt ein - leider negatives - Urteil des Finanzgerichts Hamburg kennen.

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Steuertipp der Woche Nr. 92: Steuervorteile durch wiederholte Abordnungen

Ob eine auswärtige Einsatzstelle als "erste Tätigkeitsstätte" oder als "Auswärtstätigkeit" zu beurteilen ist, macht steuerlich einen großen Unterschied: Davon hängt ab, ob Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungs-km) oder mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrt-km) absetzbar sind, ob Verpflegungspauschbeträge berücksichtigt werden oder nicht, ob der Arbeitgeber nur Fahrtkostenzuschüsse gewähren darf und diese pauschal versteuern muss oder ob er die gesamten Reisekosten steuerfrei zahlen darf, ob für einen Firmenwagen ein Nutzungswert versteuert werden muss oder nicht. Die Annahme einer "Auswärtstätigkeit" ist demnach steuerlich vorteilhaft. Das Finanzgericht Münster hat diesbezüglich eine interessante Entscheidung gefällt.

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Steuertipp der Woche Nr. 91: Wenn der Arbeitgeber die Geburtstagsfeier ausrichtet

Für besonders verdiente Mitarbeiter, die einen runden Geburtstag begehen, richten zuweilen die Arbeitgeber die Geburtstagsfeier aus und laden dazu neben Kollegen auch Geschäftspartner und Personen des öffentlichen Lebens ein. Auch Freunde und Familienangehörige des Arbeitnehmers werden eingeladen - manchmal sogar ohne Kenntnis des Arbeitnehmers. Die Finanzverwaltung sieht in der Ausrichtung der Feier regelmäßig weniger ein Interesse des Arbeitgebers, sondern vielmehr eine "Bereicherung" des Arbeitnehmers und möchte die entsprechenden Kosten als Arbeitslohn versteuern. Doch so leicht dürfen es sich die Finanzbeamten nicht machen.

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Steuertipp der Woche Nr. 90: Gehaltsnachzahlungen erhöhen Elterngeld

Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, genauer gesagt das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat. Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hängt die Höhe des Elterngeldes von der Höhe des fiktiven Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes ab. Je höher also das Nettoeinkommen, desto höher das Elterngeld. Auch Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat das BSG am 27.6.2019 entschieden (Az. B 10 EG 1/18 R). Das aktuelle Urteil kann für Eltern bares Geld wert sein.

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Steuertipp der Woche Nr. 89: Steuerfallen bei Immobilienverkauf vermeiden

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Früher sprach man insoweit von Spekulationsgeschäften. Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Es gibt zwar Ausnahmen für eigengenutzte Immobilien. Zahlreiche Praxisfälle zeigen aber, dass die Hausverkäufer oft sehr teure Fehler begehen, weil sie entweder die Zehn-Jahres-Frist falsch berechnet oder die Steuerbefreiung falsch eingeschätzt haben. Lesen Sie nachfolgend, in welche sechs typische Steuerfallen die Verkäufer oftmals tappen.

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Steuertipp der Woche Nr. 88: Finanzamt an Kosten für Gartenarbeit beteiligen

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der entsprechenden Kosten; höchstens sind 20 % von 20.000 EUR, also 4.000 EUR abziehbar. Für Handwerkerleistungen rund um den Haushalt sind ebenfalls 20 % der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens allerdings 20 % von 6.000 EUR, also 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Gerade bei Arbeiten im häuslichen Garten stellt sich immer wieder die Frage, ob diese ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung begünstigt sind. Antwort: Ja, die Kosten sind prinzipiell abziehbar. In der Praxis macht die Finanzverwaltung dabei aber einen feinen Unterschied (BMF 26.10.2007, BStBl 2007 I S. 783):

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Steuertipp der Woche Nr. 87: Taxikosten für Umzug abziehen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie das Finanzamt an Ihren Umzugskosten beteiligen. Es gilt der Grundsatz, dass sich die Höhe der abziehbaren Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz richtet, also nach den Aufwendungen, die nach Beamtenrecht erstattet würden. Vielfach sind die tatsächlichen Kosten jedoch höher. Zwar können diese höheren Kosten per Einzelnachweis geltend gemacht werden, allerdings prüft das Finanzamt, ob und inwieweit die Aufwendungen berechtigt sind und tatsächlich mit dem Beruf zusammenhängen (R 9.9 Abs. 2 LStR). Oftmals wird auch die Angemessenheit unter die Lupe genommen.Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts sind aber selbst hohe Taxikosten für mehrere Wohnungsbesichtigungen als Werbungskosten abziehbar - vorausgesetzt natürlich, dass entsprechende Quittungen vorliegen (Urteil vom 18.5.2018, 4 K 194/18).

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Steuertipp der Woche Nr. 86: Vorsicht bei Verzicht auf Nießbrauch

Viele Eltern übertragen ihren Kindern schon zu Lebzeiten eine vermietete Immobilie, behalten sich aber vor, bis zu ihrem Tode weiterhin die Erträge zu vereinnahmen. Man spricht insoweit von einem Vorbehaltsnießbrauch. In einkommensteuerlicher und in schenkungsteuerlicher Hinsicht bereitet die Übertragung gegen Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs keine allzu großen Probleme. Doch ganz anders ist die Sache, wenn Eltern und Kinder nach einigen Jahren zu der Überzeugung gelangen, dass die Kinder über die Immobilie unbelastet verfügen sollen und die Eltern daher auf ihr Nießbrauchrecht verzichten möchten. Hier sind nämlich in schenkungsteuerlicher Hinsicht merkwürdigerweise wichtige Fragen ungeklärt, so dass der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht in finanzieller Hinsicht sogar zu einem unkalkulierbaren Risiko werden kann.

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Steuertipp der Woche Nr. 85: Gewinnerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Wer eine Ferienwohnung besitzt und vermietet, zwischenzeitlich aber auch selbst nutzt, muss gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass er mit der Vermietung einen so genannten Totalüberschuss erwirtschaftet. Die Ertragsprognose ist für einen Zeitraum von 30 Jahren anzustellen. Innerhalb dieser Zeitspanne muss also mit einem Gewinn gerechnet werden. Ist hingegen mit dauerhaften Verlusten zu rechnen, so wird eine so genannte Liebhaberei unterstellt und die Verluste dürfen - in der Regel auch rückwirkend - nicht steuerlich abgezogen werden. Doch was gilt, wenn der Vermieter ein Ferienhaus besitzt, in dem sich mehrere Wohnungen befinden und diese im Laufe der Jahre ganz unterschiedlich genutzt werden, zum Beispiel zunächst für eine dauerhafte Vermietung und erst später als Ferienwohnung? Ist dann die Gewinnerzielungsabsicht für jede Wohnung gesondert zu prüfen oder für die gesamte Immobilie?

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Steuertipp der Woche Nr. 84: Elterngeld bei Wechsel der Steuerklasse

Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, nicht das Familieneinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat, der so genannte Bemessungszeitraum. Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hängt die Höhe des Elterngeldes von der Höhe des fiktiven Nettoeinkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes ab. Je höher also das Nettoeinkommen, desto höher das Elterngeld. Besonderen Einfluss auf die Höhe des Nettoeinkommens hat der pauschale Steuerabzug, der sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen richtet, vor allem nach der Steuerklasse. Grundsätzlich ist die Steuerklasse in der letzten Gehaltsabrechnung vor der Geburt des Kindes maßgebend. Falls nun Eheleute die Steuerklasse gegenüber der ersten Gehaltsabrechnung in den letzten zwölf Monaten geändert haben, wird die neue Steuerklasse nur dann berücksichtigt, wenn sie für die Mehrzahl der letzten zwölf Monate angewandt wurde. Und das bedeutet:

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Steuertipp der Woche Nr. 83: Umwidmung privater Gegenstände in Arbeitsmittel

Es kommt durchaus vor, dass privat genutzte Gegenstände fortan für berufliche Zwecke verwendet werden. Beispiel: Sie richten sich ein Arbeitszimmer ein und statten es mit vorhandenen Möbeln aus, die bisher privat genutzt wurden: mit einem Schreibtisch, einem Stuhl oder Sessel, einem Schrank zur Aufbewahrung von Büchern, einem Tisch zum Aufstellen des Computers oder Druckers. Damit werden aus den Privatgegenständen mithin Arbeitsmittel. Diesen Vorgang nennt man Umwidmung. Zu prüfen ist, ob und wie Sie das neue Arbeitsmittel steuerlich absetzen können. Dabei gibt es interessante Möglichkeiten. 

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Steuertipp der Woche Nr. 82: Steuerminderung beim Versorgungsausgleich

Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz gibt es neben dem "Wertausgleich bei der Scheidung" weiterhin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, jetzt als "Ausgleichsansprüche nach der Scheidung" bezeichnet. Bei der Ehescheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden, geteilt. Die Teilung erfolgt grundsätzlich intern, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems (interne Teilung), oder ausnahmsweise extern durch Übertragung von Anrechten auf einen anderen Versorgungsträger (externe Teilung). Doch weiterhin können Anwartschaften im Rahmen des "schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" ausgeglichen werden. Hier bekommt der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch gegenüber einem Versorgungsträger, sondern direkt gegen den Ex-Ehepartner. Wie können die Zahlungen im Rahmen des Versorgunsgausgleich optimal steuerlich geltend werden?

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Steuertipp der Woche Nr. 81: Eigene Kosten für Bildungsurlaub abziehen

In vielen Bundesländern besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Weiterbildung, etwa fünf Arbeitstage. Dieser sog. Bildungsurlaub soll für die berufliche, allgemeine oder politische Weiterbildung genutzt werden. Laut Bildungsurlaubsgesetz sind die Kosten für den Lehrgang selbst sowie für Anreise, Unterkunft und Verpflegung vom Arbeitnehmer zu tragen, doch manchmal werden die Kosten teilweise vom Arbeitgeber übernommen. Die Frage ist, ob die Arbeitnehmer die eigenen Kosten des Bildungsurlaubs als Werbungskosten absetzen dürfen.

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Steuertipp der Woche Nr. 80: Hunde-Gassiservice als haushaltsnahe Dienstleistung?

Die Betreuung und Pflege von Tieren wird von der Finanzverwaltung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt, soweit dies innerhalb des Haushalts erfolgt. Daher gibt es für "Tierbetreuungs- und -pflegekosten" auch eine Steuerermäßigung von 20 Prozent. Das heißt: 20 Prozent der Kosten können - bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - voll von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Haustieres - einschließlich der Anfahrtskosten - sind dann begünstigt, wenn die Betreuung im Haushalt oder auf dem Grundstück erfolgt. Die Steuervergünstigung gibt es also nicht, wenn das Tier außerhalb der Wohnung betreut wird, z.B. in einer Tierpension. Aber was gilt bei einem "Gassiservice"?

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Steuertipp der Woche Nr. 79: Verzicht auf Beitragsrückerstattung

Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten. Die Beitragserstattung reduziert allerdings die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis. Dieser dieser Nachteil könne zwar - so meinen viele - ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen. Daher lohne es sich oftmals, kleinere Rechnungen für Arzt und Arzneimittel nicht einzureichen, sondern aus eigener Tasche zu bezahlen. Doch ist diese Ansicht überhaupt richtig?

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Steuertipp der Woche Nr. 78: Fahrten zur Arbeit mit dem Fahrrad

Viele Arbeitnehmer nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Die Frage ist, was in diesem Fall steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden kann. Lesen Sie dazu die nachfolgenden nützlichen Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 77: Kostenerstattung für Tagesmütter und -väter

Die Arbeit von selbstständigen Tagesmüttern und -vätern kann eigentlich nicht hoch genug gewertet werden. Umso ärgerlich ist es, wenn sich die Betroffenen mit den Behörden um die Erstattung ihrer Aufwendungen streiten müssen. Doch zumindest in Bezug auf die Übernahme der Kosten für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gibt es ein erfreuliches Urteil. AKTUELL hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt entschieden:

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Steuertipp der Woche Nr. 76: Auszahlung Direktversicherung an volljähriges Kind

Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen auch für Betriebsrenten, z.B. aus einer Direktversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Doch was ist im Todesfall? Sind für die Hinterbliebenenleistungen ebenfalls Beiträge zu zahlen? AKTUELL hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Einnahmen aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung jedenfalls dann keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge sind, wenn das Kind im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat (BSG-Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 12/18 R).

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Steuertipp der Woche Nr. 74: Ausgleichszahlungen für vorgezogene Altersrente

Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, muss eine Minderung seiner Rente hinnehmen. Diese kann jedoch durch eine gesonderte Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Teilweise gibt es hierfür Zuschüsse oder Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers. Und für diese wiederum gibt es interessante steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen.

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Steuertipp der Woche Nr. 73: Steuererklärung vom Finanzamt erledigen lassen

Seit 2017 haben Rentnerinnen und Rentner in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, ihre Steuererklärung sozusagen vom Finanzamt erstellen zu lassen. Die Länder Brandenburg, Bremen und Sachsen haben nun "nachgezogen." Das neue Verfahren wird "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ oder auch "Amtsveranlagung" genannt und könnte beispielhaft für ganz Deutschland werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 72: Kürzere Einwilligungsfrist bei Riester

Die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug können auch Beamte, Richter, Soldaten in Anspruch nehmen sowie bestimmte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder versicherungsbefreit sind. Eine Besonderheit ist hier die Zulagenummer und die Einwilligungserklärung: Sie müssen gegenüber ihrer Besoldungsdienststelle bzw. gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Einwilligung zur Weitergabe ihrer Besoldungsdaten an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeben (§ 10a Abs. 1 EStG).

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Steuertipp der Woche Nr. 71: Zweitwohnungssteuer-Bescheide anfechten

Die Zweitwohnungssteuer ist für viele Steuerbürger ein Ärgernis. Zwar ist mit ihr oftmals eine gewisse Lenkungsfunktion der Gemeinden verbunden, die verhindern wollen, dass zu viele Zweitwohnungen als reine Feriendomizile genutzt werden. Tatsächlich ist sie aber eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich zahlreiche Inhaber von Zweitwohnungen gegen die Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen.

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Steuertipp der Woche Nr. 70: Kosten fürs Schneeräumen geltend machen

Wenn der Schnee das Land in eine zartweiße Decke hüllt, sieht das zwar schön aus, bedeutet aber für Hauseigentümer und Mieter: Schnee schippen und Gehweg streuen. Auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden. Sonst drohen bei einem Unfall Schadenersatzforderungen. Falls Sie den Winterdienst oder die Straßenreinigung von einem Dienstleister gegen Vergütung erledigen lassen, können Sie diese Vergütung mit 20 % von der Steuerschuld abziehen. Denn es handelt sich um eine sog. haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG).

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Steuertipp der Woche Nr. 68: Vorsteuerabzug für Ferrari und Co?

"Lamborghini" und "Ferrari" - davon träumen viele Autofahrer, auch wenn sie für die meisten unerschwinglich bleiben und die Wagen nicht gerade als umweltfreundlich gelten. Für den einen oder anderen Selbstständigen ist der Traum aber Wirklichkeit geworden. Doch wenn man sich den Traum erst einmal erfüllt hat, soll Vater Staat an den Kosten beteiligt werden - das versüßt den Traum. Und so verwundert es nicht, dass derartige Sportwagen immer wieder ins Betriebsvermögen eingelegt werden und versucht wird, die Kosten und vor allem auch die Vorsteuer aus der Anschaffung abzuziehen. Der Fiskus indes wittert oftmals einen unangemessenen Repräsentationsaufwand und will weder Kosten noch Vorsteuer zum Abzug zulassen - ein gefundenes Fressen für die Finanzgerichte.

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Steuertipp der Woche Nr. 66: Amtsärztliches Attest kann kurz ausfallen

Aufwendungen für alternative Heilmethoden, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind, sind nicht ohne weiteres steuermindernd absetzbar. Sie können jedoch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar sein - unter folgender Bedingung: Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung muss durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Und dieses Attest muss unbedingt vor Beginn der Behandlung eingeholt werden (R 33.4 Abs. 1 EStR und § 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV).

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Steuertipp der Woche Nr. 65: Höhere Gehaltsumwandlung bei der BAV

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gewinnt die Gehaltsumwandlung zunehmend an Bedeutung. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile Ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden und Sie dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Die staatlichen Förderungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob Sie eine Gehaltsumwandlung aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen oder aus dem versteuerten Nettoeinkommen vereinbaren. 

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Steuertipp der Woche Nr. 64: Winterbeschäftigungsumlage steuerlich absetzbar

In der Schlechtwetterzeit können die Beschäftigten des Baugewerbes, Gerüstbauerhandwerks, Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus das sog. Saison-Kurzarbeitergeld erhalten. Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 %, für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 % des letzten Nettoverdienstes. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Daher muss diese Leistung in der Einkommensteuererklärung als Lohnersatzleistung angegeben werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 63: Reisezeit ins Ausland ist Arbeitszeit

Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Arbeitnehmer ein höchst erfreuliches Urteil gefällt: Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Denn die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück erfolgen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt (BAG-Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17).

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Steuertipp der Woche Nr. 62: Jetzt GmbH-Verträge anpassen

Der Beginn des Jahres ist der Zeitpunkt, zu dem jeder GmbH-Gesellschafter bzw. GmbH-Geschäftsführer die Satzung der Gesellschaft und seinen Anstellungsvertrag daraufhin überprüfen sollte, ob Anpassungen erforderlich sind. Denn Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und "ihrer" GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Noch schlimmer sind rückdatierte Vereinbarungen. Diese sind ohnehin unzulässig und können von der Finanzverwaltung mittlerweile auch leicht entlarvt werden. Denn im Zeitalter des digitalen Belegwesens und der "revisionssicheren" Abspeicherung können die Finanzbeamten feststellen, wann Verträge tatsächlich abgeschlossen oder geändert worden sind. Also: Finger weg von Rückdatierungen.

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Steuertipp der Woche Nr. 60: Gewinnerzielungsabsicht trotz Eigenbedarfsklausel

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Absicht besteht, auf Dauer einen Gewinn zu erwirtschaften. Grundsätzlich wird die Gewinnerzielungsabsicht durch den Fiskus unterstellt, die Vermieter müssen also keine Prognoserechnung oder Ähnliches beim Finanzamt einreichen. Doch es gibt bestimmte Konstellationen, bei denen die Vermutung, einen dauerhaften Überschuss erzielen zu wollen, angezweifelt wird. Das ist zum Beispiel bei einer nur kurzfristigen Vermietung der Fall, wenn die klare Absicht besteht, die Immobilie bereits nach wenigen Jahren wieder zu veräußern.

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Steuertipp der Woche Nr. 59: Höheres Elterngeld durch Gewinnverzicht

Das Bundessozialgericht hat eine interessante Entscheidung für Eltern gefällt, die selbstständig tätig sind bzw. tätig waren. Sie könnte zu einer Erhöhung des Elterngeldes führen und sollte unbedingt berücksichtigt werden. Hintergrund: Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, nicht das Familieneinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt als Einkommen die monatlich durchschnittliche Summe der positiven Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, vermindert um pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Die Einkommensermittlung gilt gleichermaßen für den Bemessungszeitraum (12 Monate vor der Geburt) und für den Bezugszeitraum (bis zu 14 Monate nach der Geburt).

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Steuertipp der Woche Nr. 58: Sozialversicherung beim Firmenwagen sparen

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen die Privatnutzung entweder nach der 1 %-Pauschalregelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der Pauschalregelung werden monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil versteuert. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungs-Km und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Arbeitnehmer können dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte teilweise entgehen, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine Einzelbewertung der Fahrten vornehmen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte (der Wert von 0,002 % ergibt sich, wenn man die 0,03 % durch die angenommenen 15 Tage dividiert). AKTUELL gibt es im Jahre 2019 eine wichtige Neuregelung zur oben bezeichneten Einzelbewertung.

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Steuertipp der Woche Nr. 57: Berechnung des Elterngeldes bei Arbeitsplatzverlust

Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, nicht das Familieneinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat. Falls in einzelnen Monaten kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt wurde, drückt dies natürlich das durchschnittliche Monatseinkommen nach unten. Doch in bestimmten Fällen soll aus politischen Gründen ein Absinken des Elterngeldes vermieden werden. Daher bleiben bei der Bestimmung des 12-Monatszeitraums vor der Geburt des Kindes die jeweiligen Kalendermonate in bestimmten Fällen außer Ansatz, wobei sich der Zwölfmonatszeitraum auf weiter zurückliegende Monate verschiebt (§ 2b Abs. 1 BEEG).

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Steuertipp der Woche Nr. 56: Sicherheiten bei Angehörigen-Darlehen

Nahe Angehörige können ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Daher werden auch Darlehensverträge grundsätzlich anerkannt. Gewähren also die Eltern dem Sohn oder der Tochter einen verzinslichen Kredit für den Kauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietwohngebäudes, so kann das Kind die Darlehenszinsen, die es an die Eltern zahlt, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Daher ist die Schriftform zu wahren, Zinsen sind vereinbarungsgemäß zu zahlen und das Darlehen ist zu besichern.Die Praxis zeigt, dass viele Steuerzahler zwar zu Standardverträgen greifen, Zins und Tilgung pünktlich leisten und auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs erfüllen, sich aber mit dem Thema "Besicherung des Darlehens" schwertun.

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  1. Steuertipp der Woche Nr. 55: Steuerfreiheit für Jobtickets
  2. Steuertipp der Woche Nr. 53: Bewerbungskosten richtig geltend machen
  3. Steuertipp der Woche Nr. 50: Handwerkerleistung nach Neubau
  4. Steuertipp der Woche Nr. 49: Reisekosten bei Mitnahme der Familie
  5. Steuertipp der Woche Nr. 48: Erfreuliches für Pensionskassen-Rentner
  6. Steuertipp der Woche Nr. 47: Aktien rechtzeitig auf Kinder übertragen
  7. Steuertipp der Woche Nr. 42: So sparen Sie Grunderwerbsteuer
  8. Steuertipp der Woche Nr. 41: Benzingutscheine nur nach und nach gewähren
  9. Steuertipp der Woche Nr. 40: Kindergeldbezug verlängern
  10. Steuertipp der Woche Nr. 37: Zeitwertkonto für den vorzeitigen Ruhestand
  11. Steuertipp der Woche Nr. 36: Verluste mittels Verfahrensrecht retten
  12. Steuertipp der Woche Nr. 35: Luxuskreuzfahrt statt Geld schenken
  13. Steuertipp der Woche Nr. 34: Klimagerät im Arbeitszimmer absetzen
  14. Steuertipp der Woche Nr. 31: Steuerfreier Hausverkauf in Spekulationsfrist
  15. Steuertipp der Woche Nr. 30: Ebay-Verkäufe durch Ehegatten
  16. Steuertipp der Woche Nr. 29: Keine Steuerkorrektur bei Ermittlungsfehlern
  17. Steuertipp der Woche Nr. 28: Vorsicht bei Elterndarlehen
  18. Steuertipp der Woche Nr. 27: Altverluste bei Ferienwohnungen erhalten
  19. Steuertipp der Woche Nr. 24: Kosten für betreutes Wohnen
  20. Steuertipp der Woche Nr. 23: Steuergünstige Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte
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